SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ARBEITSRECHT UND ZENTRAL-ARBEITSINSPEKTORAT<br />
2.4 LANDARBEITSRECHT<br />
2.4.1 ÄNDERUNG DES LAND- UND<br />
FORSTWIRTSCHAFTLICHEN<br />
BERUFSAUSBILDUNGSGESETZES<br />
Mit dieser Novelle wurden die im Jahr 2010 eingeführten<br />
Änderungen im Berufsausbildungsgesetz<br />
für die Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen.<br />
In erster Linie wurden die Regelungen über die<br />
Integrative Berufsausbildung (IBA) in Anlehnung<br />
an den vom Bundesministerium für Wirtschaft,<br />
Familie und Jugend im Jahr 2008 in Auftrag gegebenen<br />
Evaluierungsbericht des Forschungsinstitutes<br />
KMU Forschung Austria verbessert,<br />
da die Ergebnisse auch die IBA in der Land- und<br />
Forstwirtschaft betreffen. Neu ist insbesondere<br />
die Möglichkeit, bei Vorliegen entsprechender<br />
gesundheitlicher Probleme für Behinderte im<br />
Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes die<br />
tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit zu<br />
reduzieren.<br />
Weiters erhalten Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen<br />
die Möglichkeit, einen Vertrauensrat<br />
zu wählen. Zur Verbesserung der Bildungsmobilität<br />
in Europa wird erstmals die Anrechnung<br />
der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen<br />
ermöglicht. Die Möglichkeit der<br />
Schwerpunktlehre bzw. von Ausbildungsverbünden<br />
wurde erstmalig auch für die Land- und<br />
Forstwirtschaft vorgesehen. Schließlich wurden<br />
Kriterien für die fachliche Eignung der AusbildnerInnen<br />
und Lehrberechtigten ebenso wie Zahlen<br />
über das Verhältnis zwischen Lehrlingen und<br />
AusbildnerInnen im Betrieb festgelegt.<br />
2.4.2 ÄNDERUNGEN DES<br />
LANDARBEITSGESETZES<br />
Im Landarbeitsrecht wurden folgende Maßnahmen<br />
nachvollzogen:<br />
» Weiterentwicklung der Bildungskarenz (siehe<br />
Abschnitt 2.1.1)<br />
» Verlängerung der Verjährungsfrist für den Erholungsurlaub<br />
bei Inanspruchnahme einer<br />
Karenz (siehe Abschnitt 2.1.2)<br />
» Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (siehe<br />
Abschnitt 2.1.3)<br />
2.5 EU-ARBEITSRECHT UND INTERNATIONALES<br />
2.5.1 EU-ARBEITSRECHT<br />
Änderung der Mutterschutzrichtlinie<br />
Im Paket „Bessere Vereinbarkeit von Beruf und<br />
Familie“ ist die Änderung der Mutterschutzrichtlinie<br />
(92/85/EG) offen. Der Vorschlag der<br />
Europäischen Kommission sieht eine Verlängerung<br />
des Mutterschaftsurlaubs (Schutzfrist)<br />
von derzeit 14 auf 18 Wochen vor, wobei mindestens<br />
sechs Wochen verpflichtend nach der<br />
Geburt zu nehmen sind. Der Kündigungsschutz<br />
soll auf sechs Monate nach Beendigung des<br />
Mutterschaftsurlaubes ausgedehnt werden.<br />
Das Europäische Parlament fordert eine Verlängerung<br />
des Mutterschaftsurlaubes auf 20<br />
Wochen bei voller Entgeltfortzahlung sowie<br />
die Einführung eines Vaterschaftsurlaubes von<br />
mindestens zwei Wochen. Wegen dieser unterschiedlichen<br />
Forderungen konnte bisher keine<br />
Einigung erzielt werden.<br />
Richtlinienvorschlag zur Anwendung des<br />
Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet<br />
der Religion oder Weltanschauung,<br />
einer Behinderung, des Alters oder<br />
der sexuellen Ausrichtung<br />
Der Richtlinienvorschlag bezieht sich auf die<br />
Bereiche Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu<br />
und Versorgung mit Waren und Dienstleistungen<br />
einschließlich Wohnraum und ergänzt die beste-<br />
74