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Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger ... - RKI

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Übermittlung von Fällen von der<br />

Landesstelle an das <strong>RKI</strong><br />

Fälle, die sich auf Landesebene in der Datenbank<br />

befinden, müssen erst an das <strong>RKI</strong> übermittelt werden,<br />

damit sie bundesweit erfasst werden. Da jedoch<br />

Landesstellen ebenfalls das vom <strong>RKI</strong> entwickelte<br />

Datenverarbeitungssystem SurvNet@<strong>RKI</strong><br />

verwenden und der Übermittlungsprozess weitgehend<br />

automatisiert ist, kann man davon ausgehen,<br />

dass der Anteil der in diesem Vorgang verloren<br />

gegangenen Daten vernachlässigbar ist.<br />

Diskussion<br />

Insbesondere bei Krankheiten, die in der Regel mit<br />

einem leichteren Erkrankungsbild einhergehen,<br />

ist der größte Erfassungsverlust dadurch bedingt,<br />

dass Infizierte ohne klinische Symptome oder Erkrankte<br />

oft nicht zum Arzt gehen. Beim Arzt wird<br />

ein Teil der Krankheiten nicht diagnostiziert oder<br />

nur klinisch diagnostiziert und daher nicht gemeldet.<br />

Ein geringerer Teil der meldepflichtigen Erkrankungen<br />

wird vermutlich deshalb nicht erfasst,<br />

weil die Meldepflicht nicht befolgt wird. Der Verlust<br />

der Meldungen im Gesundheitsamt, während<br />

der Übermittlung vom Gesundheitsamt zur Landesstelle<br />

und von dort zum <strong>RKI</strong> ist wahrscheinlich<br />

gering. Gemeinsames Bestreben der klinisch tätigen<br />

Ärzte, der Leiter von Untersuchungsstellen<br />

und des öff entlichen Gesundheitsdienstes muss es<br />

sein, alle festgestellten meldepflichtigen Erkrankungen<br />

und Erregernachweise zuverlässig und<br />

vollständig zu melden und zu bearbeiten.<br />

3.2 Vollständigkeit der Datensätze<br />

Die Datenqualität ist in einem System mit Einzelfallmeldungen<br />

auch deshalb von besonderer<br />

Bedeutung, weil alle Meldungen eine Fülle zusätzlicher<br />

Informationen enthalten, die wertvolle Auswertungen<br />

ermöglichen.<br />

Viele Informationen werden in standardisierter<br />

Form erfasst. Dies schließt ein: Informationen<br />

zur Erkrankung (Symptome und Verlauf, ggf.<br />

Krankenhausaufenthalt, Tod), zu Infektionslän-<br />

Vollständigkeit der Datensätze Qualität der Daten<br />

dern, Laboruntersuchungen (Methoden, Material,<br />

Befunde, zum Teil mit Feindiff erenzierung) sowie<br />

bei einzelnen Krankheiten auch zum Impfstatus,<br />

zu Expositionen und anderen Eigenschaften.<br />

Die Vielzahl dieser Zusatzinformationen bedingt<br />

auch eine größere Wahrscheinlichkeit unvollständiger<br />

oder in sich widersprüchlicher Datensätze.<br />

Deshalb legt das <strong>RKI</strong> großen Wert auf<br />

den Ausbau des in Kap. 2.6 beschriebenen Qualitätsmanagements.<br />

Die kritische Off enlegung von<br />

Problemen der Datenqualität ist daher auch als<br />

Stärke und Vorteil des Systems zu sehen, denn sie<br />

beugt Fehlinterpretationen vor.<br />

3.3 Zeitnähe<br />

Wie zeitnah die Meldedaten zur Verfügung stehen,<br />

hat entscheidenden Einfluss auf ihren Nutzen, da<br />

sich gerade die epidemiologische Situation von Infektionskrankheiten<br />

kurzfristig ändern kann und<br />

frühzeitige Interventionen notwendig werden können.<br />

Nicht nur die Gesundheitsämter, sondern<br />

auch die Landesbehörden und Landesstellen sowie<br />

das <strong>RKI</strong> sind auf frühzeitige Informationen zur<br />

epidemiologischen Lage angewiesen, denn vielfach<br />

haben Krankheitsausbrüche ihre Auswirkungen<br />

über die Grenzen von Bundesländern und<br />

Staaten hinaus. Zum Teil können Ausbrüche erst<br />

durch die bundesweite Zusammenführung von<br />

Meldedaten erkannt werden, weil die einzelnen<br />

Fälle sich über mehrere Kreise so verteilen, dass<br />

diese die Häufung gar nicht wahrnehmen können.<br />

Aus diesem Grund ist eine zeitnahe Übermittlung<br />

von Daten äußerst wichtig.<br />

Gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 IfSG<br />

namentlich meldepflichtige Krankheiten<br />

Für das Jahr 2010 wurden für Erkrankungen, die<br />

gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 IfSG namentlich<br />

meldepflichtig sind, die Zeitintervalle zwischen<br />

den einzelnen Etappen des Melde- und Übermittlungsweges,<br />

die nachfolgend näher erläutert werden,<br />

berechnet. In diese Berechnung gingen die<br />

326.816 Fälle ein, die die Referenzdefinition erfüllen.<br />

Für jedes Intervall wurden der Median (p50),<br />

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