SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
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ARBEITSRECHT UND ZENTRAL-ARBEITSINSPEKTORAT<br />
Diesem Ziel dient die vorgesehene Errichtung<br />
einer Baustellendatenbank. Basierend auf den<br />
Baustellenmeldungen nach ASchG und den<br />
Vorankündigungen nach BauKG wird eine webbasierte<br />
Datenbank aller Baustellen erstellt, die<br />
dann auch anderen Behörden (Finanzpolizei,<br />
Krankenversicherungsträger) zugänglich ist.<br />
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung hat die/<br />
der BeschäftigerIn die Möglichkeit, für die/den<br />
eigentlich zuschlagspflichtige/n Überlasser/in<br />
die BUAG-Zuschläge für die überlassenen ArbeitnehmerInnen<br />
zu entrichten. Entrichtet die/der<br />
BeschäftigerIn die Zuschläge, so entfällt damit<br />
insoweit ihre/seine Haftung nach § 14 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz<br />
(AÜG) und es mindert<br />
sich ihre/seine Schuld (Überlassungsentgelt)<br />
gegenüber der/dem ÜberlasserIn.<br />
Für Ansprüche aus dem BUAG besteht nunmehr<br />
ein Abtretungsverbot (zwischen ArbeitnehmerIn<br />
und ArbeitgeberIn), um zu gewährleisten, dass<br />
die Ansprüche tatsächlich der/dem ArbeitnehmerIn<br />
zukommen.<br />
Die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der Bauarbeiter-Urlaubs-<br />
und Abfertigungskasse (BUAK)<br />
wurden ausgebaut, indem dieser erweiterte Auskunftsrechte<br />
bei der Weitergabe von Bauaufträgen<br />
sowie bei der Beschäftigung von überlassenen<br />
ArbeitnehmerInnen eröffnet wurden.<br />
Einen zweiten Gesichtspunkt der Novelle bilden<br />
organisationsrechtliche Änderungen und Vereinheitlichungen<br />
im Verfahrensrecht.<br />
2.1.8 ÄNDERUNG DES<br />
GLEICHBEHANDLUNGSGESETZES<br />
Die mit 1. März <strong>2011</strong> in Kraft getretene Novelle<br />
zum Gleichbehandlungsgesetz und zum Gleichbehandlungskommissions-<br />
und Gleichbehandlungsanwaltschaftsgesetz<br />
sieht in Umsetzung<br />
des Nationalen Aktionsplanes für die Gleichstellung<br />
von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt<br />
zur Reduzierung der Einkommensunterschiede<br />
zwischen Frauen und Männern Maßnahmen zur<br />
Verbesserung der Einkommenstransparenz vor.<br />
Eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der Einkommensunterschiede<br />
stellt die Verpflichtung<br />
von Unternehmen einer bestimmten Größe dar,<br />
alle zwei Jahre eine Einkommensanalyse zu erstellen.<br />
Der Entwurf sieht einen zeitlichen Stufenplan<br />
hinsichtlich der erfassten Unternehmen,<br />
abhängig von der Anzahl der ArbeitnehmerInnen,<br />
vor. Dem zuständigen Betriebsrat oder – in<br />
betriebsratlosen Betrieben – der/dem einzelnen<br />
ArbeitnehmerIn steht ein Informationsrecht zu.<br />
Die Erstellung und Ausfolgung der Einkommensanalyse<br />
ist einklagbar.<br />
Die zweite Maßnahme zur Verbesserung der<br />
Einkommenstransparenz bildet die gesetzliche<br />
Verpflichtung zur Angabe des Mindestlohnes in<br />
Stelleninseraten. Demnach ist in der Ausschreibung<br />
das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz<br />
geltende kollektivvertragliche oder das durch<br />
Gesetz oder andere Normen der kollektiven<br />
Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben.<br />
Zudem muss auf die Bereitschaft zur<br />
Überzahlung hingewiesen werden, wenn eine<br />
solche besteht.<br />
Als dritte Maßnahme räumt das Gesetz der<br />
Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der<br />
Gleichbehandlungskommission bei vermuteter<br />
Entgeltdiskriminierung im Einzelfall ein Auskunftsrecht<br />
gegenüber dem zuständigen Träger<br />
der Sozialversicherung in Bezug auf Einkommensdaten<br />
von Vergleichspersonen ein.<br />
Darüber hinaus erfasst der Diskriminierungsschutz<br />
nunmehr auch Personen, die wegen ihres<br />
Naheverhältnisses zu einer Person, die ein geschütztes<br />
Merkmal aufweist, diskriminiert werden<br />
(Diskriminierung durch Assoziierung).<br />
Der Mindestschadenersatz bei (sexueller) Belästigung<br />
wurde von 720 EUR auf 1.000 EUR angehoben.<br />
Weiters wurde das Gebot des diskriminierungsfreien<br />
Inserierens von Wohnraum in das Gleichbehandlungsgesetz<br />
aufgenommen.<br />
Die Vertraulichkeit des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission<br />
wurde aufgehoben.<br />
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