Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger ... - RKI
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Für schwer verlaufende Erkrankungen an<br />
Clostridium difficile wurden Kriterien für eine<br />
Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5a IfSG für Einzelfälle<br />
erstellt. Für diese Meldungen gilt die<br />
Übermittlungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 IfSG. Davon<br />
unberührt gelten weiterhin die namentliche<br />
Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2b IfSG (gehäuftes<br />
Auftreten von akuter infektiöser Gastroenteritis)<br />
und die nichtnamentliche Meldepflicht gemäß<br />
§ 6 Abs. 3 IfSG (gehäuftes Auftreten von nosokomialen<br />
Erkrankungen). Für die Umsetzung der<br />
Meldepflicht und für entsprechende Mitteilungen<br />
an die Gesundheitsämter, Kliniken und Laboratorien<br />
wurden Vorlagen erstellt, die auf der <strong>RKI</strong>-<br />
Homepage unter Clostridium diffi cile herunterladbar<br />
sind.<br />
Literaturhinweise<br />
Erdle H: Infektionsschutzgesetz – Kommentar. 3. Aufl age,<br />
Landsberg/Lech, ecomed Medizin. 2005.<br />
Bales S, Baumann HG, Schnitzler N: Infektionsschutzgesetz,<br />
Kommentar und Vorschriftensammlung. 2. Aufl age. Berlin,<br />
Verlag W. Kohlhammer, 2003.<br />
<strong>RKI</strong>: Einführung der Labormeldepfl icht für den Nachweis von<br />
MRSA aus Blut oder Liquor zum 01. Juli 2009. Epid Bull<br />
2009; 26:254.<br />
2.2 Meldeweg und Meldefristen<br />
Der Meldeweg sieht vor, dass die Meldung von Erkrankungen<br />
oder Erregernachweisen an das zuständige<br />
Gesundheitsamt abgesetzt und von dort<br />
über die zuständige Landesstelle an das <strong>RKI</strong> übermittelt<br />
wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die<br />
Meldungen zuerst dort eintreff en, wo in der Regel<br />
die Maßnahmen für den öff entlichen Infektionsschutz<br />
zu ergreifen sind, nämlich im Gesundheitsamt.<br />
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise<br />
sind dagegen nichtnamentlich direkt an das<br />
<strong>RKI</strong> zu melden.<br />
Meldung an das zuständige Gesundheitsamt<br />
Die so genannte Arztmeldung, also die namentliche<br />
Meldung von Verdacht auf, Erkrankung an<br />
Meldeweg und Meldefristen Grundlage der Daten<br />
oder Tod durch meldepfl ichtige(n) Krankheiten<br />
(§ 6 IfSG) muss gemäß § 9 IfSG unverzüglich, spätestens<br />
innerhalb von 24 Stunden nach erlangter<br />
Kenntnis an das für den Aufenthaltsort des Patienten<br />
zuständige Gesundheitsamt erfolgen. In der<br />
Regel ist dies das für den Hauptwohnsitz zuständige<br />
Gesundheitsamt, bei stationären Patienten z. B.<br />
jedoch das Gesundheitsamt, welches für das Krankenhaus<br />
zuständig ist. Demgegenüber hat die so<br />
genannte namentliche Labormeldung, also die<br />
Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 1<br />
IfSG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24<br />
Stunden nach erlangter Kenntnis an das für den<br />
Einsender des Untersuchungsmaterials (in der Regel<br />
der behandelnde Arzt) zuständige Gesundheitsamt<br />
zu erfolgen. Dieses Gesundheitsamt leitet<br />
dann die Meldung über den Erregernachweis bzw.<br />
über die Erkrankung weiter an das für den Wohnort<br />
des Patienten zuständige Gesundheitsamt, welches<br />
die Informationen zu dem Fall zusammenführt<br />
und dann an die Landesstelle übermittelt.<br />
Übermittlung vom Gesundheitsamt<br />
über die Landesstelle an das <strong>RKI</strong><br />
Gemäß § 11 IfSG werden die Daten vom Gesundheitsamt<br />
an die Landesstelle spätestens am dritten<br />
Arbeitstag der nach Eintreff en der Meldung folgenden<br />
Woche übermittelt. Von dort müssen die Daten<br />
wiederum innerhalb einer Woche an das <strong>RKI</strong><br />
übermittelt werden (s. Abb. 2.2.1). Hieraus ergibt<br />
sich eine Übermittlungsfrist vom Eingang der Meldung<br />
im Gesundheitsamt bis zum Eingang am<br />
<strong>RKI</strong> von 8 bis 12 Arbeitstagen, also in der Regel von<br />
10 bis 16 Kalendertagen. Berücksichtigt man die<br />
24-stündige Frist, die der Meldepflichtige hat, um<br />
die Meldung an das Gesundheitsamt abzusetzen,<br />
dann ergibt sich ein gesetzlich vorgegebener maximaler<br />
Zeitverzug von etwas über 2 Wochen, bis die<br />
Fallmeldungen nach dem Erkennen der Erkrankung<br />
beim <strong>RKI</strong> vorzuliegen haben. Wie in Kap. 3.3<br />
dargestellt wird, zeigt sich aber, dass diese gesetzlich<br />
vorgegebene Übermittlungsfrist für die meisten<br />
Fälle deutlich unterschritten wird, was eine<br />
zeitnahe Beurteilung der epidemiologischen Situation<br />
erleichtert.<br />
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