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Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger ... - RKI

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2 Grundlage der Daten<br />

Die Kenntnis der Grundlage der veröff entlichten<br />

Daten und der Qualität des Surveillance-Systems<br />

(s. Kap. 3) sind für die fachgerechte Interpretation<br />

der Daten wichtig.<br />

2.1 Gesetzliche Grundlage<br />

Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz<br />

(IfSG) regelt, welche Krankheiten<br />

bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche<br />

labordiagnostischen Nachweise von Erregern<br />

meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest,<br />

welche Angaben von den Meldepfl ichtigen bei der<br />

Meldung erhoben werden müssen und welche dieser<br />

Angaben vom Gesundheitsamt übermittelt<br />

werden.<br />

Meldepflicht im IfSG allgemein<br />

Im IfSG und auch im Infektionsepidemiologischen<br />

<strong>Jahrbuch</strong> wird unterschieden zwischen der<br />

Meldung und der Übermittlung <strong>meldepflichtiger</strong><br />

Sachverhalte (s. Tab. 2.1.1):<br />

▶ Die Meldung beschreibt die Mitteilung eines<br />

meldepflichtigen Sachverhalts zusammen mit<br />

der dafür verlangten Zusatzinformation an den<br />

primären Empfänger der Meldung. Für die<br />

meisten Krankheiten und Erregernachweise<br />

erfolgt die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt.<br />

Ausnahme: Nichtnamentliche Meldungen<br />

von Krankheitserregern gemäß § 7<br />

Abs. 3 IfSG erfolgen direkt an das <strong>RKI</strong>.<br />

▶ Die Übermittlung beschreibt die Weiterleitung<br />

der gemeldeten und hierzu ermittelten Daten<br />

vom Gesundheitsamt über die zuständige Landesstelle<br />

an das <strong>RKI</strong>.<br />

Sowohl die zu meldenden Sachverhalte und Informationen<br />

als auch die zu übermittelnden Daten<br />

sind gesetzlich festgelegt (§§ 9 und 10 bzw. § 11<br />

IfSG).<br />

Gesetzliche Grundlage Grundlage der Daten<br />

Der Arzt ist verpflichtet, Fälle der in § 6 IfSG<br />

genannten Krankheiten zu melden und zwar ungeachtet<br />

dessen, ob das an der Diagnose beteiligte<br />

Labor diesen Sachverhalt bereits gemeldet hat oder<br />

nicht. Entsprechend gilt, dass auch das Labor (bzw.<br />

der Leiter einer Untersuchungsstelle) die in § 7<br />

IfSG genannten Erregernachweise melden muss,<br />

unabhängig davon, ob die dazugehörige Erkrankung<br />

bereits vom anfordernden Arzt gemeldet<br />

wurde. Es ist Aufgabe des Gesundheitsamtes, gegebenenfalls<br />

Meldungen von Ärzten und Laboratorien<br />

zu einem Fall zusammenzuführen und –<br />

wenn nötig – zusätzliche Ermittlungen anzustellen.<br />

Die in diesem Infektionsepidemiologischen <strong>Jahrbuch</strong><br />

dargestellten Daten beruhen auf folgenden<br />

im IfSG geregelten Vorgängen:<br />

▶ Der namentlichen Meldung von Verdacht auf,<br />

Erkrankung an oder Tod durch bestimmte<br />

Krankheiten an das Gesundheitsamt (§ 6 Abs. 1<br />

Nr. 1, 2, 5 IfSG)<br />

▶ Der namentlichen Meldung von Nachweisen<br />

von bestimmten Krankheitserregern an das Gesundheitsamt<br />

(§ 7 Abs. 1 IfSG)<br />

▶ Der nichtnamentlichen Meldung von Nachweisen<br />

von bestimmten Krankheitserregern an das<br />

<strong>RKI</strong> (§ 7 Abs. 3 IfSG)<br />

▶ Der Benachrichtigung des Gesundheitsamts<br />

durch Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen<br />

gemäß § 33 IfSG (Schulen, Kindergärten usw.)<br />

bei Annahme bestimmter infektionsepidemiologisch<br />

bedeutsamer Sachverhalte (§ 34 Abs. 6<br />

IfSG)<br />

▶ Der Fallerfassung durch Ermittlungen der Gesundheitsbehörden,<br />

z. B. bei Ausbrüchen (§ 6<br />

Abs. 1 Nr. 2b, 5b, § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 1 IfSG)<br />

Meldepflichtig für Meldungen von Krankheitsverdacht,<br />

Erkrankung und Tod (gemäß § 6 Abs. 1<br />

Nr. 1, 2, 4, 5, § 70 Abs. 1 IfSG)<br />

▶ Feststellende Ärzte<br />

▶ Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen<br />

Diagnostik<br />

▶ Tierärzte (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG; bei Tollwut)<br />

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