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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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KONSUMENTENPOLITIK<br />

Wertpapieraufsichtsgesetz und<br />

Gewerbeordnung<br />

Wegen zahlreicher Fehlberatungen durch FinanzdienstleistungsassistentInnen<br />

wurde in<br />

einer Entschließung des Nationalrates vom 10.<br />

Dezember 2008 festgelegt, dass ein Gesetzesvorschlag<br />

vorgelegt werden müsse, mit dem das<br />

System der Anlageberatungsberufe umfassend<br />

zu reformieren sei.<br />

FinanzdienstleistungsassistentInnen waren nach<br />

der alten Rechtslage (freies Gewerbe) als VermittlerInnen<br />

von Wertpapierdienstleistungen und<br />

Wertpapierprodukten für konzessionierte inländische<br />

Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen<br />

und Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig<br />

und konnten für mehrere AuftraggeberInnen<br />

arbeiten (Mehrfachvermittlung).<br />

Durch eine Änderung der Gewerbeordnung und<br />

des Wertpapieraufsichtsgesetzes (BGBl. I Nr.<br />

99/<strong>2011</strong>) wurde nicht nur der Name in „Wertpapiervermittler“<br />

geändert, sondern auch zahlreiche<br />

Verbesserungen für KundInnen geschaffen, wie<br />

z.B. Aus- und Fortbildungsvorschriften, solidarische<br />

Haftung aller Geschäftsherren sofern keine<br />

eindeutige Offenlegung erfolgt, Provisionsentfall<br />

für Geschäftsherren und WertpapiervermittlerInnen<br />

bei Tätigkeit ohne erforderliche Berechtigung.<br />

Versicherungsrechts-Änderungsgesetz<br />

<strong>2012</strong><br />

Die Novelle BGBl. I Nr. 34/<strong>2012</strong> hat eine lange<br />

Entstehungsgeschichte, die im Wesentlichen<br />

durch die umstrittenen Datenschutzbestimmungen<br />

in Bezug auf Gesundheitsdaten bei der<br />

Krankheitskostenversicherung bedingt war. Die<br />

nunmehrige Regelung ist sehr eng und sollte<br />

dadurch ein hohes Datenschutzniveau gewährleisten.<br />

Nur bei Direktverrechnung dürfen Daten<br />

direkt von der Ärztin/vom Arzt oder der Krankenanstalt<br />

an den Versicherer fließen und auch das<br />

nur über Auftrag der PatientInnen, der im konkreten<br />

Fall widerrufen werden darf.<br />

Gibt es keine Direktverrechnung, dürfen Daten<br />

nur über die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen<br />

mit jederzeitigem Widerrufsrecht und<br />

umfangreicher Belehrung von den Versicherungen<br />

erhoben werden. Die Datenarten sind streng<br />

limitiert.<br />

Diese Bestimmungen traten am 1. Oktober <strong>2012</strong><br />

in Kraft.<br />

Eine weitere Neuerung ist die Regelung des elektronischen<br />

Verkehrs zwischen Versicherung und<br />

VersichungsnehmerInnen. Unterschieden wird<br />

zwischen Schriftform (das bedeutet Unterschrift<br />

oder digitale Signatur) und der geschriebenen<br />

Form, die auch durch Versendung per Mail eingehalten<br />

wird und keine Unterschrift erfordert.<br />

Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation<br />

und damit der rechtlichen Verbindlichkeit<br />

von Mails bedarf der ausdrücklichen, gesonderten<br />

Erklärung der VerbraucherInnen und kann<br />

von den Vertragsparteien jederzeit widerrufen<br />

werden. Sofern im Einzelfall dann doch aus<br />

sachlich gerechtfertigten Gründen Schriftlichkeit<br />

gelten soll, ist dies ebenfalls ausdrücklich<br />

und gesondert zu vereinbaren.<br />

VerbraucherInnen können aber jedenfalls – und<br />

zwar jeweils einmal kostenfrei – auch die Ausfertigung<br />

von den übermittelten Dokumenten<br />

auf Papier verlangen.<br />

Wesentlich vereinfacht wurde auch das Rücktrittsrecht<br />

für KonsumentInnen: Innerhalb von<br />

14 Tagen ab Erhalt aller Unterlagen und Belehrungen<br />

können sie ohne weitere Voraussetzungen<br />

und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag<br />

zurücktreten.<br />

Überfällig war auch die Ergänzung der Bestimmung<br />

der Provisionskürzung bei vorzeitiger Kündigung<br />

oder Stilllegung des Vertrages für den Fall,<br />

dass die Provision von den VerbraucherInnen zu<br />

zahlen ist. Diesbezüglich gab es in der Vergangenheit<br />

zahlreiche Beschwerden von KonsumentInnen<br />

über Missbrauch mit überhöhten Prämien.<br />

Diese Bestimmungen traten mit 1. Juli <strong>2012</strong> in<br />

Kraft.<br />

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