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Schon vor bzw. sofort nach der Okkupation der Nachbarstaaten des faschistischen<br />

Deutschlands wurden neue Terrorgesetze gegen die deutsche Bevölkerung und gegen die<br />

unterdrückten Völker erlassen, die ausnahmslos den Vernichtungszielen der Nazis gegen<br />

Andersdenkende, gegen andere Völker und Rassen untergeord<strong>net</strong> waren. Es waren solche<br />

Gesetze, wie<br />

• die „Volksschädlingsverordnung“ vom 5. September 1939,<br />

• die „Kriegssonderstrafrechtsverordnung“ vom 17. August 1938,<br />

• die „Gewaltverbrecherverordnung“ vom 5. Dezember 1939,<br />

• die „Verordnung des Reichsprotektors in Böhmen und Mähren gegen<br />

Sabotagehandlungen“ vom 26. August 1939,<br />

• das „Gesetz zur Änderung von Vorschriften des allgemeinen Strafverfahrens, des<br />

Wehrstrafverfahrens und des Strafgesetzbuches“ vom 16. September 1939,<br />

• die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden“ vom<br />

4. Dezember 1941,<br />

• die „Verordnung des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich“ vom<br />

13. Juni 1940,<br />

• der „Erlaß über die Ausübung der Wehrmachtsgerichtsbarkeit in Dänemark gegen<br />

Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit“ vom 1. August 1940,<br />

• die „Verordnung über das Verbot der politischen Parteien in Norwegen“ vom<br />

25. September 1940,<br />

• die „Verordnung über das Verbot der Betätigung zugunsten des norwegischen<br />

Königshauses“ vom 7. Oktober 1940,<br />

• die „Verordnung des Reichskommissars der besetzten norwegischen Gebiete über den<br />

zivilen Ausnahmezustand“ vom 31. Juli 1941,<br />

• der „Nacht- und Nebelerlaß“ vom 7. Dezember 1942 usw.<br />

Diese Zwangs- und Terrorgesetze waren weitgehend „rechtliche“ Grundlagen für die<br />

Tätigkeit der nazistischen Ausnahmegerichtsbarkeit: Diese bestand aus:<br />

• den Sondergerichten, die nach der „Verordnung über die Bildung der Sondergerichte“<br />

vom 21. März 1933 in jedem Oberlandesgerichtsbezirk Deutschlands geschaffen<br />

wurden,<br />

• dem „Volksgerichtshof“, der - wie bereits erwähnt - auf der Grundlage der<br />

„Strafgesetznovellen“ Schafheutles entstand,<br />

• den Kriegsgerichten, die durch Gesetz der Hitlerregierung vom 12. Mai 1933 wieder<br />

eingeführt wurden,<br />

• dem Reichskriegsgericht, oberstes Wehrmachtsgericht, das am 26. Juni 1936 seine<br />

Tätigkeit aufnahm, und den berüchtigten<br />

• „Standgerichten“, die auf „Befehl des Führers“ durch „Verordnung des<br />

Reichsjustizministers“ während des Krieges aufgebaut wurden.<br />

Die Sondergerichte hatten das Ziel, zunächst alle Hitlergegner mundtot zu machen, um durch<br />

„Friedhofsruhe“ im Innern die Aggression nach außen vorbereiten zu können. Die<br />

Angeklagten waren praktisch aller Rechte beraubt.<br />

Diesen Charakter der Sondergerichte bestätigte das Reichsgericht in einer Entscheidung vom<br />

9. November 1938 - Aktenzeichen 5 T 537/38 -, wo es heißt, daß die Sondergerichte „nicht<br />

nur ihrem Namen, sondern auch ihrem Wesen nach außerhalb der öffentlichen<br />

Gerichtsbarkeit stehende Gerichte“ seien.

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