SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
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ARBEITSMARKTPOLITIK<br />
1.12.2 SAISONBESCHÄFTIGUNG<br />
Mit der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />
(AuslBG) wurde auch die Saisonbeschäftigung<br />
neu geregelt. Saisoniers, die zwischen<br />
2006 und 2010 alljährlich in derselben Branche<br />
mindestens vier Monate beschäftigt waren,<br />
konnten sich bis einschließlich 30. April <strong>2012</strong><br />
beim AMS als „Stammsaisoniers“ registrieren<br />
lassen. Sie erhalten Beschäftigungsbewilligungen<br />
bis zu sechs Monaten ohne Arbeitsmarktprüfung<br />
und außerhalb von Kontingenten. Mehrere<br />
Saisonbewilligungen pro Kalenderjahr und<br />
Branche sind zulässig, die Gesamtbeschäftigungsdauer<br />
pro Kalenderjahr ist jedoch auf zehn<br />
Monate beschränkt.<br />
1.12.3 ERWEITERTE BESCHÄFTIGUNGS-<br />
MÖGLICHKEITEN<br />
Die Beschäftigungsmöglichkeiten für folgende<br />
Personengruppen wurden erweitert:<br />
» SchülerInnen und Studierende erhalten für<br />
eine Beschäftigung bis zu zehn Wochenstunden<br />
– bei fortgeschrittenem Studium bis zu<br />
20 Wochenstunden – eine Beschäftigungsbewilligung<br />
ohne Arbeitsmarktprüfung.<br />
» Personen mit dem Aufenthaltstitel “Besonderer<br />
Schutz“ (z.B. Opfer von Menschenhandel<br />
und familiärer Gewalt) erhalten eine Be<br />
schäftigungsbewilligung ohne Arbeits marktprüfung.<br />
1.12.4 MASSNAHMEN GEGEN<br />
SCHWARZARBEIT<br />
Mit der Umsetzung der EU-Sanktionenrichtlinie<br />
(2009/52/EG) im Rahmen der AuslBG-Novelle<br />
wurden folgende Maßnahmen gegen Schwarzarbeit<br />
gesetzlich verankert:<br />
» systematische Information unrechtmäßig<br />
beschäftigter AusländerInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />
über Arbeitnehmerrechte vor der<br />
Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen;<br />
» Verpflichtung der ArbeitgeberInnen, den Beginn<br />
aller Beschäftigungsverhältnisse mit<br />
AusländerInnen, die noch nicht zum Daueraufenthalt<br />
berechtigt sind, zu melden;<br />
» widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass<br />
die illegale Beschäftigung drei Monate gedauert<br />
hat;<br />
» Haftung der AuftraggeberInnen für Verstöße<br />
ihrer AuftragnehmerInnen und für von diesen<br />
nicht bezahlte Löhne;<br />
» Ausschluss und Rückzahlung von öffentlichen<br />
Förderungen über 5.000 EUR bei mehrmaliger<br />
illegaler Beschäftigung von mehr als<br />
drei AusländerInnen;<br />
» gerichtliche Strafen für besonders schwere<br />
Formen der illegalen Ausländerbeschäftigung.<br />
1.12.5 WORKING HOLIDAY<br />
In der Ausländerbeschäftigungsverordnung wurden<br />
die Rechtsgrundlagen für ein „Working Holiday-Programm“<br />
mit Neuseeland und Australien<br />
geschaffen. Damit können junge ÖsterreicherInnen<br />
zwischen 18 und 30 Jahren im Rahmen eines<br />
Ferienaufenthalts in diesen Ländern bis zu sechs<br />
Monate lang einer Beschäftigung nachgehen,<br />
um damit zur Finanzierung ihres Aufenthalts<br />
beizutragen. Das Programm basiert auf Gegenseitigkeit,<br />
d.h. nach Abschluss entsprechender<br />
Abkommen durch das Außenministerium können<br />
auch junge NeuseeländerInnen und AustralierInnen<br />
bis zu sechs Monate bewilligungsfrei<br />
in Österreich arbeiten. Das Working Holiday-<br />
Programm mit Neuseeland ist mit 18. April <strong>2012</strong><br />
in Kraft getreten. Auf beiden Seiten können nunmehr<br />
jährlich bis zu 100 Working-Holiday-Visa<br />
ausgestellt werden. Mit Australien wurde bisher<br />
noch kein Abkommen geschlossen.<br />
1.12.6 ÜBERGANGSARRANGEMENTS<br />
FÜR ARBEITSKRÄFTE AUS DEN<br />
NEUEN EU-MITGLIEDSTAATEN<br />
Mit 1. Mai <strong>2011</strong> sind die Übergangsfristen für die<br />
EU-8-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen,<br />
Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und<br />
Ungarn ausgelaufen. Arbeitskräfte aus diesen<br />
Staaten haben Arbeitnehmerfreizügigkeit und<br />
können seither unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie österreichische Arbeitskräfte eine<br />
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