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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen<br />

Begründungen<br />

Eine detaillierte Begründung der einzelnen Flächen erfolgt als Arbeitsmaterial für die Raumordnung<br />

gesondert.<br />

1. Küstengewässer und Küsten<br />

1.1 Küstengewässer bis zur 12 sm-Grenze (nach der Karte I b mit „sehr hohem“ Lebensraumpotential<br />

und marine Block- und Steingründe)<br />

Flachwasserbereiche, marine Block- und Steingründe, großflächige Muschelvorkommen wie die Arctica-Astarte-Zönosen<br />

in der Beltsee und Seegraswiesen haben eine herausragende Bedeutung als Lebensraum<br />

z.B. für Fische und Meeressäuger sowie als Nahrungsgebiete für Wasservögel. Sie sind<br />

größtenteils als gesetzlich geschützte Biotope zu sichern.<br />

Für den Schutz dieser Bereiche besitzt das Land eine internationale Verantwortung, wodurch sich die<br />

Ausweisung als Bereich von „herausragender Bedeutung“ begründet.<br />

Diese Bereiche sind gegen störende Nutzungseinflüsse und Beeinträchtigungen der Wasserqualität zu<br />

schützen. Insbesondere der marine Kiesabbau sowie die Errichtung von Windkraftanlagen ist in diesen<br />

Bereichen unzulässig.<br />

1.2 Naturnahe Küstenabschnitte (nach der Karte V)<br />

Naturnahe Küstenabschnitte fallen unter den gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 LNatG. Für den<br />

Erhalt dieser Lebensräume hat das Land eine besondere Verantwortung. Die Bebauung und Zersiedelung<br />

dieser Küstenabschnitte muss vermieden werden.<br />

1.3 Salzgrasland<br />

Salzgrasland tritt fast ausschließlich an den Ausgleichsküsten (insbesondere Boddenausgleichsküsten)<br />

der westlichen bis südlichen Ostseeküste auf, es unterliegt dem gesetzlichen Biotopschutz und hat<br />

eine herausragende Funktion als Lebensraum für zahlreiche spezialisierte, salzliebende bzw. -<br />

tolerante Arten, für das Vogelrastgeschehen sowie für eine Vielzahl von Brutvögeln, insbesondere<br />

Watvögel. In diesen Gebieten soll eine extensive Weidenutzung unter einem natürlichen Überflutungsregime<br />

fortgeführt werden.<br />

Eine Beeinträchtigung der Funktionen z.B. durch angrenzende intensive touristische Nutzungen muss<br />

vermieden werden.<br />

2. Moore (nach Karte V)<br />

2.1 Naturnahe Moore (unentwässert und schwach entwässert)<br />

Die wenigen noch naturnahen Moore mit gering gestörtem Wasserhaushalt haben aufgrund ihrer besonderen<br />

Artenausstattung eine herausragende Bedeutung für deren Erhalt und sind gleichzeitig Ausgangspunkt<br />

für die Wiederausbreitung landesweit bedeutsamer Arten. Grundvoraussetzung für den<br />

Erhalt dieser Moorflächen ist der Erhalt des Wasserüberschusses und die Sicherung der natürlichen<br />

Nähstoffverhältnisse. Grundsätzlich fallen naturnahe Moore unter den gesetzlichen Biotopschutz nach<br />

§ 20 LNatG.<br />

2.2 Schwach entwässerte Moore (zu pflegende Moore mit artenreichen Feuchtwiesen)<br />

Artenreiche Nass- und Feuchtwiesen unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 LNatG .<br />

Ihnen kommt eine herausragende Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche bestandsbedrohte Tierund<br />

Pflanzenarten (z.B. Pflanzengesellschaften der Feuchtwiesen, Wiesenbrüter, Weißstorch) sowie<br />

für den Landschaftswasserhaushalt zu.<br />

In diesen Bereichen soll eine extensive Grünlandnutzung oder eine Pflege durch Offenhaltung fortgeführt<br />

werden.<br />

2.3 Moore mit vorrangigem Regenerationsbedarf und<br />

2.4 Tiefgründige Niedermoore der Flusstäler und Becken im Verbund<br />

08.03 227

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