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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

sung neuer Gebiete vorrangig erforderlich, gleichzeitig ist auch zu prüfen, ob Gebiete mit überrepräsentativ<br />

vertretenen Lebensräumen aufgehoben werden können.<br />

• Gesetzlich geschützte Biotope: Die nach § 20 LNatG geschützten Biotope und Geotope sind mittelfristig<br />

zu erfassen. Die Sicherung und Wiederherstellung des guten Zustandes ist durch Förderprogramme<br />

1 erforderlich. Die Erweiterung der Liste der geschützten Biotope nach dem novellierten<br />

BNatSchG 2 erfordert im Anschluss an die laufende Kartierung im terrestrischen Bereich vor allem<br />

eine systematische Erfassung der Biotope im marinen Bereich.<br />

• Landschaftsschutzgebiete: Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten bieten sie nur einen verhältnismäßig<br />

geringen Schutz, da nur Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern<br />

können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Bei der Ausweisung von<br />

Landschaftsschutzgebieten sollte in Zukunft in den Verordnungen die Zielsetzung konkretisiert<br />

werden, aus der sich die jeweils notwendigen Regelungen (Verbote, Zustimmungsvorbehalte und<br />

Freistellungen) zum Schutz des Landschaftscharakters ergeben. Einer zu undifferenzierten Ausweisung<br />

großflächiger Gebiete sollte durch Zonierungskonzepte entgegengesteuert werden 3 bzw.<br />

kleinere Gebiete mit konkretem Schutzzweck sind großflächigen Gebieten, deren Verordnungen<br />

über die Regelungen des Baurechts und der Eingriffsreglungen hinaus kaum Wirkungen entfalten,<br />

vorzuziehen. Landschaftsschutzgebiete müssen in besonderer Weise der Sicherung unzerschnittener<br />

landschaftlicher Freiräume dienen und die bestehenden Regelungen des Bau- und Raumordnungsrechtes<br />

ergänzen.<br />

• Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale: Diese sollen das Schutzgebietssystem auf<br />

regionaler und lokaler Ebene ergänzen.<br />

3.1.8 Instrumente zum Artenschutz<br />

Instrumente des Artenschutzes enthalten die Bestimmungen des BNatSchG (§ 39 ff.) und des LNatG<br />

(§§ 33 ff.).<br />

3.1.8.1 Bundesnaturschutzgesetz<br />

§ 42 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG regelt den Schutzstatus der Arten (besonders<br />

geschützt) und die konkreten Schutzvorschriften. Die Vorschriften des Washingtoner Artenschutzübereinkommens,<br />

der Bundesartenschutzverordnung, der FFH-Richtlinie und der EU-<br />

Vogelschutzrichtlinie werden durch das BNatSchG gebündelt.<br />

Neben gebäudebewohnenden Arten (Fledermäuse, Vögel, Hornissen) können vor allem die Arten der<br />

Fließgewässer (Neunaugen, Mollusken) von der konsequenten Umsetzung der Bestimmungen des §<br />

42 BNatSchG profitieren.<br />

3.1.8.2 Landesnaturschutzgesetz<br />

Artenhilfsprogramme<br />

Nach § 33 LNatG können von den Fachbehörden für Naturschutz Artenhilfsprogramme erarbeitet und<br />

von der obersten Naturschutzbehörde erlassen werden. Artenschutz soll im Land in erster Linie über<br />

den Lebensraumschutz erfolgen (vgl. Kap. III-2.1, III-3.1.1 - III-3.1.5). Bisher wurden noch keine<br />

Artenhilfsprogramme aufgelegt. Strategie ist es, über Lebensraumschutz bzw. lebensraumverbessernde<br />

Maßnahmen, die den Charakter von Artenhilfsprogrammen besitzen, Artenschutz zu betreiben.<br />

Beispiele hierfür sind die Bemühungen um die Wiederherstellung von Küstenüberflutungsmooren und<br />

die Renaturierung von Niedermooren. Das Moorschutzprogramm, das LIFE-Projekt Galenbecker See<br />

1 Sollschutz-, Moorschutz-, Randstreifenprogramm, Naturschutzgerechte Grünlandnutzung<br />

2 Im Zuge der weiteren Novellierungen des Landesnaturschutzgesetzes wäre eine Anpassung der geschützten Lebensräume<br />

an die inhaltlichen und begrifflichen Regelungen der FFH-RL sinnvoll. Dies würde die Umsetzung der europarechtlichen<br />

Vorschriften erheblich erleichtern. Im Landesnaturschutzgesetz sollte das Erfordernis des gesetzlichen Vollschutzes für<br />

Biotope ausschließlich regionaler Bedeutung geprüft werden.<br />

3 Umweltgutachten (1996)<br />

212<br />

08.03

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