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Johannes-Martin Kamp Kinderrepubliken - Wer nichts aus der ...

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prüft, ob <strong>der</strong> Junge zur Aufnahme in die Gemeinschaft geeignet ist. Die Aufnahme<br />

erfolgt öffentlich anlässlich einer Vollversammlung.<br />

Abschnitt 2<br />

Der 1. und 2. Bürgermeister wird von allen Jungen <strong>der</strong> Jungenstadt gewählt und<br />

darf nach Ablauf seiner Amtszeit (12 Monate) nur einmal wie<strong>der</strong> gewählt werden.“<br />

(Zielinski 1950: 96)<br />

Die Verfassung bestimmte insgesamt etwa Folgendes:<br />

Der 1. Bürgermeister wählte die 5 Jungen <strong>aus</strong>, die zusammen mit den Bürgermeistern<br />

den Jungenstadtrat bildeten, und wies ihnen Arbeitsgebiete zu.<br />

Zusätzlich dazu konnte er weitere Referenten ernennen, die aber dem Jungenstadtrat<br />

nicht angehörten. Die Vollversammlung bestätigte die Ernannten<br />

(Die Möglichkeit <strong>der</strong> Nichtbestätigung war nicht bedacht). Ebenso ernannt<br />

und bestätigt wurde <strong>der</strong> Gerichtshof (Vorsitzen<strong>der</strong> und 2 Beisitzer), <strong>der</strong> sich<br />

mit strafbaren Handlungen und Streitfällen aller Art befasste. Der Jungenstadtrat<br />

war berechtigt, alle Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu<br />

prüfen und zusätzlich zu den monatlichen auch außerordentliche Vollversammlungen<br />

einzuberufen. Er tagte - mit Ausnahmen - öffentlich. Verfassungsän<strong>der</strong>ungen<br />

benötigten eine 2/3 Mehrheit. Der erste Bürgermeister<br />

konnte als einziger ein Veto einlegen, das mit 2/3 - Mehrheit (wohl <strong>der</strong> Vollversammlung?)<br />

überstimmt werden konnte.<br />

Diese von den Jungen selbst entwickelte (bestehende und nur ergänzte)<br />

Verfassung hatte deutlich logische Mängel, was Zielinski auch anmerkte. Zur<br />

Gesetzgebung bestanden zwei einan<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>sprechende Bestimmungen: Einerseits<br />

erließ <strong>der</strong> Jungenstadtrat die Gesetze (Artikel 2 Abschnitt 4), an<strong>der</strong>erseits<br />

bedurften die <strong>der</strong> Vollversammlung vorgelegten Gesetze und Verordnungen<br />

<strong>der</strong> einfachen Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Vollversammlung (Artikel 4 Abschnitt<br />

2), um in Kraft zu treten. Durch schriftliche For<strong>der</strong>ung eines Drittels<br />

<strong>der</strong> Jungen konnte außerdem noch eine Volksabstimmung (Referendum) in<br />

Gang gesetzt werden (Artikel 1 Abschnitt 7).<br />

Das Verhältnis zur Heimleitung wurde im Zusatzantrag zur Verfassung<br />

behandelt. Er lautet:<br />

„Die Leitung <strong>der</strong> ‚Jungenstadt Buchhof ‘ anerkennt die in <strong>der</strong> Verfassung vom<br />

9.10.1947 nie<strong>der</strong>gelegten Grundsätze und Richtlinien.<br />

Alle von dem JSR angenommenen Gesetze und Verfügungen bezw. Verordnungen<br />

müssen <strong>der</strong> Heimleitung zur Einsicht vorgelegt werden, sodass sie die Möglichkeit<br />

hat, dazu Stellung zu nehmen.<br />

Die Heimleitung hat nur dann das Recht, Einspruch zu erheben, wenn eine Verletzung<br />

<strong>der</strong> obenerwähnten Richtlinien und Grundsätze von ihr begründet werden kann.<br />

Die völlige Unabhängigkeit <strong>der</strong> Selbstverwaltung ist ein Ideal, das anzustreben sich<br />

beide Teile zur Aufgabe machen werden.<br />

Die Heimleitung hat das Recht, die Selbstverwaltung einzuschränken, wenn die<br />

Grundlagen <strong>der</strong> Existenz <strong>der</strong> Jungenstadt bedroht sind.“ (Zielinski 1950: 98)<br />

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