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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- L a n d s c h a f t s p r o g r a m m M e c k l e n b u r g – V o r p o m m e r n -<br />

II GRUNDLAGEN<br />

Die Bundesrepublik Deutschland ist 1976 dem Übereinkommen beigetreten. Die DDR war seit 1978<br />

Vertragsstaat und hat für das Gebiet von <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> 4 „Feuchtgebiete mit internationaler<br />

Bedeutung“ benannt. Außerdem wurden „Feuchtgebiete mit nationaler Bedeutung“ ausgewiesen,<br />

die z.T. auch die internationalen Kriterien erfüllen bzw. seitens der Wasservogelzahlen sogar eine<br />

größere Bedeutung als einzelne „Feuchtgebiete mit internationaler Bedeutung“ aufweisen können. Für<br />

die „Feuchtgebiete mit nationaler Bedeutung“ erfolgte allerdings keine internationale Meldung.<br />

Als Mitglied der Ramsar-Konvention hat die Bundesrepublik Deutschland für die Erhaltung und den<br />

Schutz der Feuchtgebiete Verpflichtungen übernommen. Eine entsprechende Schutzkategorie gibt es<br />

im deutschen Naturschutzrecht allerdings nicht. Gemäß § 75 (1) LNatG gelten die in der DDR benannten<br />

Schutzgebiete fort und besitzen nach § 13 der Naturschutzverordnung der DDR vom 18.05.1989<br />

als „Geschütztes Feuchtgebiet“ eine Rechtsgrundlage.<br />

Nr. Gebietsname Fläche<br />

01 Ostseeboddengewässer Ostteil Zingst/Westküste Rügen - Hiddensee 28.500 ha<br />

02 Krakower Obersee 868 ha<br />

03 Ostufer der Müritz 4832 ha<br />

04 Galenbecker See 1015 ha<br />

Gesamt 4 Gebiete 32.515 ha<br />

Tab. 13: Feuchtgebiete internationaler Bedeutung<br />

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Konvention)<br />

Die Ostseeanliegerstaaten vereinbarten 1974 das „Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt<br />

des Ostseegebietes“ (Helsinki-Konvention). Eine grundlegend überarbeitete Fassung der ersten,<br />

vorrangig auf die Gewässerreinhaltung ausgerichteten Konvention liegt seit 1992 vor. Mit dem Artikel<br />

15 „Naturschutz und Biodiversität“ werden hier insbesondere auch naturschutzfachliche Zielstellungen<br />

formuliert. Außerdem umfasst damit die Konvention auch die inneren Seegewässer.<br />

Im Rahmen der Umsetzung der Konvention wurden u.a. folgende Empfehlungen von der Helsinki-<br />

Kommission (HELCOM) beschlossen:<br />

• Empfehlung 15/1 (1994) zur Errichtung eines ostseeweiten Küstenstreifens von mindestens 100 bis<br />

300 m Breite land- und seewärts.<br />

Empfehlung 15/5 (1994) zur Errichtung eines ostseeweiten Systems großer Schutzgebiete (BSPA -<br />

Baltic Sea Protected Area): Von den für die erste Stufe insgesamt 62 vorgesehenen Gebieten liegen<br />

vier in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>, davon wurden die Nationalparke „Jasmund“ und „Vorpommersche<br />

Boddenlandschaft“ 1996 als BSPA gemeldet. Eine Prüfung weiterer Gebiete wie die Oderbank und die<br />

Kadetrinne wird vorgenommen.<br />

• Empfehlung 16/3 (1995) „Erhalt der natürlichen Küstendynamik“: Damit wird die dynamische<br />

Küstenentwicklung als natürlicher Prozess hervorgehoben. Küstenschutzmaßnahmen sollen sich<br />

auf den Schutz von Menschenleben, geschlossen bebauten Gebieten und Kultur- und Sachgütern<br />

beschränken. Demnach sind Küstenschutzmaßnahmen als Bestandteil in integrierte Raumplanungskonzepte<br />

für die Küstenzone (integrated coastal zone management plans) aufzunehmen.<br />

Die Empfehlung ist in der wasserwirtschaftlichen Fachplanung (Generalplan Hochwasser- und Küstenschutz<br />

des Landes M-V) umzusetzen. Des weiteren ist eine Integration dieser Vorgaben in die Regionalen<br />

Raumordnungsprogramme zu prüfen.<br />

• Empfehlung 18/4 (1997) „Bewirtschaftung von küstennahen Feuchtgebieten und Süßwasserökosystemen<br />

zur Nährstoffrückhaltung“: Zielstellung der Empfehlung ist die Reduzierung der Nährstoffeinträge<br />

aus diffusen landwirtschaftlichen Quellen durch folgende Maßnahmen:<br />

- Wiederherstellung von Flachseen und Feuchtgebieten<br />

- Wiederherstellung natürlicher Wasserverhältnisse in entwässerten Sümpfen und Mooren<br />

- Extensivierungsförderung auf landwirtschaftliche genutzten Moorstandorten<br />

- Einführung einer umweltverträglichen Praxis der Gewässerunterhaltung<br />

26 08.03

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