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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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KONSUMENTENPOLITIK<br />

außergerichtlichen Streitbeilegung. Mit einer<br />

Rahmen-Richtlinie für die allgemeine außergerichtliche<br />

Streitschlichtung (Alternative Dispute<br />

Resolution – ADR) soll sichergestellt werden,<br />

dass in der gesamten EU für jede Vertragsstreitigkeit,<br />

die sich aus dem Verkauf von Waren oder<br />

der Erbringung von Dienstleistungen ergibt,<br />

außergerichtliche Streitschlichtungsstellen (in<br />

weiterer Folge AS-Stellen) zur Verfügung stehen.<br />

Die Richtlinie zielt ferner darauf ab, dass die<br />

AS-Stellen bestimmten Qualitätsgrundsätzen<br />

genügen, wozu beispielsweise Unparteilichkeit,<br />

Transparenz, Effektivität und Fairness gehören.<br />

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten<br />

sollen die AS-Stellen überwachen und sicherstellen,<br />

dass sie ordnungsgemäß und den<br />

Qualitätskriterien entsprechend arbeiten. Speziell<br />

für grenzüberschreitende Vertragsstreitigkeiten,<br />

die sich aus Internetgeschäften ergeben,<br />

finanziert die EK eine Online-Plattform, einen<br />

sogenannten „Single Entry Point“. VerbraucherInnen<br />

können ihre Beschwerde auf dieser<br />

Plattform online eingeben; auch die Kontaktaufnahme<br />

mit dem streitverfangenen Unternehmen<br />

sowie die Zuweisung zur zuständigen AS-Stelle<br />

erfolgt online. Die Abwicklung dieser „Online<br />

Dispute Resolution (ODR)“ wird mittels Verordnung<br />

geregelt.<br />

Seit Ende Dezember <strong>2011</strong> finden Sitzungen der<br />

Ratsarbeitsgruppe „Verbraucherschutz und<br />

-information“ zu beiden Dossiers statt. Für Mitgliedstaaten<br />

wie Österreich, die keine ausgeprägte<br />

Tradition in der außergerichtlichen Streitschlichtung<br />

haben, waren vor allem der breite<br />

Anwendungsbereich und die damit verbundene<br />

Finanzierung eines flächendeckenden AS-Systems<br />

eines der Hauptprobleme. Die Verhandlungen<br />

in der Ratsarbeitsgruppe haben dazu<br />

geführt, dass der nun vorliegende Kompromisstext<br />

der dänischen Präsidentschaft erheblich<br />

vom ursprünglichen Kommissionstext abweicht.<br />

Neben einigen wenigen sektoralen Ausnahmen<br />

(wie soziale und Gesundheitsdienstleistungen)<br />

ermöglicht der derzeitige Textvorschlag den AS-<br />

Stellen, Beschwerden (z.B. wegen Komplexität<br />

oder Sinnlosigkeit) abzulehnen. Auf Betreiben<br />

Österreichs sieht der jetzige Text einen Erwägungsgrund<br />

zur Verjährungshemmung vor, um<br />

darauf hinzuwirken, dass Forderungen in einem<br />

laufenden AS-Verfahren nicht verjähren und der<br />

Zugang zu Gericht weiterhin uneingeschränkt offen<br />

bleibt.<br />

Österreich hat sich am Rat Wettbewerbsfähigkeit<br />

am 30. Mai <strong>2012</strong> im Sinne eines Gesamtkompromisses<br />

für den Text ausgesprochen. Mit Ausnahme<br />

von Deutschland und Rumänien haben die<br />

Mitgliedstaaten dem Textvorschlag zugestimmt,<br />

womit eine allgemeine Ausrichtung erzielt werden<br />

konnte.<br />

4.2.5 GEMEINSAMES EUROPÄISCHES<br />

KAUFRECHT<br />

Im Oktober <strong>2011</strong> hat die EK einen Vorschlag für<br />

eine Verordnung zu einem Gemeinsamen Europäischen<br />

Kaufrecht (Common European Sales<br />

Law – CESL) vorgestellt. Dabei handelt es sich<br />

um eine Art „28. Vertragsrechtsordnung“, die<br />

neben die Vertragsrechtsregime der einzelnen<br />

Mitgliedsstaaten treten und, sofern ein Kaufvertrag<br />

grenzüberschreitende Elemente aufweist,<br />

für die Vertragsparteien frei wählbar sein soll.<br />

Ziel der Kommission ist es, mit dieser Maßnahme<br />

den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr<br />

insbesondere im Bereich moderner Vertriebswege<br />

– Stichwort Online-Shopping – zu fördern.<br />

Schon in Reaktion auf das dem Vorschlag vorangehende<br />

Grünbuch zum Europäischen Vertragsrecht<br />

aus dem Jahr 2010 und die Anfang Mai<br />

<strong>2011</strong> veröffentlichte Durchführbarkeitsstudie<br />

wurde in Stellungnahmen des BMASK und BMJ<br />

Skepsis hinsichtlich eines optionalen Instruments<br />

geäußert.<br />

Diese Haltung teilt auch der österreichische<br />

Bundesrat, der im Dezember <strong>2011</strong> eine Subsidiaritätsrüge<br />

beschlossen hat. Deutschland,<br />

Großbritannien und Belgien haben wegen der<br />

zu bezweifelnden Kompetenz der Europäischen<br />

Union ebenfalls eine Subsidiaritätsrüge an die<br />

Kommission übermittelt.<br />

Auch wenn die Kommission im Zuge der Diskussion<br />

um das Europäische Vertragsrecht betont,<br />

dass dieses ein einheitliches hohes Verbrau-<br />

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