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Wolfgang Idel, heute Landgerichtsdirektor in Krefeld, schrieb in seiner Dissertation „Die<br />

Sondergerichte für politische Strafsachen“, Freiburg 1935, auf Seite 36, daß die Aufgabe<br />

dieser Gerichte darin bestehe, „die Gegner des 3. Reiches, hauptsächlich Kommunisten und<br />

Sozialdemokraten, vollständig auszurotten“.<br />

Zu ähnlichen Schlußfolgerungen kamen in ihren Dissertationen Robert Fuchs, .Die<br />

Sondergerichtsbarkeit in Deutschland“, Tübingen 1937, und Adolf Schlesinger, „Die<br />

Entwicklung der deutschen Gerichtsorganisation seit 1879“, Jena 1938.<br />

Aus der Aufgabenstellung für diese Terrorgerichte geht hervor, daß die Richter und<br />

Staatsanwälte die bewährtesten und rücksichtslosesten Faschisten gewesen sind.<br />

Nach dem Überfall Hitlerdeutschlands auf die Nachbarstaaten wurden in fast allen<br />

okkupierten Ländern unter Mißachtung der Haager Landkriegsordnung Sondergerichte<br />

gebildet. Sie verwirklichten mit den Mitteln der „Rechtsprechung“ die hitlerschen und<br />

himmlerschen Ausrottungsbefehle.<br />

Die grauenvollste Bilanz weisen die Nazi-Sondergerichte in Polen aus. Auf der Grundlage der<br />

berüchtigten Polen-Strafrechtsverordnung wurden Tausende polnische Bürger dem Schafott<br />

ausgeliefert, nur weil sie sich zu Polen bekannten, weil sie sich der Aushungerungspolitik<br />

widersetzten oder weil sie durch die globkeschen Volkslistenrichtlinien als „unwertes Leben“<br />

gestempelt wurden.<br />

Die Sondergerichte, die zunächst zur Aburteilung politischer „Delikte“ geschaffen wurden,<br />

verhängten unter den Bedingungen des totalen Krieges in Deutschland sowie in den<br />

okkupierten Staaten wegen unbedeutender Verfehlungen, z.B. geringfügigen<br />

Lebensmitteldiebstahls, der in zivilisierten Ländern als Mundraub unbestraft bleibt,<br />

Todesstrafen.<br />

Der Volksgerichtshof wurde 1934 gebildet und war zunächst für Hoch- und<br />

Landesverratssachen zuständig. Der Aufbau des Volksgerichtshofes läßt klar erkennen, daß er<br />

ein wesentlicher Bestandteil der Sondergerichtsorganisation des faschistischen Staates war.<br />

Sichtbar zum Ausdruck kommt das darin, daß die Mitglieder des Volksgerichtshofes von<br />

Hitler persönlich ernannt wurden, und die übrigen Mitarbeiter des Volksgerichtshofes von<br />

dem Reichsminister der Justiz. Neben den Berufsrichtern waren in jedem Senat Vertreter der<br />

Nazi-Partei und der faschistischen Wehrmacht als „Fachrichter“ zugegen.<br />

Der Volksgerichtshof wurde besonders berüchtigt unter dem Vorsitz des Blutjuristen Freisler<br />

und durch Verfahren gegen solche aufrechte Deutsche wie Lieselotte Hermann, Judith Auer,<br />

Werner Seelenbinder, Anton Saefkow, Franz Jacob, Hilde und Hans Coppi, Georg Schumann,<br />

Bernhard Bästlein, Adam Kuckhoff sowie den tschechoslowakischen Patrioten und<br />

Journalisten Julius Fučik. Auch die Verfahren gegen die Beteiligten des Offiziersaufstandes<br />

vom 20. Juli 1944 vor dem Volksgerichtshof lenkten das Augenmerk der Weltöffentlichkeit<br />

auf dieses oberste Blutgericht.<br />

Eine ähnliche Ausnahme Justiz wie die faschistischen Sondergerichte und der<br />

Volksgerichtshof war die Kriegsgerichtsbarkeit der Nazi-Wehrmacht. Sie wurde fast zu<br />

gleicher Zeit wie die Sondergerichte eingeführt. Als oberstes Wehrmachtsgericht fungierte ab<br />

26. Juni 1936 das Reichskriegsgericht. Die Wiedereinführung der Kriegsgerichte in<br />

Friedenszeiten beweist unter anderem, daß die Nazis vom ersten Tage ihrer Herrschaft im<br />

Jahre 1933 an einen Krieg gegen die europäischen Völker vorbereiteten; denn die

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