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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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ARBEITSMARKTPOLITIK<br />

Männer mit 58 Jahren festgelegt. Bei ab <strong>2011</strong> (oder<br />

später) geltenden Blockzeitregelungen werden<br />

der/dem ArbeitgeberIn nur mehr 50% (statt bis dahin<br />

55%) des zusätzlichen Aufwandes ersetzt.<br />

Neue Ansprüche auf Altersteilzeitgeld ab 1. Jänner<br />

2013 werden mit dem 2. Stabilitätsgesetz ab<br />

2013 folgendermaßen neu gestaltet:<br />

» Als Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen<br />

Pensionsalters wird die Möglichkeit geschaffen,<br />

die Altersteilzeit bei einer kontinuierlichen<br />

Verringerung der Arbeitszeit nicht nur bis zum<br />

frühest möglichen Pensionsantritt, sondern<br />

bis zum gesetzlichen Pensionsalter (Frauen<br />

60 Jahre, Männer 65 Jahre), längstens jedoch<br />

für fünf Jahre, in Anspruch zu nehmen. Diese<br />

Form des „Ausgleitens“ aus dem Arbeitsprozess<br />

ermöglicht älteren ArbeitnehmerInnen<br />

einen längeren Verbleib im Erwerbsleben.<br />

» Bei Blockzeitvereinbarungen ist eine Inanspruchnahme<br />

weiterhin nur bis zur Erfüllung<br />

der Voraussetzungen für eine Alterspension<br />

möglich. Darüber hinaus ist die Einstellung<br />

einer zuvor arbeitslosen Ersatzkraft oder die<br />

Ausbildung eines zusätzlichen Lehrlings erforderlich.<br />

» Für den Fall, dass sich bei Änderungen im<br />

Pensionsrecht ein späterer Pensionsstichtag<br />

ergibt, ist eine Verlängerungsmöglichkeit bestehender<br />

Altersteilzeitvereinbarungen vorgesehen.<br />

1.11.6 ÜBERGANGSGELD NACH<br />

ALTERSTEILZEIT<br />

Personen, deren Altersteilzeitvereinbarung vor<br />

dem 1. Jänner <strong>2012</strong> begonnen hat, haben nach<br />

Ende der Altersteilzeit Anspruch auf Übergangsgeld,<br />

wenn auf Grund der Änderungen im Pensionsrecht<br />

eine, zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />

der Altersteilzeitvereinbarung nicht vorhersehbare<br />

Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit<br />

und dem frühestmöglichem Pensionsantritt<br />

entsteht und die/der ArbeitgeberIn einer Verlängerung<br />

der Altersteilzeitvereinbarung nicht zustimmt.<br />

Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />

gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Mit<br />

dieser Regelung werden Härtefälle vermieden.<br />

Diese Regelungen des 2. Stabilitätsgesetzes treten<br />

mit 1. Jänner 2013 in Kraft.<br />

1.11.7 SOZIALVERSICHERUNGS-<br />

RECHTLICHE ABSICHERUNG FÜR<br />

PERSONEN OHNE ANSPRUCH AUF<br />

NOTSTANDSHILFE<br />

Für Personen, die ausschließlich aufgrund der Anrechnung<br />

des Einkommens der/des Lebenspartnerin/partners<br />

keinen Anspruch auf Notstandshilfe<br />

haben, wurde die Absicherung in der Kranken- und<br />

Pensionsversicherung sukzessive verbessert:<br />

» Seit 1. August 2010: Personen, die nach dem<br />

31. Dezember 1954 geboren sind und die aufgrund<br />

der Anrechnung des PartnerInneneinkommens<br />

keinen Anspruch auf Notstandshilfe<br />

haben, der Arbeitsvermittlung aber<br />

weiterhin zur Verfügung stehen, sind in die<br />

Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen.<br />

Die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung<br />

bei einem Angehörigen ist nicht<br />

mehr Voraussetzung.<br />

» Seit 1. Jänner <strong>2011</strong>: Personen, die vor dem 1.<br />

Jänner 1955 geboren sind und die aufgrund<br />

der Anrechnung des Partnereinkommens<br />

keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben,<br />

der Vermittlung aber weiterhin zur Verfügung<br />

stehen, werden in die Krankenversicherung<br />

einbezogen. Es muss keine beitragsfreie Mitversicherungsmöglichkeit<br />

bestehen.<br />

» Rückwirkend in Kraft getreten mit 1. August<br />

2009: Es erfolgte eine Klarstellung für die<br />

Krankenversicherungsträger, dass auch für<br />

Frauen, die über eine eigene Krankenversicherung<br />

(für Sachleistungen) verfügen, der<br />

Anspruch auf Wochengeld für die Zeit der<br />

Schutzfrist ebenso gewahrt bleibt, wie für<br />

jene Frauen, die aus der Krankenversicherung<br />

Arbeitsloser ausscheiden.<br />

» Rückwirkend in Kraft getreten mit 1. Jänner<br />

<strong>2011</strong>: Der Anspruch auf Pensionsversicherung<br />

sowie die Abgeltung der durch die Berücksichtigung<br />

der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung<br />

entstehenden Kosten für vor dem<br />

1. Jänner 1955 geborene Personen erfolgt auf<br />

Grundlage der auf die Gleichbehandlungsrichtlinie<br />

der EU gestützten Judikatur.<br />

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