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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen<br />

Die Einstufung von tiefgründigen Niedermooren beruht auf ihrer Bedeutung für das Arten- und Lebensraumpotenzial<br />

sowie für den Boden-, Gewässer- und Klimaschutz. Viele Niedermoorbereiche<br />

sind mit Bruchwäldern, Röhrichten und Rieden sowie seggen- und binsenreichen Nasswiesen bestanden<br />

und unterliegen damit dem gesetzlichen Biotopschutz. Ein umfassender und dauerhafter Schutz<br />

der Bereiche mit noch hoher Lebensraumqualität ist allerdings nur über den Erhalt bzw. die Verbesserung<br />

der hydrologischen Situation für den gesamten Moorkörper möglich und sinnvoll. Daher wurden<br />

auch die auf größeren Flächenanteilen durch Entwässerung und intensive Nutzung geschädigten tiefgründigen<br />

Niedermoore als herausragend bewertet, obwohl sie aktuell nicht in der Lage sind, ihre<br />

Funktion als Stoffsenke, Wasserspeicher und Lebensraum für spezialisierte Arten zu erfüllen. Das<br />

Entwicklungserfordernis für diese Bereiche wird gesondert hervorgehoben (siehe unten).<br />

Diese großräumigen Moore sind mit Instrumenten der Raumordnung vor schädigenden Einflüssen<br />

durch Bebauung oder Rohstoffabbau zu sichern.<br />

3. Gewässer (nach Karten 5b, III und V)<br />

3.1 Naturnahe Seen (Seen mit einer weitgehend natürlichen Wasserqualität)<br />

Dargestellt sind mesotrophe Seen ergänzt um den Krakower Obersee und den Parumer See als landesweit<br />

besonders bedeutsame Characeengewässer.<br />

Der Schutz der wenigen noch verbliebenen nährstoffarmen Seen ist eine zentrale Aufgabe des Gewässerschutzes.<br />

Die ehemals für die Mehrzahl der Seen des Landes typischen Trophieverhältnisse bieten<br />

Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Aufgrund ihrer aktuellen Seltenheit, Gefährdung<br />

und ihrer besonderen Lebensraumqualität kommt den mesotrophen Seen eine „herausragende<br />

Bedeutung für den Naturhaushalt“ zu. Für den Erhalt dieser Seen sind Schutzmaßnahmen auch im<br />

Einzugsgebiet erforderlich, hierzu sind raumordnerische Instrumente notwendig.<br />

3.2 Naturnahe Fließgewässer (Fließgewässer mit einem überdurchschnittlichen Anteil an naturnahen<br />

Fließgewässerabschnitten 1 sowie Fließgewässer mit besonderen Ziel-Artenvorkommen)<br />

Fließgewässer mit einem überdurchschnittlichen Anteil an naturnahen Abschnitten (vgl. Karten III<br />

und V) sowie Fließgewässer, welche die in Tabelle 40 genannten Zielarten aufweisen (vgl. Karte 5b),<br />

werden als von „herausragender Bedeutung für den Naturhaushalt“ eingestuft. Die naturnahen Abschnitte<br />

unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz.<br />

In diesen Fließgewässern ist die unter naturnahen Bedingungen zu erwartende Wasserqualität zu erhalten<br />

bzw. wiederherzustellen; die Bestände der Zielarten sind in überlebensfähigen Populationen zu<br />

sichern. Beeinträchtigungen der Gewässerstruktur oder –güte sowie intensive touristische Nutzungen<br />

dürfen nicht erfolgen. Dies ist mit Instrumenten der Raumordnung sicherzustellen.<br />

4. Bereiche mit Rastplatzfunktionen für Vögel (nach Karte Ia)<br />

4.1 Küstengewässer<br />

Dargestellt sind nach der Karte I a „sehr hoch“ bewertete Rastplatzfunktionsflächen.<br />

Es handelt sich hierbei um marine Rastgebiete, in denen regelmäßig die quantitativen Kriterien für<br />

international bedeutsame Konzentrationen um das Mehrfache überschritten werden, oder in denen<br />

regelmäßig die quantitativen Kriterien für international bedeutsame Konzentrationen für mindestens<br />

zwei Arten aus mindestens zwei ökologischen Gruppen erreicht oder überschritten werden, oder in<br />

denen regelmäßig die quantitativen Kriterien für international bedeutsame Konzentrationen für mindestens<br />

vier Arten aus mindestens einer ökologischen Gruppe erreicht oder überschritten werden.<br />

Die Vorrangfunktion ergibt sich aus den internationalen Verpflichtungen der Ramsar-Konvention<br />

(Artikel 3, Abs. 1) und der EU-Vogelschutz-Richtlinie (Artikel 4, Abs. 2).<br />

Zur Sicherung der Rastplatzfunktion ist der Erhalt der Störungsarmut, des Nahrungsreichtums und der<br />

Wasserqualität der Bereiche zu gewährleisten. Nutzungen, die diesen Zielstellungen entgegenstehen<br />

wie z.B. Windkraftanlagen, touristische Nutzungen, sind auszuschließen.<br />

1 Klassen 1 und 2 in Karte III<br />

228<br />

08.03

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