Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg
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178 Studienstruktur<br />
gesenkt oder angehoben werden, ohne mit dem Durchschnitt ein persönliches<br />
Profil angeben zu können.<br />
Angesichts <strong>dieser</strong> Situation empfiehlt die <strong>Kommission</strong><br />
1) die Beibehaltung des ersten Staatsexamens am Ende der ersten Phase, aber<br />
die Ausstellung eines integralen Staatsexamenszeugnisses am Ende der<br />
zweiten Phase unter Einbeziehung der Leistungen der ersten Phase;<br />
2) die Organisation beider Ausbildungsphasen nach dem ECTS-Modell;<br />
3) damit verbunden eine konsekutive und flexible Prüfungsorganisation, die auch<br />
studienbegleitend verfährt;<br />
4) die Ausrichtung der Prüfungen an fachliche und berufsfeldbezogene Themen<br />
und Standards;<br />
5) die Beschreibung der Studienleistungen und Prüfungsergebnisse in einem<br />
persönlichen Portfolio.<br />
Die <strong>Kommission</strong> geht davon aus, dass für staatliche Lehrämter grundsätzlich<br />
Staatsexamen vorzusehen sind. „Staatsexamen“ sind Anforderungsprofile, die eine<br />
Behörde vorschreibt. Der Zweck des Profils geht dahin, die einzelnen Studienelemente<br />
auf einen abgestimmten Berufsfeldbezug einzustellen. Faktisch sind<br />
die Standards und Auffassungen der an der Lehrerbildung beteiligten Fächer oder<br />
Fachangebote zu heterogen und zu unterschiedlich auf das Ziel der Ausbildung<br />
eingestellt, um aus sich heraus den Berufsfeldbezug der Lehrerbildung zu gewährleisten.<br />
Staatsexamen sind in diesem Sinne Steuerungsinstrumente, die für<br />
Themenerzeugung und Beschreibung der beruflichen wie fachlichen Standards<br />
sorgen.<br />
Die beiden getrennten Examen der heutigen Studienorganisation sollen aufeinander<br />
bezogen und so verzahnt werden, dass ein integrales Staatsexamen die<br />
Lehrerausbildung beschließt. Die heutige Praxis gewichtet für die Einstellung das<br />
zweite Examen bereits heute so, dass eine Prüfung ausschlaggebend ist, mit dem<br />
Nachteil, die Prüfungsergebnisse der ersten Phase faktisch nur im Ausnahmefall<br />
überhaupt in Rechnung zu stellen. Die Erste Staatsprüfung hat aber auch keinen<br />
anderen Verwendungszweck, es wird zur Einstellungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst<br />
entwertet und