Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen<br />
Vor dem Hintergrund der starken Bestandsvergrößerung des Kormorans in der Vergangenheit<br />
werden bestandsreduzierende Maßnahmen als zulässig angesehen. Begleitend ist eine kontinuierliche<br />
Beobachtung der Bestandsentwicklung erforderlich.<br />
Beschränkung von Fischintensivhaltung<br />
Mit der Fischintensivhaltung dürfen keine Stoffeinträge mit erheblichen Auswirkungen auf die<br />
Wasserqualität verbunden sein. Die Auswirkungen bestehender Fischzuchtanlagen in natürlichen<br />
Gewässern auf die Gewässergüte und die autochthone Fischfauna sind durch geeignete technische<br />
Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Insbesondere die wenigen noch mesotrophen Seen<br />
sollen von Fischzuchtanlagen freigehalten werden (vgl. Kap. III-3.1.3.2, Karte III und V „ungestörte<br />
Naturentwicklung von Seen“).<br />
Erfolgt die Wasserversorgung von Fischintensivhaltungen in künstlichen Gewässern aus natürlichen<br />
Gewässern, sind erhebliche Veränderungen des Wasserhaushalts des natürlichen Gewässers<br />
zu vermeiden. Die Wassereinleitung aus Fischintensivanlagen in natürliche Gewässer darf nicht<br />
zur Verschlechterung der Gewässergüte führen. Eine hinreichende Aufbereitung des ablaufenden<br />
Wassers ist zu gewährleisten.<br />
Jagd<br />
Die Ausübung des Jagdrechts verpflichtet zur Regulierung und nachhaltigen Nutzung des Wildes. Ziel<br />
der Hege ist die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten,<br />
artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.<br />
Beeinträchtigungen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sind möglichst zu<br />
vermeiden (§1 BJagdG). Nach dem Landesjagdgesetz (LJagdG) ist auch der Schutz bedrohter Wildarten<br />
Aufgabe des Jagdrechts.<br />
Die Beschränkung der natürlichen Wanderungen durch jagdrechtliche Regelungen von Rotwild ist<br />
aufzugeben. Im Gegenteil sind großräumige, auch länderübergreifende durchlässige Wanderungskorridore<br />
sicherzustellen.<br />
Artenschutz<br />
Im Umfeld von Brutplätzen störungsempfindlicher Großvogelarten (See-, Fisch- und Schreiadler,<br />
Baum- und Wanderfalke, Kranich, Schwarzstorch) ist die Jagdausübung den Erfordernissen des<br />
Artenschutzes anzupassen. Die Bestimmungen zu den Horstschutzzonen sind einzuhalten (vgl.<br />
Kap. III-3.1.8). Die Bejagung von Wasservögeln im Umfeld von Rast-, Schlaf-, Mauser- oder<br />
Brutplätzen (vgl. auch Karte I a „Rastplatzfunktion“ mit hoher und sehr hoher Bedeutung, Kap. III-<br />
3.1.3.4) ist zu unterlassen, da sie zu einer nachhaltigen Beunruhigung bis hin zur dauerhaften Vertreibung<br />
der Wasservögel führen kann.<br />
Die Gänsejagd soll nicht an den Schlafplätzen ausgeübt werden. Nahrungsflächen, auf denen keine<br />
Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Kulturen zu erwarten sind sowie auf sog. „Ablenkflächen“,<br />
die im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gesichert sind (vgl. Kap.III-3.1.4.1), sind von einer<br />
Bejagung auszunehmen, um ein Ausweichen der Tiere auf andere Flächen zu vermeiden. Die<br />
Jagd auf Gänse ist generell zu unterlassen, wenn dadurch geschützte Vogelarten wie Sing- und<br />
Zwergschwan oder Kranich gestört werden (§ 4 der Jagdzeitenverordnung vom 20. August 1999<br />
(GVOBl. M-V S. 483)). Der „Fehl-Abschuss“ von geschützten Arten (z.B. Zwerggans, Seeadler)<br />
ist zu unterbinden<br />
Der Wolf unterliegt nicht dem Jagdrecht, Elche haben im Land keine Jagdzeit, um eine Wiederausbreitung<br />
dieser Arten nicht zu gefährden sind Wanderungskorridore sicherzustellen. Zur Förderung<br />
der Akzeptanz ist eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und Schulung von Jägern erforderlich.<br />
Der Kormoran unterliegt nicht dem Jagdrecht, bestandsreduzierende Maßnahmen können nur mit<br />
Regelungen auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen.<br />
In Naturschutzgebieten und Nationalparks soll die Jagd nach Maßgabe des Schutzzwecks erfolgen<br />
(vgl. § 20 Landesjagdgesetz), in Natura-2000-Gebieten ist die Jagd an die in den Managementplänen<br />
definierten Ziele auszurichten.<br />
08.03 249