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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen<br />

3.4 Anforderungen und Empfehlungen an andere Raumnutzungen<br />

(nach § 12 Abs. 3 LNatG zu veröffentlichen als Anlage zum Landes-<br />

Raumordnungsprogramm)<br />

Eine Lösung der Hauptproblemfelder<br />

− Nährstoffeintrag und steigende Landnutzungsintensität,<br />

− Beeinträchtigungen des Landschaftswasserhaushaltes,<br />

− wachsende Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung von Freiräumen und daraus<br />

− resultierender Rückgang der biologischen Vielfalt<br />

ist ohne eine umweltverträgliche Ausrichtung aller Raumnutzungen nicht möglich.<br />

Umweltverträgliche Nutzungen auf der gesamten Fläche sind eine Grundvoraussetzung für die nachhaltige<br />

Sicherung des Naturhaushaltes. Auch in intensiv genutzten Gebieten müssen ökologische Mindeststandards<br />

eingehalten werden.<br />

Der gesetzliche Auftrag zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auf der gesamten<br />

Fläche des besiedelten und unbesiedelten Bereiches ist nicht allein an die Naturschutzbehörden gerichtet.<br />

Auch andere Behörden und öffentliche Stellen sollen nach den §§ 4, 6 und 7 BNatSchG sowie §6<br />

LNatG im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege unterstützen. Das Prinzip der Umweltvorsorge des Naturschutzrechts hat Eingang<br />

auch in zahlreiche andere Fachgesetze des Bundes und des Landes gefunden, u.a. in das UVPG (§1),<br />

das BBergG (§49), WHG (§1a), LWaG (§3), BauGB (§1 Abs. 5, §1a) und das BBodSchG (§§1, 17).<br />

Die in Kap. III-2 dargestellten Leitlinien und Qualitätsziele sind für ihre Umsetzung auf eine umweltverträgliche<br />

Orientierung aller Raumnutzungen angewiesen. Nachfolgend werden die sich ableitenden<br />

Anforderungen adressatenbezogen an die Raumnutzungen formuliert. Diese sind gemäß §11 (2)<br />

LNatG gesondert darzustellen und sollen gemäß §12 (3) als Anlage zum Landesraumordnungsprogramm<br />

veröffentlicht werden.<br />

3.4.1 Landwirtschaft<br />

Die Landwirtschaft ist mit einem Flächenanteil von rund 65 % die größte Flächennutzung im Land.<br />

Die zunehmende Intensivierung der Landwirtschaft in den letzten vier Jahrzehnten hat zu teilweise<br />

erheblichen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen geführt, wobei die Problemfelder Nährund<br />

Schadstoffeintrag, Steigerung der Landnutzungsintensität, Veränderungen des Landschaftswasserhaushaltes,<br />

Bodenerosion und Artenrückgang durch die landwirtschaftliche Nutzung verursacht<br />

werden (vgl. Kap. III-3.1, II.2.7). Künftig kann auch der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen<br />

zu völlig veränderten Landbausystem führen mit einem Verlust jeglicher biologischer Vielfalt. Die<br />

landwirtschaftliche Nutzung muss daher ihrer besonderen Verantwortung noch stärker Rechnung tragen,<br />

die sie für die Sicherung der ökologischen Funktionen der Landschaft übernimmt. Dies ist auch<br />

europaweites Ziel im Rahmen der „Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union“. Handlungsfelder<br />

sind:<br />

− die Bewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis,<br />

− die Übernahme von ökologischen Leistungen, die über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis<br />

hinaus gehen,<br />

− die landwirtschaftliche Strukturentwicklung.<br />

Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft<br />

Die gute fachliche Praxis ist in mehreren gesetzlichen Grundlagen als unbestimmter Rechtsbegriff<br />

verankert:<br />

Für das Schutzgut Boden werden die Grundsätze der guten fachlichen Praxis, die der nachhaltigen<br />

Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource dienen<br />

236 08.03

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