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Der polnische Bürger wurde von der Gestapo einige Wochen in Haft gehalten, dann aber<br />

freigelassen, weil man dort laut Urteil den Fall „als nicht sonderlich schwer“ ansah.<br />

Dr. Heimfried Felmy, der Staatsanwalt beim Sondergericht Graudenz (Grudziads), war<br />

anderer Auffassung. Am 7. November 1941 berichtete er an das Nazi-Justizministerium:<br />

„Der Vorfall ist mir erst durch eine telefonische Mitteilung des Amtsrichters in Neumark (Dr.<br />

Babendreyer, heute Amtsgerichtsrat in Lippstadt - d. Hrsg.) am 16. Juni 1941 bekannt<br />

geworden, der die Behandlung der Angelegenheit durch die hiesige Staatspolizeileitstelle<br />

nicht für ausreichend hielt… Es ist mit einem Todesurteil zu rechnen.“<br />

In der Hauptverhandlung des Sondergerichts Graudenz vom 4. Dezember 1941 stellte Felmy<br />

den Antrag auf Todesstrafe gegen den unschuldigen polnischen Bürger. Das Gericht<br />

entsprach seinem Antrag. Daraufhin wurde Franz Koslowski am 28. Januar 1942 hingerichtet.<br />

(Siehe Tafel 23)<br />

Felmy ist auf der Kriegsverbrecherliste der polnischen Regierung unter der Nummer 80/192<br />

verzeich<strong>net</strong>. Seit Februar 1959 wurden vom Ausschuß für Deutsche Einheit 19 Todesurteile,<br />

an denen er mitwirkte, veröffentlicht. Doch bis heute sahen Bonn und das Niedersächsische<br />

Justizministerium darin keinen Grund, Felmy seines Amtes zu entheben und ihn gerecht zu<br />

bestrafen. Auch die Strafanzeige des 1. Vorsitzenden der VVN Niedersachsens, Ludwig<br />

Landwehr, vom 2. Mai 1960 fand im Landesjustizministerium keine Beachtung.<br />

Ganser, Josef<br />

TODESSTRAFE, WEIL SIE EIN KIND BEHERBERGTE<br />

Bis April 1965:<br />

Senatspräsident beim Bundespatentgericht.<br />

„Gegen das Urteil vom 30. Juli 1943 erhebe ich… außerordentlichen Einspruch!“ So schrieb<br />

der Nazi-Jurist Dr. Josef Ganser am 4. Januar 1944, als er die Anfechtung eines Urteils<br />

begründete, das die Polin Anna Zwarycz freisprach.<br />

Anna Zwarycz hatte im Oktober 1942 ein 18 Monate altes jüdisches Kind aufgenommen, um<br />

es vor dem sicheren Tod in den nazistischen Gaskammern zu bewahren. Sie war in erster<br />

Instanz am 30. Juli 1943 freigesprochen worden, weil sie „das Kind offen und für jedermann<br />

als jüdisches Kind erkenntlich bei sich gehabt“ habe. Für Ganser, den Oberregierungsrat im<br />

Nazi-Justizministerium und Leiter der Abteilung III der Hauptabteilung Justiz im<br />

„Generalgouvernement“, war die menschliche Tat von Anna Zwarycz ein todeswürdiges<br />

Verbrechen:<br />

„… Diese Vorschrift läßt unschwer erkennen, daß es darauf ankam, die Juden an bestimmte<br />

Orte zu binden und ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zu nehmen, sich außerhalb dieser<br />

Orte aufzuhalten. Deshalb muß jede Erleichterung eines solchen Aufenthalts durch<br />

Gewährung von Unterkunft und Verpflegung … als Unterschlupfgewährung … angesehen<br />

werden … Es wäre höchst unbillig, wenn derjenige, der in unverfrorener Weise öffentlich<br />

aufnimmt, straffrei ausgehen sollte, während derjenige, der dasselbe heimlich tut, dem Tode<br />

verfallen ist. Demnach kann im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein, daß die Angeklagte<br />

dem jüdischen Kind Unterschlupf gewährt hat.“

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