SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
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ARBEITSMARKTPOLITIK<br />
Männer mit 58 Jahren festgelegt. Bei ab <strong>2011</strong> (oder<br />
später) geltenden Blockzeitregelungen werden<br />
der/dem ArbeitgeberIn nur mehr 50% (statt bis dahin<br />
55%) des zusätzlichen Aufwandes ersetzt.<br />
Neue Ansprüche auf Altersteilzeitgeld ab 1. Jänner<br />
2013 werden mit dem 2. Stabilitätsgesetz ab<br />
2013 folgendermaßen neu gestaltet:<br />
» Als Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen<br />
Pensionsalters wird die Möglichkeit geschaffen,<br />
die Altersteilzeit bei einer kontinuierlichen<br />
Verringerung der Arbeitszeit nicht nur bis zum<br />
frühest möglichen Pensionsantritt, sondern<br />
bis zum gesetzlichen Pensionsalter (Frauen<br />
60 Jahre, Männer 65 Jahre), längstens jedoch<br />
für fünf Jahre, in Anspruch zu nehmen. Diese<br />
Form des „Ausgleitens“ aus dem Arbeitsprozess<br />
ermöglicht älteren ArbeitnehmerInnen<br />
einen längeren Verbleib im Erwerbsleben.<br />
» Bei Blockzeitvereinbarungen ist eine Inanspruchnahme<br />
weiterhin nur bis zur Erfüllung<br />
der Voraussetzungen für eine Alterspension<br />
möglich. Darüber hinaus ist die Einstellung<br />
einer zuvor arbeitslosen Ersatzkraft oder die<br />
Ausbildung eines zusätzlichen Lehrlings erforderlich.<br />
» Für den Fall, dass sich bei Änderungen im<br />
Pensionsrecht ein späterer Pensionsstichtag<br />
ergibt, ist eine Verlängerungsmöglichkeit bestehender<br />
Altersteilzeitvereinbarungen vorgesehen.<br />
1.11.6 ÜBERGANGSGELD NACH<br />
ALTERSTEILZEIT<br />
Personen, deren Altersteilzeitvereinbarung vor<br />
dem 1. Jänner <strong>2012</strong> begonnen hat, haben nach<br />
Ende der Altersteilzeit Anspruch auf Übergangsgeld,<br />
wenn auf Grund der Änderungen im Pensionsrecht<br />
eine, zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />
der Altersteilzeitvereinbarung nicht vorhersehbare<br />
Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit<br />
und dem frühestmöglichem Pensionsantritt<br />
entsteht und die/der ArbeitgeberIn einer Verlängerung<br />
der Altersteilzeitvereinbarung nicht zustimmt.<br />
Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit<br />
gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Mit<br />
dieser Regelung werden Härtefälle vermieden.<br />
Diese Regelungen des 2. Stabilitätsgesetzes treten<br />
mit 1. Jänner 2013 in Kraft.<br />
1.11.7 SOZIALVERSICHERUNGS-<br />
RECHTLICHE ABSICHERUNG FÜR<br />
PERSONEN OHNE ANSPRUCH AUF<br />
NOTSTANDSHILFE<br />
Für Personen, die ausschließlich aufgrund der Anrechnung<br />
des Einkommens der/des Lebenspartnerin/partners<br />
keinen Anspruch auf Notstandshilfe<br />
haben, wurde die Absicherung in der Kranken- und<br />
Pensionsversicherung sukzessive verbessert:<br />
» Seit 1. August 2010: Personen, die nach dem<br />
31. Dezember 1954 geboren sind und die aufgrund<br />
der Anrechnung des PartnerInneneinkommens<br />
keinen Anspruch auf Notstandshilfe<br />
haben, der Arbeitsvermittlung aber<br />
weiterhin zur Verfügung stehen, sind in die<br />
Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen.<br />
Die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung<br />
bei einem Angehörigen ist nicht<br />
mehr Voraussetzung.<br />
» Seit 1. Jänner <strong>2011</strong>: Personen, die vor dem 1.<br />
Jänner 1955 geboren sind und die aufgrund<br />
der Anrechnung des Partnereinkommens<br />
keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben,<br />
der Vermittlung aber weiterhin zur Verfügung<br />
stehen, werden in die Krankenversicherung<br />
einbezogen. Es muss keine beitragsfreie Mitversicherungsmöglichkeit<br />
bestehen.<br />
» Rückwirkend in Kraft getreten mit 1. August<br />
2009: Es erfolgte eine Klarstellung für die<br />
Krankenversicherungsträger, dass auch für<br />
Frauen, die über eine eigene Krankenversicherung<br />
(für Sachleistungen) verfügen, der<br />
Anspruch auf Wochengeld für die Zeit der<br />
Schutzfrist ebenso gewahrt bleibt, wie für<br />
jene Frauen, die aus der Krankenversicherung<br />
Arbeitsloser ausscheiden.<br />
» Rückwirkend in Kraft getreten mit 1. Jänner<br />
<strong>2011</strong>: Der Anspruch auf Pensionsversicherung<br />
sowie die Abgeltung der durch die Berücksichtigung<br />
der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung<br />
entstehenden Kosten für vor dem<br />
1. Jänner 1955 geborene Personen erfolgt auf<br />
Grundlage der auf die Gleichbehandlungsrichtlinie<br />
der EU gestützten Judikatur.<br />
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