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SOZIALBERICHT 2011-2012 - Armutskonferenz

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ARBEITSRECHT UND ZENTRAL-ARBEITSINSPEKTORAT<br />

2.4 LANDARBEITSRECHT<br />

2.4.1 ÄNDERUNG DES LAND- UND<br />

FORSTWIRTSCHAFTLICHEN<br />

BERUFSAUSBILDUNGSGESETZES<br />

Mit dieser Novelle wurden die im Jahr 2010 eingeführten<br />

Änderungen im Berufsausbildungsgesetz<br />

für die Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen.<br />

In erster Linie wurden die Regelungen über die<br />

Integrative Berufsausbildung (IBA) in Anlehnung<br />

an den vom Bundesministerium für Wirtschaft,<br />

Familie und Jugend im Jahr 2008 in Auftrag gegebenen<br />

Evaluierungsbericht des Forschungsinstitutes<br />

KMU Forschung Austria verbessert,<br />

da die Ergebnisse auch die IBA in der Land- und<br />

Forstwirtschaft betreffen. Neu ist insbesondere<br />

die Möglichkeit, bei Vorliegen entsprechender<br />

gesundheitlicher Probleme für Behinderte im<br />

Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes die<br />

tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit zu<br />

reduzieren.<br />

Weiters erhalten Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen<br />

die Möglichkeit, einen Vertrauensrat<br />

zu wählen. Zur Verbesserung der Bildungsmobilität<br />

in Europa wird erstmals die Anrechnung<br />

der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen<br />

ermöglicht. Die Möglichkeit der<br />

Schwerpunktlehre bzw. von Ausbildungsverbünden<br />

wurde erstmalig auch für die Land- und<br />

Forstwirtschaft vorgesehen. Schließlich wurden<br />

Kriterien für die fachliche Eignung der AusbildnerInnen<br />

und Lehrberechtigten ebenso wie Zahlen<br />

über das Verhältnis zwischen Lehrlingen und<br />

AusbildnerInnen im Betrieb festgelegt.<br />

2.4.2 ÄNDERUNGEN DES<br />

LANDARBEITSGESETZES<br />

Im Landarbeitsrecht wurden folgende Maßnahmen<br />

nachvollzogen:<br />

» Weiterentwicklung der Bildungskarenz (siehe<br />

Abschnitt 2.1.1)<br />

» Verlängerung der Verjährungsfrist für den Erholungsurlaub<br />

bei Inanspruchnahme einer<br />

Karenz (siehe Abschnitt 2.1.2)<br />

» Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (siehe<br />

Abschnitt 2.1.3)<br />

2.5 EU-ARBEITSRECHT UND INTERNATIONALES<br />

2.5.1 EU-ARBEITSRECHT<br />

Änderung der Mutterschutzrichtlinie<br />

Im Paket „Bessere Vereinbarkeit von Beruf und<br />

Familie“ ist die Änderung der Mutterschutzrichtlinie<br />

(92/85/EG) offen. Der Vorschlag der<br />

Europäischen Kommission sieht eine Verlängerung<br />

des Mutterschaftsurlaubs (Schutzfrist)<br />

von derzeit 14 auf 18 Wochen vor, wobei mindestens<br />

sechs Wochen verpflichtend nach der<br />

Geburt zu nehmen sind. Der Kündigungsschutz<br />

soll auf sechs Monate nach Beendigung des<br />

Mutterschaftsurlaubes ausgedehnt werden.<br />

Das Europäische Parlament fordert eine Verlängerung<br />

des Mutterschaftsurlaubes auf 20<br />

Wochen bei voller Entgeltfortzahlung sowie<br />

die Einführung eines Vaterschaftsurlaubes von<br />

mindestens zwei Wochen. Wegen dieser unterschiedlichen<br />

Forderungen konnte bisher keine<br />

Einigung erzielt werden.<br />

Richtlinienvorschlag zur Anwendung des<br />

Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet<br />

der Religion oder Weltanschauung,<br />

einer Behinderung, des Alters oder<br />

der sexuellen Ausrichtung<br />

Der Richtlinienvorschlag bezieht sich auf die<br />

Bereiche Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu<br />

und Versorgung mit Waren und Dienstleistungen<br />

einschließlich Wohnraum und ergänzt die beste-<br />

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