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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

IV Zusammenfassung<br />

4 Weitere Aufgaben<br />

Umweltbeobachtung<br />

Zur Erstellung der Landschaftspläne bedarf es einer kontinuierlichen und systematischen ökologischen<br />

Umweltbeobachtung im Sinne des § 9 LNatG als Aufgabe des Bundes und des Landes. Eine stärkere<br />

Verknüpfung mit den medial ausgerichteten Umweltbeobachtungsprogrammen für die Naturgüter<br />

Boden, Wasser und Luft ist erforderlich.<br />

Die Ergebnisse der ökologischen Umweltbeobachtung sind in dem Landschaftsinformationssystem<br />

(LINFOS) verfügbar zu machen, um die Daten für alle Zwecke der Umweltverwaltung und für alle<br />

Ebenen der Landschaftsplanung nutzen zu können.<br />

Fortschreibung <strong>Gutachtliches</strong> <strong>Landschaftsprogramm</strong><br />

Das Gutachtliche <strong>Landschaftsprogramm</strong> ist gemäß § 12 Abs. 6 LNatG fortzuschreiben. Dies sollte<br />

spätestens:<br />

• Nach Abschluss der landesweiten Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope,<br />

• der systematischen Erfassung und Bewertung der marinen Lebensräume,<br />

• nach Vervollständigung des Netzes von Natura-2000-Gebieten,<br />

• sowie nach der Auswertung längerfristig durchgeführter Erfassungen von Zielarten mit der<br />

Entwicklung eines „Zielartensystems“ und von Artenschutzprogrammen<br />

erfolgen.<br />

Konkretisierung der Ziele und Maßnahmen in den Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen<br />

Die landesweiten Ziele und Maßnahmen sind in den Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen zu<br />

konkretisieren. Die Fortschreibung und Anpassung der Landschaftsrahmenpläne soll sich an dem<br />

Fortschritt der Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope orientieren.<br />

Wesentliche Inhalte der Fortschreibung der Landschaftsrahmenpläne müssen vor allem sein:<br />

• Die regionale Detaillierung der Qualitätsziele für die Naturgüter einschließlich des<br />

„Zielartensystems“,<br />

• die Ausarbeitung und Abgrenzung von „Kompensationsräumen“ als Grundlage für die<br />

Darstellungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen,<br />

• die weitere Begründung und Sicherung von landschaftlichen Freiräumen hoher Qualität,<br />

• die Bestimmung der „guten fachlichen Praxis“ von Landnutzungen mit regionalisierten<br />

Bewertungsmaßstäben und Indikatoren,<br />

• die Lösung interner Zielkonflikte zwischen ökologischen Zielen und Belangen der<br />

landschaftsgebundenen Erholung,<br />

• sowie die weitere vertiefende Entwicklung des Biotopverbundsystems mit den Natura-2000-<br />

Gebieten im Mittelpunkt.<br />

Die derart fortgeschriebenen Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne sollen mit ihren Bestands-,<br />

Bewertungs- und Planungsaussagen die Aufstellung von kommunalen Landschafsplänen<br />

verfahrensmäßig erleichtern und inhaltlich verbessern sowie Grundlagen liefern für die Aufstellung<br />

von Managementplänen der NATURA-2000-Gebiete.<br />

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