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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

Funktionen<br />

Ungelenkte<br />

Sukzession<br />

Gräser,<br />

Kräuter,<br />

Stauden<br />

Ausbildung<br />

Gehölze mit<br />

Unterwuchs<br />

Lückenlose,<br />

mehrreihige<br />

Gehölze<br />

Makrophyten<br />

Extensivgrünland<br />

typische Breite (m) 1 5 5 10 20 30<br />

Schutz gegen Direkteinträge<br />

- + - ++ ++ -<br />

Windschutz - + + ++ ++ -<br />

Uferschutz ++ + + ++ ++ ++<br />

Beschattung - - - ++ ++ -<br />

Habitatbildung - ++ + ++ ++ -<br />

Biotopvernetzung - ++ + ++ ++ -<br />

Sedimentretention ++ ++ ++ ++ ++ ++<br />

Nährstoffretention - + + ++ ++ -<br />

Selbstreinigung des<br />

Gewässers<br />

- - - - - -<br />

Landschaftsästhetik - + + ++ + -<br />

++ = hohe Wirksamkeit, + = mittlere Wirksamkeit, - = ungenügende Wirksamkeit<br />

Tab. 56: Ausbildung von Gewässerrandstreifen und die von ihnen potenziell erfüllbaren Funktionen 1<br />

Schutzgebietsausweisungen<br />

• Schutzgebiete und Lebensraumschutz gemäß FFH-Richtlinie<br />

Die FFH-Richtlinie sieht den Schutz oligo- bis mesotropher Standgewässer, natürlich eutropher Seen<br />

und dystropher Seen und Teiche vor.<br />

In 42 der 136 gemäß Art. 4 (1) der FFH-Richtlinie 1999 gemeldeten Gebiete ist mindestens einer der<br />

genannten Lebensraumtypen vertreten. Binnengewässer nehmen insgesamt einen Flächenanteil von 5<br />

% an den gemeldeten FFH-Gebieten ein.<br />

Für FFH-Gebiete mit hoher Konfliktdichte sind Managementpläne aufzustellen.<br />

Die glaziale Seenlandschaft in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> gehört zu den mitteleuropäischen Landschaften<br />

für deren Schutz Deutschland eine besondere Verantwortung trägt 2 . Eine umfassende Meldung<br />

oligo- bis mesotropher Seen ist daher notwendig.<br />

• EU-Vogelschutzgebiete (vgl. auch Kap. 3.1.3.4)<br />

Ein großer Teil der gemeldeten Vogelschutzgebiete dient dem Erhalt von Vogelarten der Seen (z.B.<br />

Schaalsee, Dambecker Seen, Galenbecker- und Putzarer See, Gothensee und Thurbruch, Großer<br />

Koblentzer See, <strong>Mecklenburg</strong>ische Schweiz, Nossentiner/Schwinzer Heide).<br />

Darüber hinaus haben z.B. Teile des Schweriner Sees, des Plauer Sees und der Kölpinsee eine ornithologische<br />

Bedeutung als „Important Bid Area (IBA) 3 “. Eine Prüfung ist erforderlich.<br />

• Gesetzlicher Biotopschutz<br />

Naturnahe Verlandungsbereiche stehender Gewässer sind nach § 20 LNatG gesetzlich geschützt. Die<br />

gesetzlich geschützten Biotope werden durch das LUNG landesweit erfasst. Die Kartierung soll aufgrund<br />

der besonderen fachlichen Bedeutung bis 2005 abgeschlossen sein.<br />

• Gewässerschutzstreifen (vgl. Kap. III-3.1.3.1)<br />

Nutzungsregelungen<br />

1 nach RADERSCHALL (1997) in GLA (1998), S. 57, verändert<br />

2 vgl. UMWELTGUTACHTEN (2000)<br />

3 OAMV (2002)<br />

186<br />

08.03

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