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Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger ... - RKI

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Für schwer verlaufende Erkrankungen an<br />

Clostridium difficile wurden Kriterien für eine<br />

Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5a IfSG für Einzelfälle<br />

erstellt. Für diese Meldungen gilt die<br />

Übermittlungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 IfSG. Davon<br />

unberührt gelten weiterhin die namentliche<br />

Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2b IfSG (gehäuftes<br />

Auftreten von akuter infektiöser Gastroenteritis)<br />

und die nichtnamentliche Meldepflicht gemäß<br />

§ 6 Abs. 3 IfSG (gehäuftes Auftreten von nosokomialen<br />

Erkrankungen). Für die Umsetzung der<br />

Meldepflicht und für entsprechende Mitteilungen<br />

an die Gesundheitsämter, Kliniken und Laboratorien<br />

wurden Vorlagen erstellt, die auf der <strong>RKI</strong>-<br />

Homepage unter Clostridium diffi cile herunterladbar<br />

sind.<br />

Literaturhinweise<br />

Erdle H: Infektionsschutzgesetz – Kommentar. 3. Aufl age,<br />

Landsberg/Lech, ecomed Medizin. 2005.<br />

Bales S, Baumann HG, Schnitzler N: Infektionsschutzgesetz,<br />

Kommentar und Vorschriftensammlung. 2. Aufl age. Berlin,<br />

Verlag W. Kohlhammer, 2003.<br />

<strong>RKI</strong>: Einführung der Labormeldepfl icht für den Nachweis von<br />

MRSA aus Blut oder Liquor zum 01. Juli 2009. Epid Bull<br />

2009; 26:254.<br />

2.2 Meldeweg und Meldefristen<br />

Der Meldeweg sieht vor, dass die Meldung von Erkrankungen<br />

oder Erregernachweisen an das zuständige<br />

Gesundheitsamt abgesetzt und von dort<br />

über die zuständige Landesstelle an das <strong>RKI</strong> übermittelt<br />

wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die<br />

Meldungen zuerst dort eintreff en, wo in der Regel<br />

die Maßnahmen für den öff entlichen Infektionsschutz<br />

zu ergreifen sind, nämlich im Gesundheitsamt.<br />

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise<br />

sind dagegen nichtnamentlich direkt an das<br />

<strong>RKI</strong> zu melden.<br />

Meldung an das zuständige Gesundheitsamt<br />

Die so genannte Arztmeldung, also die namentliche<br />

Meldung von Verdacht auf, Erkrankung an<br />

Meldeweg und Meldefristen Grundlage der Daten<br />

oder Tod durch meldepfl ichtige(n) Krankheiten<br />

(§ 6 IfSG) muss gemäß § 9 IfSG unverzüglich, spätestens<br />

innerhalb von 24 Stunden nach erlangter<br />

Kenntnis an das für den Aufenthaltsort des Patienten<br />

zuständige Gesundheitsamt erfolgen. In der<br />

Regel ist dies das für den Hauptwohnsitz zuständige<br />

Gesundheitsamt, bei stationären Patienten z. B.<br />

jedoch das Gesundheitsamt, welches für das Krankenhaus<br />

zuständig ist. Demgegenüber hat die so<br />

genannte namentliche Labormeldung, also die<br />

Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 1<br />

IfSG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24<br />

Stunden nach erlangter Kenntnis an das für den<br />

Einsender des Untersuchungsmaterials (in der Regel<br />

der behandelnde Arzt) zuständige Gesundheitsamt<br />

zu erfolgen. Dieses Gesundheitsamt leitet<br />

dann die Meldung über den Erregernachweis bzw.<br />

über die Erkrankung weiter an das für den Wohnort<br />

des Patienten zuständige Gesundheitsamt, welches<br />

die Informationen zu dem Fall zusammenführt<br />

und dann an die Landesstelle übermittelt.<br />

Übermittlung vom Gesundheitsamt<br />

über die Landesstelle an das <strong>RKI</strong><br />

Gemäß § 11 IfSG werden die Daten vom Gesundheitsamt<br />

an die Landesstelle spätestens am dritten<br />

Arbeitstag der nach Eintreff en der Meldung folgenden<br />

Woche übermittelt. Von dort müssen die Daten<br />

wiederum innerhalb einer Woche an das <strong>RKI</strong><br />

übermittelt werden (s. Abb. 2.2.1). Hieraus ergibt<br />

sich eine Übermittlungsfrist vom Eingang der Meldung<br />

im Gesundheitsamt bis zum Eingang am<br />

<strong>RKI</strong> von 8 bis 12 Arbeitstagen, also in der Regel von<br />

10 bis 16 Kalendertagen. Berücksichtigt man die<br />

24-stündige Frist, die der Meldepflichtige hat, um<br />

die Meldung an das Gesundheitsamt abzusetzen,<br />

dann ergibt sich ein gesetzlich vorgegebener maximaler<br />

Zeitverzug von etwas über 2 Wochen, bis die<br />

Fallmeldungen nach dem Erkennen der Erkrankung<br />

beim <strong>RKI</strong> vorzuliegen haben. Wie in Kap. 3.3<br />

dargestellt wird, zeigt sich aber, dass diese gesetzlich<br />

vorgegebene Übermittlungsfrist für die meisten<br />

Fälle deutlich unterschritten wird, was eine<br />

zeitnahe Beurteilung der epidemiologischen Situation<br />

erleichtert.<br />

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