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Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg

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182 Studienstruktur<br />

stellt sein, dass diejenigen Fächer, die von <strong>dieser</strong> Regelung nicht betroffen sind,<br />

angemessen geprüft werden. Hier wäre an eine Kombination von Klausur und<br />

mündlicher Prüfung zu denken. Die Zweite Staatsprüfung sollte auf die Zielsetzung<br />

der Ausbildung konzentriert werden 92 , also darauf verzichten, nochmals allgemeines<br />

Wissen abzuprüfen, sofern garantiert ist, dass die Ausbildung der ersten<br />

Phasen gemäß Kerncurriucula erfolgt. Im Gegenzug muss die praktische Beurteilung<br />

verbessert werden. Das bedeutet einen Übergang von dem klassischen<br />

Prüfungsmittel der Lehrproben zu einer ausbildungsbegleitenden Qualifikationsbewertung.<br />

Sie erfolgt nicht punktuell durch eine wenig aussagekräftige und oft<br />

künstliche Situation „Lehrprobe“, die oft unter beliebigen Bewertungen leidet,<br />

sondern summativ und fortlaufend, konzentriert auf Unterrichtsarbeit und Schultätigkeit.<br />

Die Prüfungen beziehen sich so auf tatsächliche Studienleistungen, nicht auf<br />

fiktive Fachlehrpläne. Bescheinigt wird der erfolgreiche Abschluss von unterschiedlichen<br />

Studienelementen, die in ein persönliches Portfolio Eintrag finden.<br />

Die Studienleistungen sind nicht starr festgelegt, sondern können auf wechselnde<br />

Anforderungen reagieren, etwa im Blick auf Schwerpunktverschiebungen auf<br />

Grund von Veränderungen der Zielstufe. Die Staatsexamen sind nach Lehrämtern<br />

unterschieden, weil die jeweiligen Schulstufen oder Schulformen unterschiedliche<br />

Profile abverlangen. Aber die flexible Organisation erlaubt einen Austausch über<br />

die heutigen Möglichkeiten hinaus. Die <strong>Kommission</strong> verweist darauf, dass sämtliche<br />

erfolgreichen Studienleistungen in der Lehrerbildung Berufseignung bescheinigen,<br />

was nicht ausschließt, dass besondere Beratungen angeboten werden.<br />

Die Prüfungsorganisation verlangt eine Veränderung des heutigen Lehrerprüfungsamtes.<br />

Unter „Staatsprüfung“ wird neu verstanden<br />

92<br />

„Der Referendar soll auf der Grundlage seines Studiums mit der Praxis der Erziehung und<br />

des Unterrichts so vertraut gemacht werden, dass er zu selbständiger und erfolgreicher Arbeit<br />

in der Schule fähig ist“ (Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite<br />

Staatsprüfung für Lehrämter an <strong>Hamburg</strong>er Schulen, § 6, 2).

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