SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
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ARBEITSRECHT UND ZENTRAL-ARBEITSINSPEKTORAT<br />
2.1.5 THEATERARBEITSGESETZ<br />
Mit 1. Jänner <strong>2011</strong> fand im Bereich der Theater<br />
eine umfassende Gesetzesänderung statt. Das<br />
Theaterarbeitsgesetz (TAG; BGBl. I Nr. 100/2010),<br />
ersetzt das seit 1922 im Wesentlichen unverändert<br />
geltende Schauspielergesetz (SchauspG).<br />
Mit dem TAG erfolgte zum einen eine Modernisierung<br />
und Anpassung des Bühnenarbeitsrechts<br />
an die zwischenzeitigen Entwicklungen<br />
der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung und der<br />
Theaterpraxis, zum anderen wurden mit dem<br />
TAG europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Mit<br />
dem TAG erfolgte auch eine Rechtsbereinigung<br />
durch Entfall veralteter und überholter Bestimmungen<br />
des bislang geltenden SchauspG.<br />
Vom TAG sind nunmehr alle im Rahmen von Bühnenarbeitsverhältnissen<br />
an Theaterbühnen künstlerisch<br />
tätigen Personen (Bühnenmitglieder) unabhängig<br />
vom Ausmaß ihrer Beschäftigung erfasst.<br />
TheaterarbeitnehmerInnen, die nicht künstlerisch<br />
tätig sind, unterliegen nur hinsichtlich der theaterspezifischen<br />
Ruhezeitenregelungen dem TAG.<br />
Mit dem TAG wurden für Bühnenmitglieder die<br />
urlaubsrechtlichen Regelungen an das allgemeine<br />
Urlaubsrecht angepasst. Der Urlaubsanspruch<br />
ist nun nach Werktagen und nicht mehr<br />
nach Kalendertagen geregelt. Der jährliche<br />
Urlaubsanspruch ist im ersten Arbeitsjahr auf<br />
mindestens 24 Werktage festgesetzt. Dieser<br />
Urlaubsanspruch erhöht sich für jedes weitere<br />
begonnene Arbeitsjahr (Spieljahr) um zwei weitere<br />
Tage bis zum Höchstmaß von 36 Werktagen.<br />
Auch für Verträge mit einer Dauer von weniger<br />
als sechs Monaten und für Gastverträge ist ein<br />
aliquoter Urlaubsanspruch vorgesehen.<br />
Das TAG regelt nunmehr ausdrücklich die Entlohnung<br />
von Vorproben. Zudem ist vorgesehen,<br />
dass ein Bühnenmitglied künftig auch im Fall<br />
einer Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls<br />
oder einer Berufskrankheit bis zu acht<br />
Wochen langen Anspruch auf Fortzahlung der<br />
festen Bezüge hat.<br />
Das TAG enthält weiters theaterspezifische Ruhezeitenbestimmungen<br />
für Bühnenmitglieder sowie<br />
für nicht künstlerische TheaterarbeitnehmerInnen.<br />
Es besteht ein Anspruch auf eine<br />
ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro<br />
Kalenderwoche, wobei diese einen ganzen Wochentag<br />
(24h) umfassen muss. Dazu sind Flexibilisierungsmöglichkeiten<br />
vorgesehen.<br />
Entsprechend der kollektivvertragsrechtlichen Praxis<br />
ist nun auch im TAG festgelegt, dass bei Nichtverlängerung<br />
befristeter Verträge die/der TheaterunternehmerIn<br />
aktiv werden muss und dem<br />
Bühnenmitglied schriftlich bis 31. Jänner des Jahres,<br />
in dem der Bühnenarbeitsvertrag endet, mitzuteilen<br />
hat, ob das Engagement verlängert wird.<br />
Mit dem TAG erfolgte schließlich eine Neudefinition<br />
des Gastvertrages; entsprechend der Systematik<br />
des bisherigen SchauspG sind einige<br />
Bestimmungen des TAG auf Gastverträge nicht<br />
anwendbar.<br />
2.1.6 ÄNDERUNG DES<br />
HAUSBESORGERGESETZES<br />
Seit 1. Juli <strong>2011</strong> wird das gesamte Entgelt der HausbesorgerInnen<br />
durch Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes<br />
geregelt. Davor wurden das<br />
Reinigungsgeld, der Materialkostenersatz und das<br />
Sperrgeld durch Verordnungen der Landeshauptleute<br />
und das Entgelt für sonstige vereinbarte Arbeiten<br />
durch Mindestlohntarife festgesetzt.<br />
2.1.7 ÄNDERUNG DES BAUARBEITER-<br />
URLAUBS- UND ABFERTIGUNGS-<br />
GESETZES, DES ARBEITSINSPEK-<br />
TIONSGESETZES UND WEITERER<br />
GESETZE<br />
Der Schwerpunkt der mit 1. August <strong>2011</strong> in<br />
Kraft getretenen Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs-<br />
und Abfertigungsgesetz (BUAG), ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />
(ASchG), Bauarbeitenkoordinationsgesetz<br />
(BauKG), Arbeitsinspektionsgesetz<br />
1993 (ArbIG) und Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz<br />
1994 (VAIG 1994) liegt<br />
in der Verbesserung der Kontrolle und damit der<br />
Bekämpfung von Sozialbetrug.<br />
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