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Kriegsgerichte wurden geschaffen, um den Aufbau der Angriffsarmee gegen alle<br />

„zersetzenden“ Ideen der Demokratie und des Friedens abzusichern. Das wird noch dadurch<br />

unterstrichen, daß bereits am 17. August 1938 die „Verordnung über das militärische<br />

Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz“ und die berüchtigte „Verordnung über<br />

das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz“ erlassen wurden.<br />

Während des Krieges maßten sich die Kriegsgerichte Hitlers zudem in einigen okkupierten<br />

Staaten, wie Holland, Belgien, Frankreich, Norwegen und Dänemark, die Rolle von<br />

Sondergerichten gegen die Zivilbevölkerung an. Auch in der Tschechoslowakei und in Polen<br />

wüteten sie vor der Einrichtung der Sondergerichte gegen Zivilisten.<br />

80000 TODESURTEILE<br />

Dieses finsterste Kapitel deutscher Justizgeschichte leitete der damalige Staatssekretär des<br />

Nazi-Justizministeriums, Dr. Roland Freisler, am 24. Oktober 1939 auf einer Tagung der<br />

Sondergerichts-Vorsitzenden und Sachbearbeiter für Sondergerichts-Sachen im Nazi-<br />

Justizministerium mit diesen Worten ein:<br />

„Das Verfahren der Strafrechtspflege gestaltet er (der Gesetzgeber - d. Hrsg.) zu einem<br />

überlegen zu handhabenden Schwert in der Hand des Richters … daneben gestattetet (der<br />

Gesetzgeber - d. Hrsg.), wo es irgend erforderlich ist, ein Hinausgehen über den allgemeinen,<br />

als angemessen angesehen gewesenen Strafrahmen, oft bis zur Todesstrafe… Der<br />

Gesetzgeber tut dies und tut es weiter.“ Im selben Atemzuge kam er zu der Feststellung:<br />

„Entscheidend aber ist, daß die Strafrechtspflege es tut! Daß sie es will, ist<br />

selbstverständlich. Daß sie es tut, aber ist entscheidend.“<br />

Sie haben es getan. Sie haben ihre Aufgabe als „Standgerichte der inneren Front“ - wie der<br />

Nazi-Justizminister Thierack die Sondergerichte in einem Schreiben vom 5. Juli 1943 an die<br />

Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte nannte - mit höchster Präzision<br />

erfüllt. Ihre grauenvolle Bilanz nach unvollständig erhalten gebliebenen Statistiken: etwa<br />

50000 Todesurteile. Dazu kommen von den Kriegsgerichten über 25000 weitere Todesurteile.<br />

Darin sind die Urteile des Reichskriegsgerichtes nicht enthalten (Verurteilungen laut<br />

Wehrmachts-Kriminalstatistik des OKW HR b - III d und IV c für die Zeit vom 26. August<br />

1939 bis November/Dezember 1944 beim Heer und bis einschließlich II. Quartal 1944 bei der<br />

Luftwaffe und der Kriegsmarine).<br />

Da das Wüten der Kriegs- und Standgerichte in den letzten Kriegsmonaten seinen Höhepunkt<br />

erreichte, kann man mit Sicherheit die Zahl der Todesurteile der Kriegsgerichte - ohne<br />

Reichskriegsgericht - auf mindestens 30000 festsetzen. Damit beläuft sich die Gesamtzahl der<br />

Bluturteile auf mindestens 80000.<br />

Die Juristen, die mittelbar durch „Gesetzesschöpfungen“ oder unmittelbar durch<br />

„Rechtsprechungen“ an der nazistischen Ausnahmegerichtsbarkeit mitwirkten, sind also<br />

mitschuldig,<br />

daß die Hitlerdiktatur errichtet und 12 Jahre aufrechterhalten werden konnte;<br />

durch Aggression nach innen die Aggression nach außen vorbereitet werden konnte;<br />

das Okkupations-Regime Hitlers aufgebaut werden konnte und bis fünf Minuten nach zwölf<br />

bestehen blieb;

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