Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen<br />
Bundeswasserstraßen<br />
Der natürliche Verlauf von Binnenwasserstraßen soll bei Ausbaumaßnahmen nicht verändert werden.<br />
Baggergut aus Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Bundeswasserstraßen im Küstenbereich<br />
der Ostsee ist bevorzugt wirtschaftlich zu verwerten.<br />
Eine Verklappung von Baggergut ist nur auf ausgewiesenen Klappstellen zulässig (Artikel 11 Absatz<br />
2 der Helsinki-Konvention). Bei der Verbringung von Baggergut in der Ostsee sind die Empfehlungen<br />
und Richtlinien der Helsinki-Konvention, insbesondere die Anlage V der Konvention<br />
sowie die „Revised Guidelines for the Disposal of Dredged Spoil“ (HELCOM 1996), zu berücksichtigen.<br />
Als Klappstellen sollen solche Bereiche ausgewiesen werden, in denen die Konflikte mit Belangen<br />
des marinen Artenschutzes und der Fischerei relativ gering sind. In Bereichen „ungestörte Naturentwicklung“<br />
(Schwerpunktbereich Küstengewässer) nach Karte V soll kein Baggergut verklappt<br />
werden .<br />
Sollte das beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Wasserstraßen anfallende Baggergut die in<br />
der Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Küstenbereich (HABAK-WSV, Bundesanstalt<br />
für Gewässerkunde 2000) für eine Verklappung vorgesehenen Grenzwerte überschreiten,<br />
ist das Βaggergut auf Spülfelder an Land abzulagern.<br />
Luftverkehr<br />
Konflikte der militärischen und der zivilen Luftfahrt mit Natur- und Umweltschutzbelangen sind zu<br />
minimieren:<br />
Für das Überfliegen von Vogel-Rastgebieten hoher und sehr hoher Bedeutung (vgl. Karte V Rastplatzfunktion)<br />
und Nationalparks sind Sonderregelungen (Mindestflughöhen), Einschränkungen<br />
des Sportflugverkehrs bzw. ein Verzicht auf militärische Tiefflüge anzustreben.<br />
Zum Schutz der vorgenannten Gebiete soll eine luftfahrtrechtliche Zulassung für Start- und Landeplätze<br />
zu luftsportlichen Zwecken nur unter besonderer Beachtung der naturschutzfachlichen Ziele<br />
dieser Gebiete erfolgen.<br />
3.4.9 Rohstoffgewinnung<br />
Die Verpflichtung zur Umweltvorsorge bei der Gewinnung von Rohstoffen ist auf EU- und auf Bundesebene<br />
gesetzlich geregelt. Das Bundesberggesetz (BBergG) verpflichtet zu sparsamem und schonendem<br />
Umgang mit Grund und Boden sowie zur Wiedernutzbarmachung vormals bergbaulich<br />
genutzter Flächen. Die Gewinnung terrestrischer und mariner oberflächennaher Rohstoffe gehört zu<br />
den Vorhaben und Projekten des Anhangs II der EU-UVP-Richtlinie (85/337/EWG) vom 27.6.1985 1 .<br />
Die „Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben“ (UVP-V Bergbau)<br />
vom 13.7.1990 Kriterien bzw. Schwellenwerte für die Erforderlichkeit einer UVP in der Bundesrepublik<br />
fest.<br />
Gemäß §14 LNatG gilt die Gewinnung von Bodenschätzen als Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts,<br />
wenn die abzubauende Fläche größer als 300 Quadratmeter ist. Für die Gewinnung von Bodenschätzen<br />
im marinen Bereich sind sowohl im Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.8.1980 als auch<br />
in der Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV) vom 21.3.1989 Maßgaben für die Umweltvorsorge<br />
vorgegeben.<br />
Rohstoffgewinnung im terrestrischen Bereich<br />
Folgende naturschutzfachliche Anforderungen sollen bei der Rohstoffgewinnung beachtet werden:<br />
1 Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG wurde 1997 durch die Richtlinie 97/11/EG novelliert. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet,<br />
die neue Richtlinie bis zum 14.3.1999 in nationales Recht umzusetzen. Auch in der neuen Fassung ist die „Gewinnung<br />
von Mineralien durch Baggerung auf See“ im Anhang II enthalten. Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die<br />
Mitgliedstaaten ob eine UVP erforderlich ist.<br />
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