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BRAUNBUCH - Volksbetrug.net

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150<br />

Ganser erreichte sein unmenschliches Ziel. Frau Anna Zwarycz wurde am 3. März 1944 zum<br />

Tode verurteilt. (Siehe Tafel 26)<br />

Auf Gansers „außerordentlichen Einspruch“ wurde auch eine zweijährige Gefängnisstrafe<br />

gegen den polnischen Arzt Dr. Sigismund Walczynski aufgehoben und in eine Todesstrafe<br />

umgewandelt. Ganser schrieb:<br />

„Die gegen den Angeklagten Walczynski erkannte Gefängnisstrafe von zwei Jahren ist völlig<br />

unzureichend. Die an einer deutschen Frau vorgenommene Abtreibung stellt eine<br />

Beeinträchtigung der Lebenskraft des deutschen Volkes dar… Hier ist eine Strafe am Platze,<br />

die den gesetzlichen Strafrahmen voll ausschöpft…“<br />

Daraufhin wurde Dr. Walczynski am 9. Februar 1943 vom deutschen Obergericht Krakau<br />

(Krakow) als „Schädling am deutschen Volk“ zum Tode verurteilt.<br />

In einem Interview mit der Münchner „Abendzeitung“ legte Ganser ein erstes Teilgeständnis<br />

seiner Mordschuld ab. Im April 1965 mußte Ganser auf Grund der Enthüllungen der DDR<br />

pensioniert werden. Der Lohn für seine Verbrechen sind 2400 DM Monatspension.<br />

Hoogen, Matthias<br />

DURCHHALTEPOLITIKER DES TOTALEN KRIEGES<br />

heute:<br />

Wehrbeauftragter des Bundestages.<br />

Matthias Hoogen legte seine „Bewährungsprobe“ für den Wehrbeauftragten-Posten als<br />

Kriegsgerichtsrat der faschistischen Luftwaffe und Oberstabsrichter bei der Kurlandarmee ab.<br />

Noch 1944 erteilte Hoogen im Sinne der hitlerschen Durchhaltepolitik Mordbefehle. So<br />

beantragte er am 24. April 1944 das Todesurteil gegen den deutschen Soldaten Felix Stolz,<br />

Vater von fünf Kindern.<br />

Stolz war es gelungen, vorübergehend aus einer der berüchtigten<br />

Feldstrafgefangenenabteilungen zu fliehen.<br />

Der ärztliche Gutachter stellte am 22. April 1944 fest:<br />

„Da die genauen Umstände seiner Fahnenflucht noch gar nicht bekannt sind, läßt sich ein<br />

abschließendes Urteil über seinen Geisteszustand zur Zeit der Begehung der Tat nicht mit<br />

Sicherheit fällen …“<br />

Trotzdem beantragte Hoogen schon zwei Tage später das Todesurteil wegen „Fahnenflucht“.<br />

Auch die Gründe des Verteidigers, Oberleutnant Ostermann, verfehlten auf Hoogen jede<br />

Wirkung. Dieser legte seine Stellungnahme am 28. April 1944 noch einmal schriftlich zum<br />

Urteil nieder. Darin heißt es:<br />

„Zudem ist zu berücksichtigen, daß sich St. längere Zeit vor seiner Tat in einer<br />

Strafgefangenenabteilung befand, wodurch er vermutlich auch infolge der beschränkten<br />

Ernährung (50% der Normalsätze) noch körperlich entkräftet war… Aus den angeführten<br />

Gründen scheint es angebracht, die Todesstrafe in eine Zuchthausstrafe umzuwandeln.“

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