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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen<br />

In diesen Bereichen sind bei großflächigen Aufforstungen die landschaftsökologischen Auswirkungen<br />

besonders zu prüfen, da aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten oder der gegenwärtigen Landnutzung<br />

(z.B. Grünlandnutzung) eine besondere Bedeutung für das Arten- und Lebensraumpotenzial<br />

zu erwarten ist, die eine Abwägung erfordert.<br />

Eingeschränkt geeignete Bereiche sind u.a.:<br />

− Bereiche um Rastplatzzentren, deren Offenland eine besondere Bedeutung für die Nahrungssuche rastender<br />

Zugvögel hat (vgl. Karte V „ Sicherung der Rastplatzfunktioen“, vgl. Kap. III-3.1.4.1).<br />

− sonstige Grünlandflächen, soweit sie nicht als „ungeeignet für die großflächige Waldmehrung durch Aufforstung“<br />

eingestuft wurden.<br />

Bereiche ohne Ausschluss- oder Einschränkungskriterien<br />

In diesen Bereichen stehen einer großflächigen Aufforstung keine landesweit bedeutsamen Belange<br />

des Arten- und Lebensraumschutzes entgegen. Die Waldmehrung als Ziel des Naturschutzes soll vorrangig<br />

in diesen Bereichen gefördert werden (vgl. Karte V „Verbesserung der Struktur offener Landschaften“).<br />

Lokale Naturschutzbelange (z.B. besondere Artenvorkommen), besondere Aspekte des<br />

Landschaftsbildes (z.B. markante Sichtbeziehungen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftserleben)<br />

und der Erholungsvorsorge sind dabei in der örtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.<br />

Gesetzlich geschützte Biotope (§20 LNatG) sind grundsätzlich von einer Aufforstung auszunehmen.<br />

Auf der Grundlage der naturschutzfachlichen und forstlichen Kriterien soll künftig ein fachübergreifendes,<br />

abgestimmtes Waldmehrungsprogramm erarbeitet werden. Dabei sind u.a. auch folgende ökologischen<br />

Zielsetzungen anzustreben:<br />

Alle potenziell natürlichen Waldgesellschaften sollen auf den entsprechenden Standorten vertreten<br />

sein.<br />

Erosionsgefährdete Flächen und Flächen mit geringem Geschütztheitsgrad des Grundwassers sollen<br />

bevorzugt bewaldet werden, soweit sie nicht als Grünland eine besondere Bedeutung für den<br />

Naturschutz besitzen.<br />

Die Waldmehrung soll weiterhin bevorzugt dem Verbund von Waldgebieten bzw. der Vergrößerung<br />

bestehender Wälder dienen, da große, zusammenhängende Wälder ihre ökologischen Funktionen<br />

am besten erfüllen.<br />

Waldmehrungsflächen sollen größere Sukzessionsflächen bzw. Flächen für die partielle Sukzession<br />

enthalten. Für die Waldmehrung durch Sukzession ist die Schaffung geeigneter Förderinstrumente<br />

erforderlich.<br />

Für die Waldbegründung sind weitgehend autochthone Arten zu verwenden, wobei Nebenbaumarten<br />

zu berücksichtigen sind. Eine ökologisch orientierte Bewirtschaftungsweise der neubegründeten<br />

Waldgebiete ist anzustreben.<br />

3.4.3 Fischerei und Jagd<br />

Fischerei<br />

Die Verpflichtung der Fischereiberechtigten zur Fischhege, zur bestandssichernden Ausübung der<br />

Fischerei und zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern ist in den §§4 und<br />

8 des Fischereigesetzes des Landes (FischG) verankert. Auch zahlreiche Bestimmungen der Küstenfischerei-<br />

(KüFO) und der Binnenfischereiordnung (BiFO), z.B. zu Mindestmaßen, Schonzeiten, Fangverboten<br />

für bedrohte Arten, Schutz der Fischnährtiere, Verbot bestimmter Fangmethoden u.a., dienen<br />

dem Schutz und der Bestandssicherung der einheimischen Fischfauna.<br />

Die Definition der „guten fachlichen Praxis“ der Fischereiwirtschaft ist vordringlich erforderlich.<br />

Dabei muss der Begriff der „Hege“ soweit beschrieben werden, dass damit in natürlichen Gewässern<br />

die eigenständige Reproduktion der natürlichen Fischfauna gewährleistet wird 1 .<br />

1 WEIBEL, U., E. WOLF (2002): Nachhaltige Fischerei. Natur u. Landsch. (11); A. WATERSTRAAT (2002): Fischbesatz<br />

in natürlichen Gewässern Deutschlands. Natur u. Landsch. (11).<br />

08.03 247

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