Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger ... - RKI
Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger ... - RKI
Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger ... - RKI
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2 Grundlage der Daten<br />
Die Kenntnis der Grundlage der veröff entlichten<br />
Daten und der Qualität des Surveillance-Systems<br />
(s. Kap. 3) sind für die fachgerechte Interpretation<br />
der Daten wichtig.<br />
2.1 Gesetzliche Grundlage<br />
Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz<br />
(IfSG) regelt, welche Krankheiten<br />
bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche<br />
labordiagnostischen Nachweise von Erregern<br />
meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest,<br />
welche Angaben von den Meldepfl ichtigen bei der<br />
Meldung erhoben werden müssen und welche dieser<br />
Angaben vom Gesundheitsamt übermittelt<br />
werden.<br />
Meldepflicht im IfSG allgemein<br />
Im IfSG und auch im Infektionsepidemiologischen<br />
<strong>Jahrbuch</strong> wird unterschieden zwischen der<br />
Meldung und der Übermittlung <strong>meldepflichtiger</strong><br />
Sachverhalte (s. Tab. 2.1.1):<br />
▶ Die Meldung beschreibt die Mitteilung eines<br />
meldepflichtigen Sachverhalts zusammen mit<br />
der dafür verlangten Zusatzinformation an den<br />
primären Empfänger der Meldung. Für die<br />
meisten Krankheiten und Erregernachweise<br />
erfolgt die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt.<br />
Ausnahme: Nichtnamentliche Meldungen<br />
von Krankheitserregern gemäß § 7<br />
Abs. 3 IfSG erfolgen direkt an das <strong>RKI</strong>.<br />
▶ Die Übermittlung beschreibt die Weiterleitung<br />
der gemeldeten und hierzu ermittelten Daten<br />
vom Gesundheitsamt über die zuständige Landesstelle<br />
an das <strong>RKI</strong>.<br />
Sowohl die zu meldenden Sachverhalte und Informationen<br />
als auch die zu übermittelnden Daten<br />
sind gesetzlich festgelegt (§§ 9 und 10 bzw. § 11<br />
IfSG).<br />
Gesetzliche Grundlage Grundlage der Daten<br />
Der Arzt ist verpflichtet, Fälle der in § 6 IfSG<br />
genannten Krankheiten zu melden und zwar ungeachtet<br />
dessen, ob das an der Diagnose beteiligte<br />
Labor diesen Sachverhalt bereits gemeldet hat oder<br />
nicht. Entsprechend gilt, dass auch das Labor (bzw.<br />
der Leiter einer Untersuchungsstelle) die in § 7<br />
IfSG genannten Erregernachweise melden muss,<br />
unabhängig davon, ob die dazugehörige Erkrankung<br />
bereits vom anfordernden Arzt gemeldet<br />
wurde. Es ist Aufgabe des Gesundheitsamtes, gegebenenfalls<br />
Meldungen von Ärzten und Laboratorien<br />
zu einem Fall zusammenzuführen und –<br />
wenn nötig – zusätzliche Ermittlungen anzustellen.<br />
Die in diesem Infektionsepidemiologischen <strong>Jahrbuch</strong><br />
dargestellten Daten beruhen auf folgenden<br />
im IfSG geregelten Vorgängen:<br />
▶ Der namentlichen Meldung von Verdacht auf,<br />
Erkrankung an oder Tod durch bestimmte<br />
Krankheiten an das Gesundheitsamt (§ 6 Abs. 1<br />
Nr. 1, 2, 5 IfSG)<br />
▶ Der namentlichen Meldung von Nachweisen<br />
von bestimmten Krankheitserregern an das Gesundheitsamt<br />
(§ 7 Abs. 1 IfSG)<br />
▶ Der nichtnamentlichen Meldung von Nachweisen<br />
von bestimmten Krankheitserregern an das<br />
<strong>RKI</strong> (§ 7 Abs. 3 IfSG)<br />
▶ Der Benachrichtigung des Gesundheitsamts<br />
durch Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen<br />
gemäß § 33 IfSG (Schulen, Kindergärten usw.)<br />
bei Annahme bestimmter infektionsepidemiologisch<br />
bedeutsamer Sachverhalte (§ 34 Abs. 6<br />
IfSG)<br />
▶ Der Fallerfassung durch Ermittlungen der Gesundheitsbehörden,<br />
z. B. bei Ausbrüchen (§ 6<br />
Abs. 1 Nr. 2b, 5b, § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 1 IfSG)<br />
Meldepflichtig für Meldungen von Krankheitsverdacht,<br />
Erkrankung und Tod (gemäß § 6 Abs. 1<br />
Nr. 1, 2, 4, 5, § 70 Abs. 1 IfSG)<br />
▶ Feststellende Ärzte<br />
▶ Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen<br />
Diagnostik<br />
▶ Tierärzte (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG; bei Tollwut)<br />
13