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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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ARBEITSRECHT UND ZENTRAL-ARBEITSINSPEKTORAT<br />

Diesem Ziel dient die vorgesehene Errichtung<br />

einer Baustellendatenbank. Basierend auf den<br />

Baustellenmeldungen nach ASchG und den<br />

Vorankündigungen nach BauKG wird eine webbasierte<br />

Datenbank aller Baustellen erstellt, die<br />

dann auch anderen Behörden (Finanzpolizei,<br />

Krankenversicherungsträger) zugänglich ist.<br />

Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung hat die/<br />

der BeschäftigerIn die Möglichkeit, für die/den<br />

eigentlich zuschlagspflichtige/n Überlasser/in<br />

die BUAG-Zuschläge für die überlassenen ArbeitnehmerInnen<br />

zu entrichten. Entrichtet die/der<br />

BeschäftigerIn die Zuschläge, so entfällt damit<br />

insoweit ihre/seine Haftung nach § 14 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz<br />

(AÜG) und es mindert<br />

sich ihre/seine Schuld (Überlassungsentgelt)<br />

gegenüber der/dem ÜberlasserIn.<br />

Für Ansprüche aus dem BUAG besteht nunmehr<br />

ein Abtretungsverbot (zwischen ArbeitnehmerIn<br />

und ArbeitgeberIn), um zu gewährleisten, dass<br />

die Ansprüche tatsächlich der/dem ArbeitnehmerIn<br />

zukommen.<br />

Die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der Bauarbeiter-Urlaubs-<br />

und Abfertigungskasse (BUAK)<br />

wurden ausgebaut, indem dieser erweiterte Auskunftsrechte<br />

bei der Weitergabe von Bauaufträgen<br />

sowie bei der Beschäftigung von überlassenen<br />

ArbeitnehmerInnen eröffnet wurden.<br />

Einen zweiten Gesichtspunkt der Novelle bilden<br />

organisationsrechtliche Änderungen und Vereinheitlichungen<br />

im Verfahrensrecht.<br />

2.1.8 ÄNDERUNG DES<br />

GLEICHBEHANDLUNGSGESETZES<br />

Die mit 1. März <strong>2011</strong> in Kraft getretene Novelle<br />

zum Gleichbehandlungsgesetz und zum Gleichbehandlungskommissions-<br />

und Gleichbehandlungsanwaltschaftsgesetz<br />

sieht in Umsetzung<br />

des Nationalen Aktionsplanes für die Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt<br />

zur Reduzierung der Einkommensunterschiede<br />

zwischen Frauen und Männern Maßnahmen zur<br />

Verbesserung der Einkommenstransparenz vor.<br />

Eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der Einkommensunterschiede<br />

stellt die Verpflichtung<br />

von Unternehmen einer bestimmten Größe dar,<br />

alle zwei Jahre eine Einkommensanalyse zu erstellen.<br />

Der Entwurf sieht einen zeitlichen Stufenplan<br />

hinsichtlich der erfassten Unternehmen,<br />

abhängig von der Anzahl der ArbeitnehmerInnen,<br />

vor. Dem zuständigen Betriebsrat oder – in<br />

betriebsratlosen Betrieben – der/dem einzelnen<br />

ArbeitnehmerIn steht ein Informationsrecht zu.<br />

Die Erstellung und Ausfolgung der Einkommensanalyse<br />

ist einklagbar.<br />

Die zweite Maßnahme zur Verbesserung der<br />

Einkommenstransparenz bildet die gesetzliche<br />

Verpflichtung zur Angabe des Mindestlohnes in<br />

Stelleninseraten. Demnach ist in der Ausschreibung<br />

das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz<br />

geltende kollektivvertragliche oder das durch<br />

Gesetz oder andere Normen der kollektiven<br />

Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben.<br />

Zudem muss auf die Bereitschaft zur<br />

Überzahlung hingewiesen werden, wenn eine<br />

solche besteht.<br />

Als dritte Maßnahme räumt das Gesetz der<br />

Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der<br />

Gleichbehandlungskommission bei vermuteter<br />

Entgeltdiskriminierung im Einzelfall ein Auskunftsrecht<br />

gegenüber dem zuständigen Träger<br />

der Sozialversicherung in Bezug auf Einkommensdaten<br />

von Vergleichspersonen ein.<br />

Darüber hinaus erfasst der Diskriminierungsschutz<br />

nunmehr auch Personen, die wegen ihres<br />

Naheverhältnisses zu einer Person, die ein geschütztes<br />

Merkmal aufweist, diskriminiert werden<br />

(Diskriminierung durch Assoziierung).<br />

Der Mindestschadenersatz bei (sexueller) Belästigung<br />

wurde von 720 EUR auf 1.000 EUR angehoben.<br />

Weiters wurde das Gebot des diskriminierungsfreien<br />

Inserierens von Wohnraum in das Gleichbehandlungsgesetz<br />

aufgenommen.<br />

Die Vertraulichkeit des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission<br />

wurde aufgehoben.<br />

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