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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>- <strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

3.2 Maßnahmen für die Sicherung und Entwicklung der Erholungsfunktion<br />

und des Landschaftsbildes<br />

3.2.1 Grundlagen<br />

Für die landschaftsbezogene Erholung haben Naturschutz und Landschaftspflege die Aufgabe 1 :<br />

a) vorsorgend Angebote für naturverträgliche Erholungs- und Freizeitaktivitäten zu sichern und zu<br />

ihrer Entwicklung beizutragen (vgl. §§ 40 bis 45 LNatG) sowie<br />

b) Überlastungserscheinungen durch technisierte und infrastrukturabhängige Erholungs- und Freizeitformen<br />

und deren Einrichtungen zu verhindern und erhebliche Umweltbeeinträchtigungen<br />

zu vermeiden und zu minimieren (unter anderem durch Verträglichkeitsuntersuchungen und<br />

Eingriffsregelung).<br />

Mit der Landschaftsplanung ist einerseits der Schutz der ökologischen und ästhetischen Funktionen<br />

der Landschaft sicherzustellen und andererseits ist das bestehende interne Konfliktpotenzial zwischen<br />

landschaftsgebundener Erholung sowie Biotop- und Artenschutz zu analysieren und es sind Wege zur<br />

Konfliktlösung aufzuzeigen. Flächenschutzkategorien wie das Landschaftsschutzgebiet und der Naturpark<br />

enthalten immanent die Erholungsvorsorge als Zielstellung. Umwelt- und Naturschutz sind<br />

auf Umweltbildung und -information der Öffentlichkeit angewiesen. Insbesondere durch das Naturund<br />

Landschaftserleben kann Umweltbewusstsein vermittelt werden.<br />

Je nach Erholungsart (vgl. Tab. 75) können optische und akustische Störungen für Tierarten unterschiedlicher<br />

Intensität entstehen.<br />

Starke Beeinträchtigungen der Tierwelt, insbesondere von Vögeln, sind bei Wassersportaktivitäten zu<br />

verzeichnen. Im gewässerreichen Land <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> ergeben sich oft gegensätzliche<br />

Anforderungen von Wasservogelschutz und Wassersportaktivitäten. Für Gebiete mit hoher Bedeutung<br />

für den Artenschutz und konträr wirkenden Nutzungsabsichten durch störungsintensive Freizeitaktivitäten<br />

sind deshalb räumlich und zeitlich differenzierte Regelungen notwendig. Freizeitbeschäftigungen<br />

mit relativ geringen Störwirkungen (in Tab. 75 als naturverträgliche, landschaftsgebundene<br />

Erholungsformen hervorgehoben) sind im Zuge der Erholungsvorsorge besonders zu fördern (z.B.<br />

durch Gestaltung entsprechender Infrastruktur wie Wegenetze). In Gebieten mit hoher Störungsempfindlichkeit<br />

können durch Maßnahmen der Besucherlenkung Beeinträchtigungen weitestgehend vermieden<br />

werden (siehe Beispiele zu Fluchtdistanzen in Tab. 74, die aber sehr stark von lokalen<br />

Einflüssen wie z.B. der Beunruhigung durch Jagd bestimmt sind). Grundlagen für planerische Bewältigung<br />

von Konflikten liefert Tab. 74, artspezifisch kann die Mauser auch früher einsetzen, zu beachten<br />

ist auch die Zeit des Frühjahrdurchzugs 2 .<br />

Zeitspanne<br />

Brutzeit<br />

15. März bis 15. Juli<br />

Durchzugszeit<br />

1. August bis 15. Dezember<br />

Mauserzeit<br />

15. Juli bis 15. August<br />

Fluchtdistanz ca. 150 m ca. 300 m ca. 500 m<br />

Tab. 74: Mindestabstände („Fluchtdistanzen“) von Wasservögeln gegenüber Wassersportaktivitäten 3<br />

3.2.2 Karte VI Ziele und Maßnahmen zur Erholungsvorsorge<br />

Entsprechend den Aufgaben der Landschaftsplanung für die Erholungsvorsorge sind in der Karte VI<br />

"Ziele und Maßnahmen zur Erholungsvorsorge" im Maßstab 1 : 250.000 die nachfolgend erläuterten<br />

Raum- und Planungskategorien dargestellt. 4<br />

1 vgl. auch LANA 1995 Naturschutz und Erholung<br />

2 weitere Informationen zur Beurteilung und Lösung von Konflikten im „Naturschutz-Natursport-<br />

Informationssystem“ des BfN unter: „www.bfn.de/natursport“<br />

3 vgl. Handbuch Sport und Umwelt, SCHEMEL, H.J., ERBGUTH, W. 2000<br />

4 detaillierte Erläuterung in BTE/UMWELTPLAN 1997<br />

08.03 215

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