Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg
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Studienstruktur 173<br />
9. Studienstruktur und Prüfungswesen<br />
Die Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Behörde für Wissenschaft und<br />
Forschung und der Universität <strong>Hamburg</strong> sieht zur Qualitätssicherung der universitären<br />
Lehre unter anderem vor, dass die Universität<br />
für ein zeitlich angemessen begrenztes Prüfungsverfahren Sorge trägt,<br />
in grundständigen Studiengängen Elemente der Internationalisierung und Modularisierung<br />
sowie Möglichkeiten eines studienbegleitenden Prüfungssystems<br />
in Abstimmung mit dem European Credit Transfer System (ECTS) einführt,<br />
die Einrichtung gestufter Studienabschlussmöglichkeiten in ausgewählten Studiengängen<br />
erprobt und<br />
den Einsatz von Multimedia in der Lehre fördert.<br />
(Behörde für Wissenschaft und Forschung 1999, S. 5).<br />
Die <strong>Kommission</strong> unterstützt diese Maßnahmen nachhaltig und schlägt vor, sie in<br />
Richtung auf die Lehrerbildung weiterzuentwickeln. Die universitäre Lehrerausbildung<br />
wird in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht gesondert erwähnt,<br />
aber die vorgesehenen Maßnahmen der Modularisierung und Stufung des Studiums,<br />
der Effektivierung des Prüfungswesens und des Einsatzes neuer Medien zur<br />
Intensivierung des Lehre sind ohne weiteres auf die Belange der Lehrerbildung<br />
anwendbar, sofern deren Besonderheiten in Rechnung gestellt werden. Gegenüber<br />
grundständigen Studiengängen, die einen universitären Abschluss 83 vorsehen,<br />
unterscheidet sich die Lehrerbildung durch<br />
das Studium verschiedener Fächer für einen berufsqualifizierenden Abschluss<br />
84 ,<br />
die Bestätigung dieses Abschlusses durch eine Staatsprüfung,<br />
83<br />
Diplom, Magister, direkter Zugang zum Doktorat etc.<br />
84<br />
„Die erste Staatsprüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss eines wissenschaftlichen<br />
Studienganges“ (Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an <strong>Hamburg</strong>er<br />
Schulen vom 18. Mai 1982 § 2, 1).