Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg
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Neugestaltung der Organisation 85<br />
7.2. Leistungsvereinbarungen<br />
Die <strong>Kommission</strong> empfiehlt mit Nachdruck die Verwendung und Ausgestaltung<br />
von Leistungsvereinbarungen 42 im Bereich der Lehrerbildung.<br />
Auch dieses Instrument ist neu, bislang waren gesetzliche Bestimmungen<br />
und Erlasse Grundlage der Ausbildung. Sie legten keine<br />
spezifischen Leistungen fest, sondern wiesen pauschal Zuständigkeiten<br />
bzw. Verantwortlichkeiten zu und beschrieben Erwartungen, die<br />
nicht oder nur allgemein und vage auf Leistungen bezogen waren. Die<br />
Ausbildung aber muss spezifische Leistungen erbringen, wenn sie<br />
gemäß ihren Zielen erfolgreich sein will. Vertragliche Leistungsvereinbarungen<br />
regeln zwischen Auftraggeber und Anbietern, aber auch<br />
zwischen verschiedenen Anbietern, was in bestimmten Teilen der<br />
Ausbildung in welcher Zeit erreicht werden soll, welche Mittel eingesetzt<br />
werden, wie die Überprüfung und Bewertung der Leistungen erfolgt<br />
und wie die Weiterentwicklung der Angebote gesichert werden<br />
soll. Im Falle der Nichterfüllung von Vereinbarungen werden Sanktionen<br />
bestimmt.<br />
Erste Erfahrungen mit dem Instrument von Leistungsvereinbarungen<br />
liegen vor, wenngleich nicht bezogen auf die Belange der Lehrerausbildung.<br />
Seit 1999 bestehen zwischen der Behörde für Wissenschaft<br />
und Forschung (BWF) und den <strong>Hamburg</strong>er Hochschulen sowie<br />
der Staats- und Universitätsbibliothek Ziel- und Leistungsvereinbarungen,<br />
in denen verbindliche Verabredungen über Ziele, Leistungen<br />
und deren Finanzierung getroffen werden. 43 In der Vereinbarung mit<br />
der Universität <strong>Hamburg</strong> wird etwa die „besondere Bedeutung“ einer<br />
„mehrjährigen finanziellen Planungssicher-<br />
42<br />
Leistungsvereinbarungen werden gelegentlich auch „Leistungsverträge“genannt.<br />
Der juristische Status solcher wechselseitigen Abmachungen<br />
ist nicht genau geregelt. Es handelt sich um vertragliche (schriftliche und<br />
mit Unterschrift beglaubigte) Vereinbarungen verbindlichen Inhalts. Die<br />
<strong>Kommission</strong> empfiehlt, von „Leistungsvereinbarungen“ zu spechen, auch<br />
weil <strong>dieser</strong> Terminus in <strong>Hamburg</strong> inzwischen in Gebrauch ist.<br />
43<br />
Behörde für Wissenschaft und Forschung: Ziel und Leistungsvereinbarungen<br />
zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und den <strong>Hamburg</strong>ischen<br />
Hochschulen sowie der Staats- und Universitätsbibliothek <strong>Hamburg</strong><br />
vom 2. März 1999.