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Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg

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86 Neugestaltung der Organisation<br />

heit“ hervorgehoben. „Die BWF verpflichtet sich, im Rahmen der von<br />

Senat und Bürgerschaft beschlossenen Ermächtigung die finanzielle<br />

Ausstattung der Hochschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten“<br />

(Behörde für Wissenschaft und Forschung 1999, S. 3).<br />

Unter Punkt III <strong>dieser</strong> Vereinbarung, die Lehre und Studium betrifft,<br />

verpflichtet sich die Universität, dafür Sorge zu tragen, dass „im<br />

Fachbereich Erziehungswissenschaft eine mit BWF und Behörde für<br />

Schule, Jugend und Berufsbildung abgestimmte, bedarfsgerechte Kapazität<br />

vorgehalten und die Reform der Lehrerausbildung fortgeführt<br />

wird“ (ebd., S. 5).<br />

Die <strong>Kommission</strong> schlägt vor, diese sehr allgemein formulierte Zielund<br />

Leistungsvereinbarung aufzugreifen und im Hinblick auf die<br />

Neugestaltung der Lehrerausbildung zu präzisieren. Im Sinne des von<br />

der <strong>Kommission</strong> vertretenen Gesamtauftrages Lehrerbildung müssen<br />

abgestimmte Leistungsvereinbarungen auch mit den anderen Phasen<br />

und Institutionen der Lehrerbildung getroffen werden. Zu unterscheiden<br />

sind behördliche Aufträge und spezielle Leistungsvereinbarungen.<br />

Das Instrument der Leistungsvereinbarung lässt<br />

sich in zweifacher Hinsicht einsetzen. Im Rahmen von Teilaufträgen<br />

können die Behörden mit den Anbietern, die Anbieter können aber<br />

auch untereinander Leistungsvereinbarungen treffen. Je nach Beschaffenheit<br />

der Leitung muss die effizienteste Form gewählt werden.<br />

Die <strong>Kommission</strong> empfiehlt, dass zunächst die Universität mit beiden<br />

Behörden eine Leistungsvereinbarung für die Lehrerausbildung<br />

der ersten Phase trifft. Diese Vereinbarung ist die Grundlage weiterer<br />

Vereinbarungen. Die Leistungen im Blick auf Übergänge und Anschlüsse<br />

zwischen der ersten und der zweiten Phase werden anschließend<br />

zwischen Universität und Studienseminar vereinbart. Studienseminar<br />

und Institut für Lehrerfortbildung schließen je eigene Leistungsvereinbarungen<br />

mit der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung.<br />

Im Blick auf das Institut für Lehrerfortbildung wird dabei<br />

die Berufseingangsphase neu geregelt. Studienseminar und IfL regeln<br />

in den Leistungsvereinbarungen mit der Behörde auch die Kooperationen<br />

und Koordinationen untereinander. Es gibt keine gesamthafte<br />

Leistungsvereinbarung, da sie zu schwerfällig und zu unflexibel wäre,<br />

um auf die komplexen Anforderungen ei-

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