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— XY —<br />

Die Gnadenmrkung der heiligen Taufe ist<br />

folgende:<br />

1) Sie wirkt <strong>in</strong> dem Getauften e<strong>in</strong>e Wiedergeburt<br />

oder Neuschaffung, wie Christos, der<br />

Heiland, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Gespräche mit Nikodemos<br />

selbst Zeugniss davon ablegt: ״Jesus antwortete<br />

und sprach zu ihm: Amen, Amen, ich sage dir:<br />

Das IV. Concil zu Toledo 633 (can 6), sowie Bischof<br />

Ildefonsus von Toledo sprechen sich für die <strong>in</strong> Spanien<br />

übliche Sitte des e<strong>in</strong>maligen Untertauchens aus.<br />

Während von jeher Wasser als die e<strong>in</strong>zig geeignete<br />

Materie zur Vollziehung der Taufe erachtet wurde, so bestimmte<br />

Papst Stephan II. 754 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er XI. Antwort auf<br />

e<strong>in</strong>ige ihm zur Entscheidung vorgelegte Fragen: ״Wenn<br />

Jemand mit We<strong>in</strong>, weil er Wasser nicht vorfand, e<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

Todesgefahr bef<strong>in</strong>dliches K<strong>in</strong>d getauft hat, soll ihm deshalb<br />

ke<strong>in</strong>e Schuld beigemessen werden. (Die K<strong>in</strong>der<br />

mögen so verbleiben <strong>in</strong> selbiger Taufe.) Wenn aber<br />

Wasser vorhanden war, ist jener Priester zu excommuniciren<br />

und der Bestrafung zu unterziehen, weil er gewagt<br />

hat, gegen die Vorschrift der Kanones zu handeln." Die<br />

e<strong>in</strong>geklammerte Stelle ist unbed<strong>in</strong>gt als e<strong>in</strong>e später unwissender<br />

Weise h<strong>in</strong>zugefügte .Randbemerkung zu erachten,<br />

die dann aus Unachtsamkeit <strong>in</strong> den Text gekommen ist.<br />

Auch im Abendlande blieb lange Zeit h<strong>in</strong>durch die<br />

Taufe durch Unter taueben (immersio) die gewöhnliche und<br />

vorschriftsmässige Art. Noch das Concil zu Nemours vom<br />

Jahre 1284 beschränkt die Taufe durch Uebergiessen<br />

(effusto) auf Nothfälle, und noch Thomas vom Aqu<strong>in</strong><br />

(P. III, qu. 66, art. 7) hält die immersio für sicherer,<br />

wenn auch nicht für ״de necessitate sacramenti". Erst<br />

das Concil von Ravenna 1311 lässt zwischen ״immersio"<br />

und „superfusio" die freie Wahl, während die statuta synod.<br />

des Lütticher Bischofs Joannes 1287 schon Vorschriften<br />

geben, wie die „<strong>in</strong>fusio" bei den K<strong>in</strong>dern zu geschehen<br />

habe. Das Rituale Rotnanum setzt die Infusion als die<br />

gewöhnliche Form voraus, hat aber auch Vorschriften für<br />

die mersio. Auch die Taufe durch Aspersion gilt <strong>in</strong> der<br />

römischen Kirche für zulässig.

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