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— LXXXH —<br />

Hieraus folgt aber nicht, dass diese Salbung<br />

e<strong>in</strong>e Wiederholung des Sacramentes der Myronsalbung<br />

oder e<strong>in</strong>e besondere Stufe desselben<br />

ist. Denn die Salbung der Könige kam erst <strong>in</strong><br />

Uebung, nachdem aas Christenthum Staatsreligion<br />

geworden war und wird erst seit dem<br />

X. Jahrhundert erwähnt*). Da nach der Taufe<br />

die Gnade des Sacramentes der Myronsalbung<br />

vollständig ertheilt wird, so ist die Wiederholung<br />

zum Zweck der Spendung e<strong>in</strong>es besonderen<br />

Theils der Gnadengabe überflüssig, <strong>in</strong>dem<br />

der Theil ja im Ganzen enthalten ist; e<strong>in</strong> höherer<br />

Grad der Gnade des Sacraments als Christos<br />

bei E<strong>in</strong>setzung desselben angeordnet hat, kann<br />

aber Seitens der Kirche demselben nicht beigelegt<br />

werden, weil die übernatürliche Wirkung<br />

der Sacramente auf unmittelbarer göttlicher<br />

E<strong>in</strong>setzung beruht. Die hl. Salbung der Könige<br />

gehört also zu den von der Kirche e<strong>in</strong>gesetzten<br />

sacramentähnlichen Handlungen, d. h. sie ist<br />

e<strong>in</strong> Sacramentale. Bei dem hl. Sacramente der<br />

Priesterweihe hat die Kirche allerd<strong>in</strong>gs — schon<br />

<strong>in</strong> der apostolischen Zeit — Abstufungen, aber<br />

durch Schaffung niederer Grade, e<strong>in</strong>geführt.<br />

Mehr als sie von Christos erhalten hat, kann<br />

die Kirche nicht geben; eher aber kann sie den<br />

Umfang der gewährten Gnadengabe da, wo es<br />

sich um Uebertragung bestimmter Vollmachten<br />

handelt, beschränken: besonders konnte dies<br />

gleich bei Gründung der Kirche <strong>in</strong> der apostolischen<br />

Zeit geschehen.<br />

*) y. Maltzew, Die hl. Krönung nach dem Bitus<br />

der orth.־kath. Kirche des Morgenlandes, Berl<strong>in</strong> 1896,<br />

S. 67.

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