SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
KONSUMENTENPOLITIK<br />
außergerichtlichen Streitbeilegung. Mit einer<br />
Rahmen-Richtlinie für die allgemeine außergerichtliche<br />
Streitschlichtung (Alternative Dispute<br />
Resolution – ADR) soll sichergestellt werden,<br />
dass in der gesamten EU für jede Vertragsstreitigkeit,<br />
die sich aus dem Verkauf von Waren oder<br />
der Erbringung von Dienstleistungen ergibt,<br />
außergerichtliche Streitschlichtungsstellen (in<br />
weiterer Folge AS-Stellen) zur Verfügung stehen.<br />
Die Richtlinie zielt ferner darauf ab, dass die<br />
AS-Stellen bestimmten Qualitätsgrundsätzen<br />
genügen, wozu beispielsweise Unparteilichkeit,<br />
Transparenz, Effektivität und Fairness gehören.<br />
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten<br />
sollen die AS-Stellen überwachen und sicherstellen,<br />
dass sie ordnungsgemäß und den<br />
Qualitätskriterien entsprechend arbeiten. Speziell<br />
für grenzüberschreitende Vertragsstreitigkeiten,<br />
die sich aus Internetgeschäften ergeben,<br />
finanziert die EK eine Online-Plattform, einen<br />
sogenannten „Single Entry Point“. VerbraucherInnen<br />
können ihre Beschwerde auf dieser<br />
Plattform online eingeben; auch die Kontaktaufnahme<br />
mit dem streitverfangenen Unternehmen<br />
sowie die Zuweisung zur zuständigen AS-Stelle<br />
erfolgt online. Die Abwicklung dieser „Online<br />
Dispute Resolution (ODR)“ wird mittels Verordnung<br />
geregelt.<br />
Seit Ende Dezember <strong>2011</strong> finden Sitzungen der<br />
Ratsarbeitsgruppe „Verbraucherschutz und<br />
-information“ zu beiden Dossiers statt. Für Mitgliedstaaten<br />
wie Österreich, die keine ausgeprägte<br />
Tradition in der außergerichtlichen Streitschlichtung<br />
haben, waren vor allem der breite<br />
Anwendungsbereich und die damit verbundene<br />
Finanzierung eines flächendeckenden AS-Systems<br />
eines der Hauptprobleme. Die Verhandlungen<br />
in der Ratsarbeitsgruppe haben dazu<br />
geführt, dass der nun vorliegende Kompromisstext<br />
der dänischen Präsidentschaft erheblich<br />
vom ursprünglichen Kommissionstext abweicht.<br />
Neben einigen wenigen sektoralen Ausnahmen<br />
(wie soziale und Gesundheitsdienstleistungen)<br />
ermöglicht der derzeitige Textvorschlag den AS-<br />
Stellen, Beschwerden (z.B. wegen Komplexität<br />
oder Sinnlosigkeit) abzulehnen. Auf Betreiben<br />
Österreichs sieht der jetzige Text einen Erwägungsgrund<br />
zur Verjährungshemmung vor, um<br />
darauf hinzuwirken, dass Forderungen in einem<br />
laufenden AS-Verfahren nicht verjähren und der<br />
Zugang zu Gericht weiterhin uneingeschränkt offen<br />
bleibt.<br />
Österreich hat sich am Rat Wettbewerbsfähigkeit<br />
am 30. Mai <strong>2012</strong> im Sinne eines Gesamtkompromisses<br />
für den Text ausgesprochen. Mit Ausnahme<br />
von Deutschland und Rumänien haben die<br />
Mitgliedstaaten dem Textvorschlag zugestimmt,<br />
womit eine allgemeine Ausrichtung erzielt werden<br />
konnte.<br />
4.2.5 GEMEINSAMES EUROPÄISCHES<br />
KAUFRECHT<br />
Im Oktober <strong>2011</strong> hat die EK einen Vorschlag für<br />
eine Verordnung zu einem Gemeinsamen Europäischen<br />
Kaufrecht (Common European Sales<br />
Law – CESL) vorgestellt. Dabei handelt es sich<br />
um eine Art „28. Vertragsrechtsordnung“, die<br />
neben die Vertragsrechtsregime der einzelnen<br />
Mitgliedsstaaten treten und, sofern ein Kaufvertrag<br />
grenzüberschreitende Elemente aufweist,<br />
für die Vertragsparteien frei wählbar sein soll.<br />
Ziel der Kommission ist es, mit dieser Maßnahme<br />
den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr<br />
insbesondere im Bereich moderner Vertriebswege<br />
– Stichwort Online-Shopping – zu fördern.<br />
Schon in Reaktion auf das dem Vorschlag vorangehende<br />
Grünbuch zum Europäischen Vertragsrecht<br />
aus dem Jahr 2010 und die Anfang Mai<br />
<strong>2011</strong> veröffentlichte Durchführbarkeitsstudie<br />
wurde in Stellungnahmen des BMASK und BMJ<br />
Skepsis hinsichtlich eines optionalen Instruments<br />
geäußert.<br />
Diese Haltung teilt auch der österreichische<br />
Bundesrat, der im Dezember <strong>2011</strong> eine Subsidiaritätsrüge<br />
beschlossen hat. Deutschland,<br />
Großbritannien und Belgien haben wegen der<br />
zu bezweifelnden Kompetenz der Europäischen<br />
Union ebenfalls eine Subsidiaritätsrüge an die<br />
Kommission übermittelt.<br />
Auch wenn die Kommission im Zuge der Diskussion<br />
um das Europäische Vertragsrecht betont,<br />
dass dieses ein einheitliches hohes Verbrau-<br />
120