Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />
sung neuer Gebiete vorrangig erforderlich, gleichzeitig ist auch zu prüfen, ob Gebiete mit überrepräsentativ<br />
vertretenen Lebensräumen aufgehoben werden können.<br />
• Gesetzlich geschützte Biotope: Die nach § 20 LNatG geschützten Biotope und Geotope sind mittelfristig<br />
zu erfassen. Die Sicherung und Wiederherstellung des guten Zustandes ist durch Förderprogramme<br />
1 erforderlich. Die Erweiterung der Liste der geschützten Biotope nach dem novellierten<br />
BNatSchG 2 erfordert im Anschluss an die laufende Kartierung im terrestrischen Bereich vor allem<br />
eine systematische Erfassung der Biotope im marinen Bereich.<br />
• Landschaftsschutzgebiete: Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten bieten sie nur einen verhältnismäßig<br />
geringen Schutz, da nur Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern<br />
können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Bei der Ausweisung von<br />
Landschaftsschutzgebieten sollte in Zukunft in den Verordnungen die Zielsetzung konkretisiert<br />
werden, aus der sich die jeweils notwendigen Regelungen (Verbote, Zustimmungsvorbehalte und<br />
Freistellungen) zum Schutz des Landschaftscharakters ergeben. Einer zu undifferenzierten Ausweisung<br />
großflächiger Gebiete sollte durch Zonierungskonzepte entgegengesteuert werden 3 bzw.<br />
kleinere Gebiete mit konkretem Schutzzweck sind großflächigen Gebieten, deren Verordnungen<br />
über die Regelungen des Baurechts und der Eingriffsreglungen hinaus kaum Wirkungen entfalten,<br />
vorzuziehen. Landschaftsschutzgebiete müssen in besonderer Weise der Sicherung unzerschnittener<br />
landschaftlicher Freiräume dienen und die bestehenden Regelungen des Bau- und Raumordnungsrechtes<br />
ergänzen.<br />
• Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale: Diese sollen das Schutzgebietssystem auf<br />
regionaler und lokaler Ebene ergänzen.<br />
3.1.8 Instrumente zum Artenschutz<br />
Instrumente des Artenschutzes enthalten die Bestimmungen des BNatSchG (§ 39 ff.) und des LNatG<br />
(§§ 33 ff.).<br />
3.1.8.1 Bundesnaturschutzgesetz<br />
§ 42 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG regelt den Schutzstatus der Arten (besonders<br />
geschützt) und die konkreten Schutzvorschriften. Die Vorschriften des Washingtoner Artenschutzübereinkommens,<br />
der Bundesartenschutzverordnung, der FFH-Richtlinie und der EU-<br />
Vogelschutzrichtlinie werden durch das BNatSchG gebündelt.<br />
Neben gebäudebewohnenden Arten (Fledermäuse, Vögel, Hornissen) können vor allem die Arten der<br />
Fließgewässer (Neunaugen, Mollusken) von der konsequenten Umsetzung der Bestimmungen des §<br />
42 BNatSchG profitieren.<br />
3.1.8.2 Landesnaturschutzgesetz<br />
Artenhilfsprogramme<br />
Nach § 33 LNatG können von den Fachbehörden für Naturschutz Artenhilfsprogramme erarbeitet und<br />
von der obersten Naturschutzbehörde erlassen werden. Artenschutz soll im Land in erster Linie über<br />
den Lebensraumschutz erfolgen (vgl. Kap. III-2.1, III-3.1.1 - III-3.1.5). Bisher wurden noch keine<br />
Artenhilfsprogramme aufgelegt. Strategie ist es, über Lebensraumschutz bzw. lebensraumverbessernde<br />
Maßnahmen, die den Charakter von Artenhilfsprogrammen besitzen, Artenschutz zu betreiben.<br />
Beispiele hierfür sind die Bemühungen um die Wiederherstellung von Küstenüberflutungsmooren und<br />
die Renaturierung von Niedermooren. Das Moorschutzprogramm, das LIFE-Projekt Galenbecker See<br />
1 Sollschutz-, Moorschutz-, Randstreifenprogramm, Naturschutzgerechte Grünlandnutzung<br />
2 Im Zuge der weiteren Novellierungen des Landesnaturschutzgesetzes wäre eine Anpassung der geschützten Lebensräume<br />
an die inhaltlichen und begrifflichen Regelungen der FFH-RL sinnvoll. Dies würde die Umsetzung der europarechtlichen<br />
Vorschriften erheblich erleichtern. Im Landesnaturschutzgesetz sollte das Erfordernis des gesetzlichen Vollschutzes für<br />
Biotope ausschließlich regionaler Bedeutung geprüft werden.<br />
3 Umweltgutachten (1996)<br />
212<br />
08.03