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176 Studienstruktur<br />

gibt, die genauerer Klärung bedürfen. Sie verweist insbesondere auf die Absprache<br />

von Klausurthemen bzw. -themengebieten, soweit diese individuell erfolgen<br />

und durch die Prüfungsordnung nicht abgedeckt sind 88 . Ein weiteres Problem ist<br />

die Gestaltung der mündlichen Prüfungen als echte Prüfungsgespräche im Unterschied<br />

zu vorbereiteten Vorträgen der Prüflinge oder inszenierten Gesprächen<br />

zwischen Prüfer und Prüfling. Zudem stellt sich die Frage, wie verhindert werden<br />

kann, dass Prüflinge Hausarbeiten abgeben, die nicht von ihnen selbst angefertigt<br />

wurden. Dabei scheinen auch mediale Dienste eine Rolle zu spielen, die fertige<br />

Hausarbeiten anbieten. Generell ist festzustellen, dass die Notenskala bei weitem<br />

nicht ausgenutzt wird und oft nur Noten in den beiden obersten Rängen erteilt<br />

werden (HEIMER 2000). Die Anforderungen insgesamt sind unterschiedlich, und<br />

dies zwischen Fächern einerseits, Lehrämtern andererseits. Zudem sind explizite<br />

Standards außerhalb der oft großzügig ausgelegten Studienpläne nicht vorhanden.<br />

Geprüft wird das vom Prüfer verantwortete Fachwissen, das einen Transfer auf<br />

das Berufsfeld vielfach nur nominell zulässt.<br />

Die Vorbereitung auf Prüfungen gehört zu den intensivsten Studienleistungen.<br />

Dieser Aufwand wird im Blick auf das Ausbildungsziel schlecht genutzt, vor allem<br />

weil die Themenwahl vielfach beliebig ist und oft nur die Interessen der Lehrenden,<br />

bzw. der Studierenden berücksichtigt. Ein Steuerung gemäß beruflicher<br />

Standards, Kerncurricula oder prioritäre Themen erfolgt nicht oder nur zufällig.<br />

Die punktuellen Prüfungen sind auf den Abschluss von<br />

88<br />

„Sofern die Prüfungsanforderungen Schwerpunktgebiete vorsehen, sollen Vorschläge des<br />

Bewerbers berücksichtigt werden. Die Schwerpunktgebiete müssen einen angemessenen<br />

Umfang haben. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf diese Gebiete beschränken, sondern<br />

muss im Zusammenhang mit ihnen die für das jeweilige Fach erforderlichen Grundkenntnisse<br />

des Bewerbers deutlich werden lassen“ (Verordnung über die Erste Staatsprüfung<br />

für Lehrämter an <strong>Hamburg</strong>er Schulen, § 3,6). Zwischen dem Fachbereich Erziehungswissenschaft<br />

und dem Lehrerprüfungsamt gibt es eine Vereinbarung über Klausuren<br />

im Rahmen der Ersten Staatsprüfung. Die Vereinbarung sieht vor, dass Absprachen über<br />

Gebiete der Prüfung sinnvoll seien, die konkrete Aufgabenstellung aber durch den Prüfer<br />

erfolgen müsse. Sie dürfe nicht mit dem Prüfling abgesprochen werden.

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