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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

Die Schutzgebietskategorien dienen insbesondere dem Ziel der Sicherung und Entwicklung möglichst<br />

naturnaher Waldökosysteme. Dabei stehen selbstregelnde ökologische Prozesse und dynamische Entwicklungen<br />

im Vordergrund. Bei den Totalreservaten handelt sich daher um Wälder, die gegenwärtig<br />

oder zukünftig ihrer ungestörten biologischen Entwicklung überlassen werden. Jegliche forstliche<br />

Nutzung unterbleibt, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verbesserung von Naturnähe und Stabilität.<br />

Neben Totalreservaten wird die Nutzung der Wälder in den Schutzgebieten nicht ausgeschlossen,<br />

sondern teilweise eingeschränkt. Zur Umsetzung dieser Erfordernisse ist entsprechend § 23 Abs. 2<br />

LWaldG eine Richtlinie zur Bewirtschaftung der Landeswälder in Naturschutzgebieten zu erlassen.<br />

Totalreservate dienen<br />

− dem Schutz und der Entwicklung natürlicher Waldlebensgemeinschaften,<br />

− der Erforschung der natürlichen Lebensabläufe im Ökosystem Wald (Freilandlaboratorium)<br />

− der integrierten Umweltbeobachtung als Referenzgebiete zu den vom Menschen stark beeinflussten Ökosystemen,<br />

weil sie langfristig systematische Dauerbeobachtungen ermöglichen“ (UM M-V 2000a).<br />

• Naturwaldprogramm der Landesforstverwaltung<br />

Naturwaldreservate sind Waldflächen ohne wirtschaftliche Nutzung, die der natürlichen Entwicklung<br />

überlassen werden. Sie sollen die wichtigsten natürlichen Waldgesellschaften repräsentieren und dienen<br />

im Rahmen von Forschungszwecken zur Untersuchung der Entwicklung von Bestockung, Flora<br />

und Fauna 1 .<br />

Waldflächen innerhalb von Nationalparken sollen künftig stärker in das Naturwaldprogramm integriert<br />

werden. Derzeit stehen in den drei Nationalparken und im Biosphärenreservat Schaalsee 21 Flächen<br />

mit 700 ha zur Verfügung.<br />

Ziel der Landesforstverwaltung ist es, etwa 1 % der Landeswaldfläche mittelfristig in das Naturwaldprogramm<br />

einzubeziehen. Dabei soll vorrangig auf bereits naturschutzrechtlich geschützte Waldflächen<br />

zurückgegriffen werden.<br />

• Schutzwald nach Landeswaldgesetz<br />

Die Ausweisung als Schutzwald gemäß § 21 LWaldG ist eine Möglichkeit zur rechtlichen Sicherung<br />

von Wäldern mit Naturwaldcharakter (s.o.). Weiterhin kann die Erklärung zum Schutzwald auch zu<br />

weiteren Zwecken vorgenommen werden, wie u.a. zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen,<br />

gegen Erosion, vor Waldbrand und der Küstenregion.<br />

Bedeutsam für naturschutzfachliche Zielstellungen ist, neben der Ausweisung von Schutzwäldern mit<br />

der Zielstellung „Forschung und Generhaltung“, insbesondere die Möglichkeit des Schutzes von Küstenwäldern<br />

sowie von Wäldern, welche „der Wahrung kulturhistorisch bedeutsamer Bestandesstrukturen<br />

und Bewirtschaftungsformen“ dienen (§ 21 (4) LWaldG ).<br />

Schutzzweck Flächengröße (ha) Anteil an Landeswaldfläche (%)<br />

Wasserschutz (Trinkwasserschutzgebiete) 43.000 8,60<br />

Bodenschutz 4.800 0,96<br />

Erholung und Kultur 33.500 6,70<br />

Forschung einschließlich Generhaltung 11.000 2,20<br />

Landeswaldfläche 500.000 100,00<br />

Tab. 69: Wälder mit besonderen Schutzfunktionen<br />

• Gesetzlicher Biotopschutz<br />

Naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie Wälder trockenwarmer Standorte unterliegen dem<br />

gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 20 LNatG. Die gesetzlich geschützten Biotope werden mittelfristig<br />

landesweit erfasst.<br />

Nutzungsregelungen/Standards<br />

• Gute forstwirtschaftliche Praxis<br />

1 LFG M-V (2000)<br />

08.03 203

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