Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />
und die A-20 Kompensationsmaßnahmen sind bei konsequenter Umsetzung Artenhilfsprogramme für<br />
Feucht- und Sumpfwiesenbewohner (Wiesenbrüter, Rallen, Amphibien u.a.m.).<br />
Dennoch können ergänzend für bestimmte Arten gezielte Schutz- oder Hilfsmaßnahmen erforderlich<br />
sein. Da spezielle Artenschutzmaßnahmen oft sehr aufwendig sind, z.B. weil sie auf die künstliche<br />
Aufrechterhaltung oder Herstellung bestimmter Lebensbedingungen angewiesen sind, müssen sie auf<br />
wenige ausgewählte Arten beschränkt bleiben.<br />
Folgende, bereits laufende Initiativen, die den Charakter von Artenhilfsprogrammen besitzen, sind<br />
weiterzuführen:<br />
• Betreuung der Küstenvogelbrutgebiete durch ornithologische Vereine, Ehrenamtliche, Nationalparkwacht;<br />
Koordinierung durch die AG Küstenvogelschutz.<br />
• Betreuung von Schwarzstorch, Schreiadler, Fischadler, Seeadler im Rahmen der Projektgruppe<br />
Adlerschutz.<br />
• Wiederansiedlung baumbrütender Wanderfalken im Landkreis Parchim (Projektgruppe des Landesjagdverbandes).<br />
• Wiederansiedlung des Steinkauzes in ausgewählten Bereichen der Landkreise Nordvorpommern<br />
und Güstrow (Projektgruppe des Naturschutzbundes mit finanzieller Förderung des StAUN Rostock)<br />
• Schutzprojekt Europäische Sumpfschildkröte in den Landkreisen <strong>Mecklenburg</strong>-Strelitz und Müritz<br />
(StAUN Neubrandenburg)<br />
• Betreuung von Fledermausquartieren (Sommer- und Winterquartiere) durch verschiedene Fachgruppen<br />
und Einzelpersonen.<br />
• Rotbauchunke (E+E-Projekt im Landkreis Ludwigslust)<br />
Zukünftig sollen spezielle Artenschutzmaßnahmen und –hilfsprogramme schwerpunktmäßig für die<br />
Arten nach Tab. 40 ergriffen werden.<br />
Artenhilfsprogramme sind vor allem für raumbedeutsame Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie<br />
(z. B. Fischotter, Flussneunauge, Westgroppe, Eremit, Bachmuschel) und des Anhanges I der EG-<br />
Vogelschutz-Richtlinie (z. B. Schreiadler) zu erarbeiten.<br />
Auch für eine Reihe von Pflanzenarten ist eine Förderung im Rahmen von Artenhilfsprogrammen<br />
sinnvoll. Für eine Prioritätensetzung bei der Auswahl der Arten ist ein Florenschutzprogramm bereits<br />
in Vorbereitung.<br />
Horstschutz<br />
Für folgende Arten wurden in § 36 LNatG spezielle Schutzvorschriften (Horstschutz)<br />
festgelegt: Baum- und Wanderfalke, Fischadler, Kranich, Rohr-, Korn- und Wiesenweihe, Schreiadler,<br />
Schwarzstorch und Seeadler.<br />
Mit den Bestimmungen zum Horstschutz werden Einschränkungen bei der Bewirtschaftung des Waldes<br />
im Horstumfeld festgelegt. Weiterhin werden Maßnahmen untersagt, die zu einer Störung des<br />
Brutgeschehens führen können.<br />
Artenschutzmaßnahmen<br />
Maßnahmen des Artenschutzes können durch die oberste Naturschutzbehörde finanziell gefördert<br />
werden. Hierzu sollen durch das LUNG und die Staatlichen Ämter Arten und zukünftige Förderschwerpunkte<br />
benannt und in den Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen dargestellt werden.<br />
3.1.9 Zusammenfassung<br />
Folgende Maßnahmen der Umwelt- und Naturschutzverwaltung sollen den Schwerpunkt bilden:<br />
1. Erfüllung der fachlich-europarechtlichen Erfordernisse hinsichtlich der Meldung von FFHund<br />
Vogelschutzgebieten (NATURA-Netz).<br />
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