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Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg

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Studienstruktur 173<br />

9. Studienstruktur und Prüfungswesen<br />

Die Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Behörde für Wissenschaft und<br />

Forschung und der Universität <strong>Hamburg</strong> sieht zur Qualitätssicherung der universitären<br />

Lehre unter anderem vor, dass die Universität<br />

für ein zeitlich angemessen begrenztes Prüfungsverfahren Sorge trägt,<br />

in grundständigen Studiengängen Elemente der Internationalisierung und Modularisierung<br />

sowie Möglichkeiten eines studienbegleitenden Prüfungssystems<br />

in Abstimmung mit dem European Credit Transfer System (ECTS) einführt,<br />

die Einrichtung gestufter Studienabschlussmöglichkeiten in ausgewählten Studiengängen<br />

erprobt und<br />

den Einsatz von Multimedia in der Lehre fördert.<br />

(Behörde für Wissenschaft und Forschung 1999, S. 5).<br />

Die <strong>Kommission</strong> unterstützt diese Maßnahmen nachhaltig und schlägt vor, sie in<br />

Richtung auf die Lehrerbildung weiterzuentwickeln. Die universitäre Lehrerausbildung<br />

wird in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht gesondert erwähnt,<br />

aber die vorgesehenen Maßnahmen der Modularisierung und Stufung des Studiums,<br />

der Effektivierung des Prüfungswesens und des Einsatzes neuer Medien zur<br />

Intensivierung des Lehre sind ohne weiteres auf die Belange der Lehrerbildung<br />

anwendbar, sofern deren Besonderheiten in Rechnung gestellt werden. Gegenüber<br />

grundständigen Studiengängen, die einen universitären Abschluss 83 vorsehen,<br />

unterscheidet sich die Lehrerbildung durch<br />

das Studium verschiedener Fächer für einen berufsqualifizierenden Abschluss<br />

84 ,<br />

die Bestätigung dieses Abschlusses durch eine Staatsprüfung,<br />

83<br />

Diplom, Magister, direkter Zugang zum Doktorat etc.<br />

84<br />

„Die erste Staatsprüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss eines wissenschaftlichen<br />

Studienganges“ (Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an <strong>Hamburg</strong>er<br />

Schulen vom 18. Mai 1982 § 2, 1).

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