Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen<br />
In diesen Bereichen sind bei großflächigen Aufforstungen die landschaftsökologischen Auswirkungen<br />
besonders zu prüfen, da aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten oder der gegenwärtigen Landnutzung<br />
(z.B. Grünlandnutzung) eine besondere Bedeutung für das Arten- und Lebensraumpotenzial<br />
zu erwarten ist, die eine Abwägung erfordert.<br />
Eingeschränkt geeignete Bereiche sind u.a.:<br />
− Bereiche um Rastplatzzentren, deren Offenland eine besondere Bedeutung für die Nahrungssuche rastender<br />
Zugvögel hat (vgl. Karte V „ Sicherung der Rastplatzfunktioen“, vgl. Kap. III-3.1.4.1).<br />
− sonstige Grünlandflächen, soweit sie nicht als „ungeeignet für die großflächige Waldmehrung durch Aufforstung“<br />
eingestuft wurden.<br />
Bereiche ohne Ausschluss- oder Einschränkungskriterien<br />
In diesen Bereichen stehen einer großflächigen Aufforstung keine landesweit bedeutsamen Belange<br />
des Arten- und Lebensraumschutzes entgegen. Die Waldmehrung als Ziel des Naturschutzes soll vorrangig<br />
in diesen Bereichen gefördert werden (vgl. Karte V „Verbesserung der Struktur offener Landschaften“).<br />
Lokale Naturschutzbelange (z.B. besondere Artenvorkommen), besondere Aspekte des<br />
Landschaftsbildes (z.B. markante Sichtbeziehungen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftserleben)<br />
und der Erholungsvorsorge sind dabei in der örtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.<br />
Gesetzlich geschützte Biotope (§20 LNatG) sind grundsätzlich von einer Aufforstung auszunehmen.<br />
Auf der Grundlage der naturschutzfachlichen und forstlichen Kriterien soll künftig ein fachübergreifendes,<br />
abgestimmtes Waldmehrungsprogramm erarbeitet werden. Dabei sind u.a. auch folgende ökologischen<br />
Zielsetzungen anzustreben:<br />
Alle potenziell natürlichen Waldgesellschaften sollen auf den entsprechenden Standorten vertreten<br />
sein.<br />
Erosionsgefährdete Flächen und Flächen mit geringem Geschütztheitsgrad des Grundwassers sollen<br />
bevorzugt bewaldet werden, soweit sie nicht als Grünland eine besondere Bedeutung für den<br />
Naturschutz besitzen.<br />
Die Waldmehrung soll weiterhin bevorzugt dem Verbund von Waldgebieten bzw. der Vergrößerung<br />
bestehender Wälder dienen, da große, zusammenhängende Wälder ihre ökologischen Funktionen<br />
am besten erfüllen.<br />
Waldmehrungsflächen sollen größere Sukzessionsflächen bzw. Flächen für die partielle Sukzession<br />
enthalten. Für die Waldmehrung durch Sukzession ist die Schaffung geeigneter Förderinstrumente<br />
erforderlich.<br />
Für die Waldbegründung sind weitgehend autochthone Arten zu verwenden, wobei Nebenbaumarten<br />
zu berücksichtigen sind. Eine ökologisch orientierte Bewirtschaftungsweise der neubegründeten<br />
Waldgebiete ist anzustreben.<br />
3.4.3 Fischerei und Jagd<br />
Fischerei<br />
Die Verpflichtung der Fischereiberechtigten zur Fischhege, zur bestandssichernden Ausübung der<br />
Fischerei und zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern ist in den §§4 und<br />
8 des Fischereigesetzes des Landes (FischG) verankert. Auch zahlreiche Bestimmungen der Küstenfischerei-<br />
(KüFO) und der Binnenfischereiordnung (BiFO), z.B. zu Mindestmaßen, Schonzeiten, Fangverboten<br />
für bedrohte Arten, Schutz der Fischnährtiere, Verbot bestimmter Fangmethoden u.a., dienen<br />
dem Schutz und der Bestandssicherung der einheimischen Fischfauna.<br />
Die Definition der „guten fachlichen Praxis“ der Fischereiwirtschaft ist vordringlich erforderlich.<br />
Dabei muss der Begriff der „Hege“ soweit beschrieben werden, dass damit in natürlichen Gewässern<br />
die eigenständige Reproduktion der natürlichen Fischfauna gewährleistet wird 1 .<br />
1 WEIBEL, U., E. WOLF (2002): Nachhaltige Fischerei. Natur u. Landsch. (11); A. WATERSTRAAT (2002): Fischbesatz<br />
in natürlichen Gewässern Deutschlands. Natur u. Landsch. (11).<br />
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