Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen<br />
3.4 Anforderungen und Empfehlungen an andere Raumnutzungen<br />
(nach § 12 Abs. 3 LNatG zu veröffentlichen als Anlage zum Landes-<br />
Raumordnungsprogramm)<br />
Eine Lösung der Hauptproblemfelder<br />
− Nährstoffeintrag und steigende Landnutzungsintensität,<br />
− Beeinträchtigungen des Landschaftswasserhaushaltes,<br />
− wachsende Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung von Freiräumen und daraus<br />
− resultierender Rückgang der biologischen Vielfalt<br />
ist ohne eine umweltverträgliche Ausrichtung aller Raumnutzungen nicht möglich.<br />
Umweltverträgliche Nutzungen auf der gesamten Fläche sind eine Grundvoraussetzung für die nachhaltige<br />
Sicherung des Naturhaushaltes. Auch in intensiv genutzten Gebieten müssen ökologische Mindeststandards<br />
eingehalten werden.<br />
Der gesetzliche Auftrag zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auf der gesamten<br />
Fläche des besiedelten und unbesiedelten Bereiches ist nicht allein an die Naturschutzbehörden gerichtet.<br />
Auch andere Behörden und öffentliche Stellen sollen nach den §§ 4, 6 und 7 BNatSchG sowie §6<br />
LNatG im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege unterstützen. Das Prinzip der Umweltvorsorge des Naturschutzrechts hat Eingang<br />
auch in zahlreiche andere Fachgesetze des Bundes und des Landes gefunden, u.a. in das UVPG (§1),<br />
das BBergG (§49), WHG (§1a), LWaG (§3), BauGB (§1 Abs. 5, §1a) und das BBodSchG (§§1, 17).<br />
Die in Kap. III-2 dargestellten Leitlinien und Qualitätsziele sind für ihre Umsetzung auf eine umweltverträgliche<br />
Orientierung aller Raumnutzungen angewiesen. Nachfolgend werden die sich ableitenden<br />
Anforderungen adressatenbezogen an die Raumnutzungen formuliert. Diese sind gemäß §11 (2)<br />
LNatG gesondert darzustellen und sollen gemäß §12 (3) als Anlage zum Landesraumordnungsprogramm<br />
veröffentlicht werden.<br />
3.4.1 Landwirtschaft<br />
Die Landwirtschaft ist mit einem Flächenanteil von rund 65 % die größte Flächennutzung im Land.<br />
Die zunehmende Intensivierung der Landwirtschaft in den letzten vier Jahrzehnten hat zu teilweise<br />
erheblichen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen geführt, wobei die Problemfelder Nährund<br />
Schadstoffeintrag, Steigerung der Landnutzungsintensität, Veränderungen des Landschaftswasserhaushaltes,<br />
Bodenerosion und Artenrückgang durch die landwirtschaftliche Nutzung verursacht<br />
werden (vgl. Kap. III-3.1, II.2.7). Künftig kann auch der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen<br />
zu völlig veränderten Landbausystem führen mit einem Verlust jeglicher biologischer Vielfalt. Die<br />
landwirtschaftliche Nutzung muss daher ihrer besonderen Verantwortung noch stärker Rechnung tragen,<br />
die sie für die Sicherung der ökologischen Funktionen der Landschaft übernimmt. Dies ist auch<br />
europaweites Ziel im Rahmen der „Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union“. Handlungsfelder<br />
sind:<br />
− die Bewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis,<br />
− die Übernahme von ökologischen Leistungen, die über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis<br />
hinaus gehen,<br />
− die landwirtschaftliche Strukturentwicklung.<br />
Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft<br />
Die gute fachliche Praxis ist in mehreren gesetzlichen Grundlagen als unbestimmter Rechtsbegriff<br />
verankert:<br />
Für das Schutzgut Boden werden die Grundsätze der guten fachlichen Praxis, die der nachhaltigen<br />
Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource dienen<br />
236 08.03