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Empfehlungen dieser Kommission - ZLH-Hamburg

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Neugestaltung der Organisation 85<br />

7.2. Leistungsvereinbarungen<br />

Die <strong>Kommission</strong> empfiehlt mit Nachdruck die Verwendung und Ausgestaltung<br />

von Leistungsvereinbarungen 42 im Bereich der Lehrerbildung.<br />

Auch dieses Instrument ist neu, bislang waren gesetzliche Bestimmungen<br />

und Erlasse Grundlage der Ausbildung. Sie legten keine<br />

spezifischen Leistungen fest, sondern wiesen pauschal Zuständigkeiten<br />

bzw. Verantwortlichkeiten zu und beschrieben Erwartungen, die<br />

nicht oder nur allgemein und vage auf Leistungen bezogen waren. Die<br />

Ausbildung aber muss spezifische Leistungen erbringen, wenn sie<br />

gemäß ihren Zielen erfolgreich sein will. Vertragliche Leistungsvereinbarungen<br />

regeln zwischen Auftraggeber und Anbietern, aber auch<br />

zwischen verschiedenen Anbietern, was in bestimmten Teilen der<br />

Ausbildung in welcher Zeit erreicht werden soll, welche Mittel eingesetzt<br />

werden, wie die Überprüfung und Bewertung der Leistungen erfolgt<br />

und wie die Weiterentwicklung der Angebote gesichert werden<br />

soll. Im Falle der Nichterfüllung von Vereinbarungen werden Sanktionen<br />

bestimmt.<br />

Erste Erfahrungen mit dem Instrument von Leistungsvereinbarungen<br />

liegen vor, wenngleich nicht bezogen auf die Belange der Lehrerausbildung.<br />

Seit 1999 bestehen zwischen der Behörde für Wissenschaft<br />

und Forschung (BWF) und den <strong>Hamburg</strong>er Hochschulen sowie<br />

der Staats- und Universitätsbibliothek Ziel- und Leistungsvereinbarungen,<br />

in denen verbindliche Verabredungen über Ziele, Leistungen<br />

und deren Finanzierung getroffen werden. 43 In der Vereinbarung mit<br />

der Universität <strong>Hamburg</strong> wird etwa die „besondere Bedeutung“ einer<br />

„mehrjährigen finanziellen Planungssicher-<br />

42<br />

Leistungsvereinbarungen werden gelegentlich auch „Leistungsverträge“genannt.<br />

Der juristische Status solcher wechselseitigen Abmachungen<br />

ist nicht genau geregelt. Es handelt sich um vertragliche (schriftliche und<br />

mit Unterschrift beglaubigte) Vereinbarungen verbindlichen Inhalts. Die<br />

<strong>Kommission</strong> empfiehlt, von „Leistungsvereinbarungen“ zu spechen, auch<br />

weil <strong>dieser</strong> Terminus in <strong>Hamburg</strong> inzwischen in Gebrauch ist.<br />

43<br />

Behörde für Wissenschaft und Forschung: Ziel und Leistungsvereinbarungen<br />

zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und den <strong>Hamburg</strong>ischen<br />

Hochschulen sowie der Staats- und Universitätsbibliothek <strong>Hamburg</strong><br />

vom 2. März 1999.

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