Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg
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86 Neugestaltung der Organisation<br />
heit“ hervorgehoben. „Die BWF verpflichtet sich, im Rahmen der von<br />
Senat und Bürgerschaft beschlossenen Ermächtigung die finanzielle<br />
Ausstattung der Hochschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten“<br />
(Behörde für Wissenschaft und Forschung 1999, S. 3).<br />
Unter Punkt III <strong>dieser</strong> Vereinbarung, die Lehre und Studium betrifft,<br />
verpflichtet sich die Universität, dafür Sorge zu tragen, dass „im<br />
Fachbereich Erziehungswissenschaft eine mit BWF und Behörde für<br />
Schule, Jugend und Berufsbildung abgestimmte, bedarfsgerechte Kapazität<br />
vorgehalten und die Reform der Lehrerausbildung fortgeführt<br />
wird“ (ebd., S. 5).<br />
Die <strong>Kommission</strong> schlägt vor, diese sehr allgemein formulierte Zielund<br />
Leistungsvereinbarung aufzugreifen und im Hinblick auf die<br />
Neugestaltung der Lehrerausbildung zu präzisieren. Im Sinne des von<br />
der <strong>Kommission</strong> vertretenen Gesamtauftrages Lehrerbildung müssen<br />
abgestimmte Leistungsvereinbarungen auch mit den anderen Phasen<br />
und Institutionen der Lehrerbildung getroffen werden. Zu unterscheiden<br />
sind behördliche Aufträge und spezielle Leistungsvereinbarungen.<br />
Das Instrument der Leistungsvereinbarung lässt<br />
sich in zweifacher Hinsicht einsetzen. Im Rahmen von Teilaufträgen<br />
können die Behörden mit den Anbietern, die Anbieter können aber<br />
auch untereinander Leistungsvereinbarungen treffen. Je nach Beschaffenheit<br />
der Leitung muss die effizienteste Form gewählt werden.<br />
Die <strong>Kommission</strong> empfiehlt, dass zunächst die Universität mit beiden<br />
Behörden eine Leistungsvereinbarung für die Lehrerausbildung<br />
der ersten Phase trifft. Diese Vereinbarung ist die Grundlage weiterer<br />
Vereinbarungen. Die Leistungen im Blick auf Übergänge und Anschlüsse<br />
zwischen der ersten und der zweiten Phase werden anschließend<br />
zwischen Universität und Studienseminar vereinbart. Studienseminar<br />
und Institut für Lehrerfortbildung schließen je eigene Leistungsvereinbarungen<br />
mit der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung.<br />
Im Blick auf das Institut für Lehrerfortbildung wird dabei<br />
die Berufseingangsphase neu geregelt. Studienseminar und IfL regeln<br />
in den Leistungsvereinbarungen mit der Behörde auch die Kooperationen<br />
und Koordinationen untereinander. Es gibt keine gesamthafte<br />
Leistungsvereinbarung, da sie zu schwerfällig und zu unflexibel wäre,<br />
um auf die komplexen Anforderungen ei-