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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

Gemäß der HELCOM Empfehlung 15/5 können von den Vertragsstaaten jederzeit neue Gebiete als<br />

BSPA gemeldet werden. Als besonders dringlich wird seitens der Kommission die Erweiterung des<br />

BSPA-Systems um rein marine Schutzgebiete gesehen 1 .<br />

Die Meldung von zusätzlich folgenden Gebieten als BSPA wird von der HELCOM-Arbeitsgruppe<br />

vorgeschlagen: Wismarbucht inkl. Salzhaff, 61.000 ha. Strelasund, Greifswalder Bodden, Peenestrom,<br />

Oderhaff, ca. 140.000 ha. Darüber hinaus ist die Meldung des Plantagenetgrundes, der Oderbank und<br />

des Adlergrundes zusammen mit dem Bund zu prüfen. Eine Flächen-Kongruenz mit Vogelschutz- und<br />

FFH-Gebieten ist anzustreben.<br />

• EU-Vogelschutzgebiete (vgl. Kap. III 3.1.1.3)<br />

• Lebensraumschutz gemäß FFH-Richtlinie<br />

Als Lebensräume der Küstengewässer sind Sandbänke , Ästuarien , Vegetationsfreies Schlick-, Sandund<br />

Mischwatt, Lagunen, Riffe und Flache große Meeresarme und –buchten natürliche Lebensräume<br />

von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, für die besondere Schutzgebiete<br />

ausgewiesen werden sollen. Von den 1999 gemeldeten FFH-Gebieten weisen 24 mindestens<br />

einen dieser Lebensraumtypen auf.<br />

Insgesamt nehmen Küstengewässer einen Flächenanteil von 41 % an den gemeldeten FFH-Gebieten<br />

ein (Stand 1999), zusammen mit den Nach-Meldevorschlägen (Juli 2003) beträgt der Anteil 43 %.<br />

Nach den Analysen des Bundesamtes für Naturschutz 2 wurde die Meldung weiterer FFH-Gebiete,<br />

insbesondere von „Ästuaren“, „Riffen“, „Sandbänken“ und „Flachen Meeresarmen und Buchten“<br />

innerhalb des Landesgebietes sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone für notwendig erachtet.<br />

Die Nach-Meldevorschläge berücksichtigen diese Analyse, lediglich die Nachmeldung von „Riffen“<br />

und „Sandbänken“ in Ergänzung der Gebiete in der AWZ stehen noch aus. Die Vorschläge des Bundes<br />

für FFH-Gebiete in der AWZ: „Kadetrinne“, Rönnebank“, „Adlergrund“ und „Oderbank“ sind in<br />

Karte 4a dargestellt.<br />

• Nationale Schutzgebietsausweisungen (vgl. Kap. III-3.1.7.2)<br />

• Gesetzlicher Biotopschutz<br />

Windwatte der Ostsee, marine Block- und Steingründe und Boddengewässer mit ihren Verlandungsbereichen<br />

genießen einen generellen Schutz gemäß § 20 LNatG. Zusätzlich unterliegen Seegraswiesen<br />

und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke sowie artenreiche Kies-,<br />

Grobsand- und Schillbereiche dem gesetzlichen Schutz nach § 33 BNatSchG. Die gesetzlich geschützten<br />

Biotope müssen mittelfristig im Bereich der Ostsee erfasst werden.<br />

Nutzungsregelungen: Zonierungskonzepte<br />

Aufgrund der vielfältigen Nutzungsansprüche an die inneren Küstengewässer (u.a. Freizeitnutzung<br />

und Tourismus, Sportbootverkehr, Schifffahrt und damit verbundene Anlagen, Fischerei) sind Konflikte<br />

mit naturschutzfachlichen Zielen die Regel. Daher sind für viele Bereiche, die auch EU-<br />

Vogelschutzgebiete sind (z.B. Greifswalder Bodden, Wismarbucht), Zonierungskonzepte, durch die<br />

eine räumliche und zeitliche Zuordnung verschiedener Nutzungsansprüche erfolgt, notwendig. Diese<br />

Konzepte sollen konsensorientiert mit den Nutzern entwickelt werden .<br />

Raumordnung: Eignungsgebiete<br />

Ein wichtiges Instrument zur Sicherung der ökologischen Funktionen ist die Ausweisung von Eignungsgebieten<br />

für Windkraftanlagen im off-shore-Bereich sowie die Regelung des Rohstoffabbaues<br />

durch die zweckentsprechende Ausweisung von Eignungs- oder Vorranggebieten innerhalb der Hoheitsgewässer<br />

bis zur 12 sm-Grenze.<br />

1 vgl. BFN (1999a)<br />

2 BALZER, S. et. al. (2002): Interpretation, Abgrenzung und Erfassung der marinen und Küsten-Lebensraumtypen nach<br />

Anhang I der FFH-Richtlinie in Deutschland. Natur u. Landsch. (1), 20-28.<br />

170<br />

08.03

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