Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen<br />
Begründungen<br />
Eine detaillierte Begründung der einzelnen Flächen erfolgt als Arbeitsmaterial für die Raumordnung<br />
gesondert.<br />
1. Küstengewässer und Küsten<br />
1.1 Küstengewässer bis zur 12 sm-Grenze (nach der Karte I b mit „sehr hohem“ Lebensraumpotential<br />
und marine Block- und Steingründe)<br />
Flachwasserbereiche, marine Block- und Steingründe, großflächige Muschelvorkommen wie die Arctica-Astarte-Zönosen<br />
in der Beltsee und Seegraswiesen haben eine herausragende Bedeutung als Lebensraum<br />
z.B. für Fische und Meeressäuger sowie als Nahrungsgebiete für Wasservögel. Sie sind<br />
größtenteils als gesetzlich geschützte Biotope zu sichern.<br />
Für den Schutz dieser Bereiche besitzt das Land eine internationale Verantwortung, wodurch sich die<br />
Ausweisung als Bereich von „herausragender Bedeutung“ begründet.<br />
Diese Bereiche sind gegen störende Nutzungseinflüsse und Beeinträchtigungen der Wasserqualität zu<br />
schützen. Insbesondere der marine Kiesabbau sowie die Errichtung von Windkraftanlagen ist in diesen<br />
Bereichen unzulässig.<br />
1.2 Naturnahe Küstenabschnitte (nach der Karte V)<br />
Naturnahe Küstenabschnitte fallen unter den gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 LNatG. Für den<br />
Erhalt dieser Lebensräume hat das Land eine besondere Verantwortung. Die Bebauung und Zersiedelung<br />
dieser Küstenabschnitte muss vermieden werden.<br />
1.3 Salzgrasland<br />
Salzgrasland tritt fast ausschließlich an den Ausgleichsküsten (insbesondere Boddenausgleichsküsten)<br />
der westlichen bis südlichen Ostseeküste auf, es unterliegt dem gesetzlichen Biotopschutz und hat<br />
eine herausragende Funktion als Lebensraum für zahlreiche spezialisierte, salzliebende bzw. -<br />
tolerante Arten, für das Vogelrastgeschehen sowie für eine Vielzahl von Brutvögeln, insbesondere<br />
Watvögel. In diesen Gebieten soll eine extensive Weidenutzung unter einem natürlichen Überflutungsregime<br />
fortgeführt werden.<br />
Eine Beeinträchtigung der Funktionen z.B. durch angrenzende intensive touristische Nutzungen muss<br />
vermieden werden.<br />
2. Moore (nach Karte V)<br />
2.1 Naturnahe Moore (unentwässert und schwach entwässert)<br />
Die wenigen noch naturnahen Moore mit gering gestörtem Wasserhaushalt haben aufgrund ihrer besonderen<br />
Artenausstattung eine herausragende Bedeutung für deren Erhalt und sind gleichzeitig Ausgangspunkt<br />
für die Wiederausbreitung landesweit bedeutsamer Arten. Grundvoraussetzung für den<br />
Erhalt dieser Moorflächen ist der Erhalt des Wasserüberschusses und die Sicherung der natürlichen<br />
Nähstoffverhältnisse. Grundsätzlich fallen naturnahe Moore unter den gesetzlichen Biotopschutz nach<br />
§ 20 LNatG.<br />
2.2 Schwach entwässerte Moore (zu pflegende Moore mit artenreichen Feuchtwiesen)<br />
Artenreiche Nass- und Feuchtwiesen unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 LNatG .<br />
Ihnen kommt eine herausragende Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche bestandsbedrohte Tierund<br />
Pflanzenarten (z.B. Pflanzengesellschaften der Feuchtwiesen, Wiesenbrüter, Weißstorch) sowie<br />
für den Landschaftswasserhaushalt zu.<br />
In diesen Bereichen soll eine extensive Grünlandnutzung oder eine Pflege durch Offenhaltung fortgeführt<br />
werden.<br />
2.3 Moore mit vorrangigem Regenerationsbedarf und<br />
2.4 Tiefgründige Niedermoore der Flusstäler und Becken im Verbund<br />
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