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Allgemeine Zielsetzungen 23<br />

2.1. Lehrerbildung als Entwicklungsaufgabe<br />

Der staatliche Auftrag „Lehrerbildung“ wird in Form von Leistungsverträgen<br />

6 zwischen den zuständigen Behörden und Anbietern<br />

abgeschlossen. Die Verträge sind befristet und revisionsfähig,<br />

ausgehend von dem Grundsatz, dass die Ausbildung nicht statisch,<br />

sondern als Entwicklungsaufgabe verstanden wird. Ein starres Verständnis<br />

von Lehrerbildung wird weder den Anforderungen noch<br />

der Dynamik des Berufsfeldes gerecht. Die Ausbildung muss sich<br />

in allen Phasen und Teilen nach gemeinsamen Zielsetzungen entwickeln,<br />

nur so kann sie leistungsfähiger werden und zielgerechter<br />

verfahren. Die Defizite der heutigen Ausbildung erklären sich wesentlich<br />

aus den unflexiblen, der Tradition nationalstaatlicher Bildung<br />

verpflichteten Strukturen und dem ungenutzten Potenzial der<br />

Institutionen der Lehrerbildung. Die vorhandenen Ressourcen erfahren<br />

keine optimale Nutzung, weil eine übergeordnete Zielsetzung<br />

fehlt, ein verbindliches, zugleich überzeugendes Profil<br />

nicht vorhanden ist und eine kooperative Organisationsform fehlt.<br />

Diese Defizite lassen sich nur beheben, wenn die Ausbildung insgesamt<br />

als Entwicklungsaufgabe verstanden wird.<br />

2.2. Die Lehrerbildung und ihre Zielsetzungen<br />

An der Lehrerbildung sind sehr verschiedene Anbieter beteiligt,<br />

die zum Teil konträr orientiert sind und die bislang kaum Gemeinsamkeiten<br />

entwickelt haben. Das führt zu erheblichen Koordinationsproblemen<br />

und hat zur Folge, dass wenn, dann nur sehr schwache<br />

Synergien ausgebildet werden. Die Ausbildung ist kein zusammenhängender<br />

Studiengang, eine anschlussfähige Berufseingangsphase<br />

ist nicht vorhanden und die Personalentwicklung erfolgt<br />

weitgehend eklektisch. Soll sich das ändern, muss eine ge-<br />

6<br />

Ziel- und Leistungsvereinbarungen in Weiterentwicklung der bestehenden<br />

Vereinbarungen zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung<br />

und den <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulen sowie der Staats- und Universitätsbibliothek<br />

vom 2. März 1999.

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