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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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ARBEITSRECHT UND ZENTRAL-ARBEITSINSPEKTORAT<br />

2.1.5 THEATERARBEITSGESETZ<br />

Mit 1. Jänner <strong>2011</strong> fand im Bereich der Theater<br />

eine umfassende Gesetzesänderung statt. Das<br />

Theaterarbeitsgesetz (TAG; BGBl. I Nr. 100/2010),<br />

ersetzt das seit 1922 im Wesentlichen unverändert<br />

geltende Schauspielergesetz (SchauspG).<br />

Mit dem TAG erfolgte zum einen eine Modernisierung<br />

und Anpassung des Bühnenarbeitsrechts<br />

an die zwischenzeitigen Entwicklungen<br />

der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung und der<br />

Theaterpraxis, zum anderen wurden mit dem<br />

TAG europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Mit<br />

dem TAG erfolgte auch eine Rechtsbereinigung<br />

durch Entfall veralteter und überholter Bestimmungen<br />

des bislang geltenden SchauspG.<br />

Vom TAG sind nunmehr alle im Rahmen von Bühnenarbeitsverhältnissen<br />

an Theaterbühnen künstlerisch<br />

tätigen Personen (Bühnenmitglieder) unabhängig<br />

vom Ausmaß ihrer Beschäftigung erfasst.<br />

TheaterarbeitnehmerInnen, die nicht künstlerisch<br />

tätig sind, unterliegen nur hinsichtlich der theaterspezifischen<br />

Ruhezeitenregelungen dem TAG.<br />

Mit dem TAG wurden für Bühnenmitglieder die<br />

urlaubsrechtlichen Regelungen an das allgemeine<br />

Urlaubsrecht angepasst. Der Urlaubsanspruch<br />

ist nun nach Werktagen und nicht mehr<br />

nach Kalendertagen geregelt. Der jährliche<br />

Urlaubsanspruch ist im ersten Arbeitsjahr auf<br />

mindestens 24 Werktage festgesetzt. Dieser<br />

Urlaubsanspruch erhöht sich für jedes weitere<br />

begonnene Arbeitsjahr (Spieljahr) um zwei weitere<br />

Tage bis zum Höchstmaß von 36 Werktagen.<br />

Auch für Verträge mit einer Dauer von weniger<br />

als sechs Monaten und für Gastverträge ist ein<br />

aliquoter Urlaubsanspruch vorgesehen.<br />

Das TAG regelt nunmehr ausdrücklich die Entlohnung<br />

von Vorproben. Zudem ist vorgesehen,<br />

dass ein Bühnenmitglied künftig auch im Fall<br />

einer Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls<br />

oder einer Berufskrankheit bis zu acht<br />

Wochen langen Anspruch auf Fortzahlung der<br />

festen Bezüge hat.<br />

Das TAG enthält weiters theaterspezifische Ruhezeitenbestimmungen<br />

für Bühnenmitglieder sowie<br />

für nicht künstlerische TheaterarbeitnehmerInnen.<br />

Es besteht ein Anspruch auf eine<br />

ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro<br />

Kalenderwoche, wobei diese einen ganzen Wochentag<br />

(24h) umfassen muss. Dazu sind Flexibilisierungsmöglichkeiten<br />

vorgesehen.<br />

Entsprechend der kollektivvertragsrechtlichen Praxis<br />

ist nun auch im TAG festgelegt, dass bei Nichtverlängerung<br />

befristeter Verträge die/der TheaterunternehmerIn<br />

aktiv werden muss und dem<br />

Bühnenmitglied schriftlich bis 31. Jänner des Jahres,<br />

in dem der Bühnenarbeitsvertrag endet, mitzuteilen<br />

hat, ob das Engagement verlängert wird.<br />

Mit dem TAG erfolgte schließlich eine Neudefinition<br />

des Gastvertrages; entsprechend der Systematik<br />

des bisherigen SchauspG sind einige<br />

Bestimmungen des TAG auf Gastverträge nicht<br />

anwendbar.<br />

2.1.6 ÄNDERUNG DES<br />

HAUSBESORGERGESETZES<br />

Seit 1. Juli <strong>2011</strong> wird das gesamte Entgelt der HausbesorgerInnen<br />

durch Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes<br />

geregelt. Davor wurden das<br />

Reinigungsgeld, der Materialkostenersatz und das<br />

Sperrgeld durch Verordnungen der Landeshauptleute<br />

und das Entgelt für sonstige vereinbarte Arbeiten<br />

durch Mindestlohntarife festgesetzt.<br />

2.1.7 ÄNDERUNG DES BAUARBEITER-<br />

URLAUBS- UND ABFERTIGUNGS-<br />

GESETZES, DES ARBEITSINSPEK-<br />

TIONSGESETZES UND WEITERER<br />

GESETZE<br />

Der Schwerpunkt der mit 1. August <strong>2011</strong> in<br />

Kraft getretenen Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs-<br />

und Abfertigungsgesetz (BUAG), ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

(ASchG), Bauarbeitenkoordinationsgesetz<br />

(BauKG), Arbeitsinspektionsgesetz<br />

1993 (ArbIG) und Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz<br />

1994 (VAIG 1994) liegt<br />

in der Verbesserung der Kontrolle und damit der<br />

Bekämpfung von Sozialbetrug.<br />

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