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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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ARBEITSMARKTPOLITIK<br />

1.12.2 SAISONBESCHÄFTIGUNG<br />

Mit der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />

(AuslBG) wurde auch die Saisonbeschäftigung<br />

neu geregelt. Saisoniers, die zwischen<br />

2006 und 2010 alljährlich in derselben Branche<br />

mindestens vier Monate beschäftigt waren,<br />

konnten sich bis einschließlich 30. April <strong>2012</strong><br />

beim AMS als „Stammsaisoniers“ registrieren<br />

lassen. Sie erhalten Beschäftigungsbewilligungen<br />

bis zu sechs Monaten ohne Arbeitsmarktprüfung<br />

und außerhalb von Kontingenten. Mehrere<br />

Saisonbewilligungen pro Kalenderjahr und<br />

Branche sind zulässig, die Gesamtbeschäftigungsdauer<br />

pro Kalenderjahr ist jedoch auf zehn<br />

Monate beschränkt.<br />

1.12.3 ERWEITERTE BESCHÄFTIGUNGS-<br />

MÖGLICHKEITEN<br />

Die Beschäftigungsmöglichkeiten für folgende<br />

Personengruppen wurden erweitert:<br />

» SchülerInnen und Studierende erhalten für<br />

eine Beschäftigung bis zu zehn Wochenstunden<br />

– bei fortgeschrittenem Studium bis zu<br />

20 Wochenstunden – eine Beschäftigungsbewilligung<br />

ohne Arbeitsmarktprüfung.<br />

» Personen mit dem Aufenthaltstitel “Besonderer<br />

Schutz“ (z.B. Opfer von Menschenhandel<br />

und familiärer Gewalt) erhalten eine Be<br />

schäftigungsbewilligung ohne Arbeits marktprüfung.<br />

1.12.4 MASSNAHMEN GEGEN<br />

SCHWARZARBEIT<br />

Mit der Umsetzung der EU-Sanktionenrichtlinie<br />

(2009/52/EG) im Rahmen der AuslBG-Novelle<br />

wurden folgende Maßnahmen gegen Schwarzarbeit<br />

gesetzlich verankert:<br />

» systematische Information unrechtmäßig<br />

beschäftigter AusländerInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

über Arbeitnehmerrechte vor der<br />

Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen;<br />

» Verpflichtung der ArbeitgeberInnen, den Beginn<br />

aller Beschäftigungsverhältnisse mit<br />

AusländerInnen, die noch nicht zum Daueraufenthalt<br />

berechtigt sind, zu melden;<br />

» widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass<br />

die illegale Beschäftigung drei Monate gedauert<br />

hat;<br />

» Haftung der AuftraggeberInnen für Verstöße<br />

ihrer AuftragnehmerInnen und für von diesen<br />

nicht bezahlte Löhne;<br />

» Ausschluss und Rückzahlung von öffentlichen<br />

Förderungen über 5.000 EUR bei mehrmaliger<br />

illegaler Beschäftigung von mehr als<br />

drei AusländerInnen;<br />

» gerichtliche Strafen für besonders schwere<br />

Formen der illegalen Ausländerbeschäftigung.<br />

1.12.5 WORKING HOLIDAY<br />

In der Ausländerbeschäftigungsverordnung wurden<br />

die Rechtsgrundlagen für ein „Working Holiday-Programm“<br />

mit Neuseeland und Australien<br />

geschaffen. Damit können junge ÖsterreicherInnen<br />

zwischen 18 und 30 Jahren im Rahmen eines<br />

Ferienaufenthalts in diesen Ländern bis zu sechs<br />

Monate lang einer Beschäftigung nachgehen,<br />

um damit zur Finanzierung ihres Aufenthalts<br />

beizutragen. Das Programm basiert auf Gegenseitigkeit,<br />

d.h. nach Abschluss entsprechender<br />

Abkommen durch das Außenministerium können<br />

auch junge NeuseeländerInnen und AustralierInnen<br />

bis zu sechs Monate bewilligungsfrei<br />

in Österreich arbeiten. Das Working Holiday-<br />

Programm mit Neuseeland ist mit 18. April <strong>2012</strong><br />

in Kraft getreten. Auf beiden Seiten können nunmehr<br />

jährlich bis zu 100 Working-Holiday-Visa<br />

ausgestellt werden. Mit Australien wurde bisher<br />

noch kein Abkommen geschlossen.<br />

1.12.6 ÜBERGANGSARRANGEMENTS<br />

FÜR ARBEITSKRÄFTE AUS DEN<br />

NEUEN EU-MITGLIEDSTAATEN<br />

Mit 1. Mai <strong>2011</strong> sind die Übergangsfristen für die<br />

EU-8-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen,<br />

Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und<br />

Ungarn ausgelaufen. Arbeitskräfte aus diesen<br />

Staaten haben Arbeitnehmerfreizügigkeit und<br />

können seither unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie österreichische Arbeitskräfte eine<br />

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