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Während der Nazi-Zeit war Dr. Theodor Maunz Professor für öffentliches Recht in<br />

Freiburg/Br. In dieser Zeit entwickelte er sich zu einem führenden Vertreter des faschistischen<br />

Verwaltungs- und Polizeirechts. Im Jahre 1934 legte er ein Bekenntnis zum Nazi-Staat und<br />

zur faschistischen Rechtsauffassung ab. Er schrieb, „daß das neue Staatsdenken mit einem<br />

solchen Anspruch auf Ausschließlichkeit auftritt, daß es nicht sagt, das jeweilige<br />

Staatsdenken sei für die Ermessensentscheidung maßgebend, sondern nur das<br />

nationalsozialistische Staatsdenken“. (Neue Grundlagen des Verwaltungsrechts, Hamburg<br />

1934)<br />

Weiter heißt es: „Nicht der Staat setzt die Gesamtheit des Rechtes, sondern , die völkische<br />

Lebensordnung wächst aus Blut und Boden hervor.“ (Ebenda)<br />

Im Jahre 1937 legte er dar: „Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung geht aber<br />

weiterhin von einem völlig neuen Gesetzesbegriff aus. Gesetz ist geformter Plan des Führers<br />

und damit Ausdruck der völkischen Lebensordnung. Der geformte Plan des Führers ist<br />

oberstes Rechtsgebot.“ (Verwaltung, 1937)<br />

Maunz war einer jener führenden faschistischen Verwaltungsrechtler, die den<br />

„Rassegedanken“ auf diesem Gebiet durchsetzten. Im Oktober 1936 fand in Berlin die<br />

Tagung des faschistischen Rechtswahrerbundes zum Thema „Das Judentum in der<br />

Rechtswissenschaft“ statt. Maunz hielt dort eines der Hauptreferate mit dem Titel: „Das<br />

Judentum im Verwaltungsrecht“. In einer Pressemeldung über diesen Vortrag heißt es:<br />

„Prof. Dr. Maunz … erläuterte … vor allem die verhängnisvolle Neigung jüdischer<br />

Verwaltungsrechtler zur liberalistischen Rechtsstaatsdoktrin… Die inhaltliche Entleerung der<br />

Verwaltungsrechtswissenschaft zeigte M. im einzelnen an den Lehren der bekanntesten<br />

jüdischen Theoretiker auf.“ (Deutsche Juristenzeitung, 1936, Sp. 1230)<br />

Besonders widmete sich Maunz der rechtlichen Stellung der faschistischen Polizei und<br />

Gestapo. 1935 schrieb er: „Die Beschränkung auf die Gefahrenabwehr wird allmählich<br />

gesprengt werden durch die Erstreckung des polizeilichen Aufgabenkreises auf alle die<br />

Eingliederung eines einzelnen in eine Gemeinschaft durch Zwang erforderlichen<br />

Handlungen.“ (Deutsches Recht, 1935, S. 397)<br />

Zur Gestapo heißt es bei Maunz: „Eine gesetzliche Aufzählung der Mittel, die der politischen<br />

Polizei für ihre vorbeugende Tätigkeit zur Verfügung stehen, ist nicht erfolgt. Neben dem<br />

Auftrag, alle staatsgefährlichen Bestrebungen zu bekämpfen und ihnen zuvorzukommen,<br />

bedarf es keiner besonderen Ermächtigung, alle zu diesem Zweck erforderlichen Mittel<br />

anzuwenden … für die politische Polizei des nationalsozialistischen Staates hat es keinen<br />

Sinn, in der bisherigen Weise Auftrag und Ermächtigung zu trennen.“ (Verwaltung, 1932, S.<br />

253 f.)<br />

Im Jahre 1943 ließ sich Maunz über die „Schutzhaft“ in den Konzentrationslagern aus: „Die<br />

geheime Staatspolizei hat ihrem Wesen nach die Aufgabe, alle staatsgefährdenden<br />

Bestrebungen zu erforschen und zu bekämpfen. Eines der Kampfmittel ist der Entzug der<br />

Freiheit… Gerichte können die Schutzhaftbefehle, ihre Erfordernisse und Wirkungen, ihren<br />

Inhalt und ihre Rechtmäßigkeit nicht zum Gegenstand ihrer Prüfung machen.“ (Gestalt und<br />

Recht der Polizei, 1943)<br />

Weiter heißt es über die Rolle der Polizei: „Die deutsche Polizei ist nicht unvorbereitet in den<br />

Krieg eingetreten. Der Krieg und seine Erfordernisse haben vieles klar hervortreten lassen,

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