Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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III Entwicklungskonzeption<br />
- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
3. Maßnahmen<br />
Ortsränder sollen erhalten bzw. entwickelt werden (u.a. Einbindung der Orte in die Landschaft<br />
durch fließende Übergänge, Gehölzstrukturen, Gärten, Obstbaumbestände).<br />
Auch in Siedlungsbereichen sollen unverbaute Uferbereiche von Gewässern erhalten werden<br />
(Bauverbot im Uferschutzstreifen nach §19 LNatG).<br />
Landschaftsbildstörende Anlagen und Gebäude, die nicht mehr genutzt werden, wie ehemalige<br />
LPG-Gebäude, militärische Anlagen und ehemalige Ferienanlagen, sind zurückzubauen. Dies soll<br />
auch im Rahmen der Kompensation (Entsiegelung) für Eingriffe durch Bautätigkeiten (Versiegelung)<br />
erfolgen.<br />
Beim Rückbau von Gebäuden im Außenbereich, aber auch bei der Sanierung von Gebäuden im<br />
Innenbereich, ist zu überprüfen, ob Habitate für Kleinsäuger, Fledermausquartiere oder Nistmöglichkeiten<br />
für Eulen, Schwalben, Turmfalken und andere geschützte gebäudebewohnende Arten<br />
betroffen sind.<br />
3.4.8 Verkehr<br />
Straßen- und Schienenverkehr<br />
Das Straßen- und Wegenetz aus Bundesfern-, Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstigen öffentlichen<br />
Straßen führt zu einer intensiven Flächenerschließung mit bau- und betriebsbedingten Auswirkungen.<br />
Die Verkehrsbedeutung der vorgenannten Straßenkategorien nimmt zwar in dieser Reihenfolge ab<br />
und in der Regel auch die Verkehrsbelastung, aber umgekehrt nimmt die Flächenerschließung zu.<br />
Insofern ist die Erhaltung unzerschnittener und störungsarmer Landschaftsräume ein zentrales Anliegen.<br />
Daher sind bei der Verkehrsplanung für die Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange<br />
besondere Anforderungen zu stellen. Jede Verkehrsplanung sollte auf<br />
Substitutionsmöglichkeiten mit anderen Verkehrsträgern überprüft werden. Es sollten alle Bündelungsmöglichkeiten<br />
mit vorhandenen Verkehrswegen planvoll ausgeschöpft werden. Ebenso sollte<br />
eine optimale Verknüpfung zwischen den Verkehrsträgern angestrebt werden .<br />
Der Ausbau des Straßennetzes soll vorrangig qualitativ erfolgen. Dabei sind die vorhandenen Alleen<br />
zu erhalten. Das Ziel der Erhaltung unzerschnittener Freiräume als Voraussetzung für den<br />
Schutz empfindlicher Arten ist bei der Verkehrswegeplanung zu beachten (vgl. Kap. II-2.6, Karte<br />
V Freiraumstruktur, Karte VII Bereiche herausragender und besonderer Bedeutung).<br />
Beim Straßenneu- und -ausbau sind bei der Gestaltung von Querungen zwischen Verkehrstrassen<br />
und Gewässerläufen die Ansprüche wandernder Tierarten wie z.B. dem Fischotter besonders zu<br />
berücksichtigen.<br />
Überörtliche Lebensraumkorridore für Säugetiere mit großen Raumansprüchen, insbesondere<br />
Schalenwild sind sicherzustellen, d.h. beim Bau unvermeidbarer, stark die Landschaft zerschneidender<br />
Verkehrswege (z.B. Autobahnen) sind vorhandene Wildtierkorridore durch die Errichtung<br />
von geeigneten „Wildbrücken“ zu erhalten (vgl. Kap. 3.4.3). Bei vorhandenen Verkehrswegen ist<br />
die erforderliche Durchlässigkeit wieder herzustellen.<br />
Verdichtungen des ländlichen Wegenetzes durch den Bau zusätzlicher Verbindungen sollen vermieden<br />
werden. Beim Ausbau vorhandener Wege ist die Erhöhung des Versiegelungsgrades zu<br />
vermeiden. Ist ein befestigter Ausbau bisher unbefestigter Wege erforderlich, so ist die Betonspurbahn<br />
zu bevorzugen. Auf den Ausbau oder die Versiegelung von unbefestigten Landwegen und Alleen<br />
sowie von Wegen mit einer historischen Pflasterung, die nur eine untergeordnete Bedeutung<br />
für den Verkehr besitzen, ist zu verzichten.<br />
Parkplätze und Zuwegungen zu Erholungsgebieten sollen möglichst in Anlehnung an Ortschaften<br />
und vorhandene Verkehrswege erfolgen.<br />
Die Neuanlage von Alleen an Ortsverbindungswegen und anderen Verkehrswegen mit mäßiger<br />
Nutzungsfrequenz soll gefördert werden.<br />
Auf die Verwendung von Herbiziden an Straßenrändern und Schienenwegen ist zu verzichten. Der<br />
Einsatz von Auftausalzen ist zu reduzieren, insbesondere auf Abschnitten mit Alleebäumen.<br />
254 08.03