Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg
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182 Studienstruktur<br />
stellt sein, dass diejenigen Fächer, die von <strong>dieser</strong> Regelung nicht betroffen sind,<br />
angemessen geprüft werden. Hier wäre an eine Kombination von Klausur und<br />
mündlicher Prüfung zu denken. Die Zweite Staatsprüfung sollte auf die Zielsetzung<br />
der Ausbildung konzentriert werden 92 , also darauf verzichten, nochmals allgemeines<br />
Wissen abzuprüfen, sofern garantiert ist, dass die Ausbildung der ersten<br />
Phasen gemäß Kerncurriucula erfolgt. Im Gegenzug muss die praktische Beurteilung<br />
verbessert werden. Das bedeutet einen Übergang von dem klassischen<br />
Prüfungsmittel der Lehrproben zu einer ausbildungsbegleitenden Qualifikationsbewertung.<br />
Sie erfolgt nicht punktuell durch eine wenig aussagekräftige und oft<br />
künstliche Situation „Lehrprobe“, die oft unter beliebigen Bewertungen leidet,<br />
sondern summativ und fortlaufend, konzentriert auf Unterrichtsarbeit und Schultätigkeit.<br />
Die Prüfungen beziehen sich so auf tatsächliche Studienleistungen, nicht auf<br />
fiktive Fachlehrpläne. Bescheinigt wird der erfolgreiche Abschluss von unterschiedlichen<br />
Studienelementen, die in ein persönliches Portfolio Eintrag finden.<br />
Die Studienleistungen sind nicht starr festgelegt, sondern können auf wechselnde<br />
Anforderungen reagieren, etwa im Blick auf Schwerpunktverschiebungen auf<br />
Grund von Veränderungen der Zielstufe. Die Staatsexamen sind nach Lehrämtern<br />
unterschieden, weil die jeweiligen Schulstufen oder Schulformen unterschiedliche<br />
Profile abverlangen. Aber die flexible Organisation erlaubt einen Austausch über<br />
die heutigen Möglichkeiten hinaus. Die <strong>Kommission</strong> verweist darauf, dass sämtliche<br />
erfolgreichen Studienleistungen in der Lehrerbildung Berufseignung bescheinigen,<br />
was nicht ausschließt, dass besondere Beratungen angeboten werden.<br />
Die Prüfungsorganisation verlangt eine Veränderung des heutigen Lehrerprüfungsamtes.<br />
Unter „Staatsprüfung“ wird neu verstanden<br />
92<br />
„Der Referendar soll auf der Grundlage seines Studiums mit der Praxis der Erziehung und<br />
des Unterrichts so vertraut gemacht werden, dass er zu selbständiger und erfolgreicher Arbeit<br />
in der Schule fähig ist“ (Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite<br />
Staatsprüfung für Lehrämter an <strong>Hamburg</strong>er Schulen, § 6, 2).