Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />
Die Schutzgebietskategorien dienen insbesondere dem Ziel der Sicherung und Entwicklung möglichst<br />
naturnaher Waldökosysteme. Dabei stehen selbstregelnde ökologische Prozesse und dynamische Entwicklungen<br />
im Vordergrund. Bei den Totalreservaten handelt sich daher um Wälder, die gegenwärtig<br />
oder zukünftig ihrer ungestörten biologischen Entwicklung überlassen werden. Jegliche forstliche<br />
Nutzung unterbleibt, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verbesserung von Naturnähe und Stabilität.<br />
Neben Totalreservaten wird die Nutzung der Wälder in den Schutzgebieten nicht ausgeschlossen,<br />
sondern teilweise eingeschränkt. Zur Umsetzung dieser Erfordernisse ist entsprechend § 23 Abs. 2<br />
LWaldG eine Richtlinie zur Bewirtschaftung der Landeswälder in Naturschutzgebieten zu erlassen.<br />
Totalreservate dienen<br />
− dem Schutz und der Entwicklung natürlicher Waldlebensgemeinschaften,<br />
− der Erforschung der natürlichen Lebensabläufe im Ökosystem Wald (Freilandlaboratorium)<br />
− der integrierten Umweltbeobachtung als Referenzgebiete zu den vom Menschen stark beeinflussten Ökosystemen,<br />
weil sie langfristig systematische Dauerbeobachtungen ermöglichen“ (UM M-V 2000a).<br />
• Naturwaldprogramm der Landesforstverwaltung<br />
Naturwaldreservate sind Waldflächen ohne wirtschaftliche Nutzung, die der natürlichen Entwicklung<br />
überlassen werden. Sie sollen die wichtigsten natürlichen Waldgesellschaften repräsentieren und dienen<br />
im Rahmen von Forschungszwecken zur Untersuchung der Entwicklung von Bestockung, Flora<br />
und Fauna 1 .<br />
Waldflächen innerhalb von Nationalparken sollen künftig stärker in das Naturwaldprogramm integriert<br />
werden. Derzeit stehen in den drei Nationalparken und im Biosphärenreservat Schaalsee 21 Flächen<br />
mit 700 ha zur Verfügung.<br />
Ziel der Landesforstverwaltung ist es, etwa 1 % der Landeswaldfläche mittelfristig in das Naturwaldprogramm<br />
einzubeziehen. Dabei soll vorrangig auf bereits naturschutzrechtlich geschützte Waldflächen<br />
zurückgegriffen werden.<br />
• Schutzwald nach Landeswaldgesetz<br />
Die Ausweisung als Schutzwald gemäß § 21 LWaldG ist eine Möglichkeit zur rechtlichen Sicherung<br />
von Wäldern mit Naturwaldcharakter (s.o.). Weiterhin kann die Erklärung zum Schutzwald auch zu<br />
weiteren Zwecken vorgenommen werden, wie u.a. zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen,<br />
gegen Erosion, vor Waldbrand und der Küstenregion.<br />
Bedeutsam für naturschutzfachliche Zielstellungen ist, neben der Ausweisung von Schutzwäldern mit<br />
der Zielstellung „Forschung und Generhaltung“, insbesondere die Möglichkeit des Schutzes von Küstenwäldern<br />
sowie von Wäldern, welche „der Wahrung kulturhistorisch bedeutsamer Bestandesstrukturen<br />
und Bewirtschaftungsformen“ dienen (§ 21 (4) LWaldG ).<br />
Schutzzweck Flächengröße (ha) Anteil an Landeswaldfläche (%)<br />
Wasserschutz (Trinkwasserschutzgebiete) 43.000 8,60<br />
Bodenschutz 4.800 0,96<br />
Erholung und Kultur 33.500 6,70<br />
Forschung einschließlich Generhaltung 11.000 2,20<br />
Landeswaldfläche 500.000 100,00<br />
Tab. 69: Wälder mit besonderen Schutzfunktionen<br />
• Gesetzlicher Biotopschutz<br />
Naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie Wälder trockenwarmer Standorte unterliegen dem<br />
gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 20 LNatG. Die gesetzlich geschützten Biotope werden mittelfristig<br />
landesweit erfasst.<br />
Nutzungsregelungen/Standards<br />
• Gute forstwirtschaftliche Praxis<br />
1 LFG M-V (2000)<br />
08.03 203