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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

anliegen findet in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 11 und 12 BNatSchG sowie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LNatG<br />

eine rechtliche Begründung.<br />

Das Erfordernis zur Analyse, Bewertung und Zielbestimmung des Funktionselementes Freiraum wird<br />

seit 1997 auch maßgeblich durch das Raumordnungsgesetz, im Einzelnen durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 in<br />

Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 ROG, rechtlich gestützt. Demgemäß ist die "großräumige<br />

und übergreifende Freiraumstruktur" zu erhalten und zu entwickeln. Raumordnungspläne<br />

sollen nach § 7 ROG Festlegungen zur "anzustrebenden Freiraumstruktur" enthalten, wozu u. a.<br />

"großräumig übergreifende Freiräume" gehören sollen. Die spezifischen Anforderungen an einzelne<br />

Bestandteile der Freiraumstruktur sind durch die Fachverwaltungen zu definieren. Unter Hinweis auf<br />

die gesetzlichen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 2 Abs. 1 und<br />

13 BNatSchG sowie § 2 Abs. 2 LNatG fällt dem Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege<br />

diese Aufgabe zu. Der fachliche Beitrag besteht sachlich-inhaltlich aus 2 Teilen:<br />

(1) Darstellung der Flächenkulisse großräumig übergreifender Freiräume mit allgemeiner Bedeutung<br />

(2) Darstellung der Flächenkulisse großräumig übergreifender Freiräume mit hervorgehobener Bedeutung<br />

Bereiche mit allgemeiner und hervorgehobener Bedeutung als unzerschnittene landschaftliche<br />

Freiräume<br />

Die Flächenkulissen sind insgesamt durch materielle und formelle Freiraumfunktionen geprägt und in<br />

der Textkarte 7 b wiedergegeben. Der Karte liegen die nachfolgend beschriebenen Analyse- und Bewertungsschritte<br />

zugrunde:<br />

(1) Ermittlung der Hauptfunktionen unzerschnittener landschaftlicher Freiräume, die einer planerischen Berücksichtigung<br />

bedürfen.<br />

Freiräume sind im Vollzug der naturschutzgesetzlichen Ziele und Grundsätze eine Ressource für<br />

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die Reproduktion, den Nahrungserwerb und den ständigen und periodischen Aufenthalt der naturraumspezifischen<br />

Tier- und Pflanzenwelt,<br />

den landesweiten Biotopverbund mit Kern-, Verbindungs- und Pufferflächen,<br />

den Bestand der Vielfalt, Eigenart und Schönheit regionaltypischer Landschaftsbilder,<br />

schutzwürdige Bodenfunktionen,<br />

ökologisch funktionsfähige Gewässer und für die Grundwasserneubildung,<br />

den Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen,<br />

Erholungsgebiete, für das Landschaftserlebnis und für die naturorientierte Freizeitgestaltung sowie<br />

für Flächen mit einer nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wie z. B. durch ökologisch orientierte<br />

Land- und Forstwirtschaft.<br />

(2) Ermittlung von datenbankgestützten, materiellen und formellen Merkmalen, die geeignet sind, die o. g.<br />

Hauptfunktionen in einer raumbezogenen Analyse zu repräsentieren.<br />

Folgende beiden Merkmalkategorien treten auf:<br />

a) Merkmale, die die räumliche Ausprägung, die Naturnähe und die verkehrliche Belastung eines Freiraumes<br />

charakterisieren sowie<br />

b) Merkmale, die raumbezogene Funktionen innerhalb von Freiräumen aufzeigen.<br />

Der Freiraum ist<br />

(1) einer definierten Größenklasse zuzuordnen<br />

(Größenklassen 1-9) 1<br />

(2) durch überdurchschnittliche Naturnähe gekennzeichnet<br />

(3) Bestandteil eines verkehrsarmen Raumes<br />

> 96 km²<br />

(7) Reproduktionszentren von störungssensiblen<br />

größeren Wirbeltierarten (Schreiadler,<br />

Schwarzstorch, Fischotter, Biber)<br />

(8) hochwertige Landschaftsbildräume (Karte<br />

IV)<br />

(9) Erholungsräume gem. Karte VI<br />

(10) zusammenhängende Waldbereiche<br />

> 5 km²<br />

1 Das Merkmal „Raumgröße“ wird entsprechend seiner funktionalen Bedeutung mit 1-9 Punkten gewichtet.<br />

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08.03

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