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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

ne, Schaalelauf, Unteres Recknitztal, Nebel, Recknitztal und Mittleres Trebeltal, Peenetal, Warnow<br />

mit Zuflüssen, Mittleres Tollensetal, Stepenitz mit Zuflüssen, Elbe-Sudeniederung).<br />

Für FFH-Gebiete mit hoher Konfliktdichte sind Managementpläne zu erarbeiten.<br />

Die Flusstalsysteme im Jungmoränengebiet gehören mit ihren Mooren zu den mitteleuropäischen<br />

Lebensräumen für deren Schutz Deutschland eine besondere Verantwortung trägt 1 .<br />

• EU-Vogelschutzgebiete<br />

Ein großer Anteil der gemeldeten Vogelschutzgebiete dient auch der Erhaltung von Vogelarten der<br />

Fließgewässer (z.B. Schaalsee, <strong>Mecklenburg</strong>ische Schweiz, Recknitz- und Trebeltal, Peenetal).<br />

• Nationale Schutzgebietsausweisungen (vgl. Kap. III-3.1.7.2).<br />

• Gesetzlicher Biotopschutz<br />

Naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte sowie Quellbereiche und Altwässer unterliegen<br />

dem gesetzlichen Schutz gemäß § 20 LNatG. Die gesetzlich geschützten Biotope werden landesweit<br />

erfasst. Die Kartierung soll aufgrund der besonderen fachlichen Bedeutung mittelfristig abgeschlossen<br />

sein.<br />

• Gewässerschutzstreifen<br />

Nach §19 (1) LNatG dürfen an „Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe<br />

von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand (Geländestreifen) bis zu 100 Metern<br />

landwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet nicht errichtet oder wesentlich geändert werden“.<br />

Der Schutz der Uferbereiche von Binnengewässern in einer Breite von 7 m jeweils landseits der Böschungsoberkante<br />

ist weiterhin im Landeswassergesetz (LWaG, §81) verankert.<br />

Darüber hinausgehend soll im Rahmen der EU-kofinanzierten Agrarumweltmaßnahmen die Ausweisung<br />

von Gewässerschutzstreifen ermöglicht werden.<br />

Nutzungsregelungen<br />

Die Entwicklung naturnaher Fließgewässerabschnitte mit störungsempfindlichen Arten wird oftmals<br />

nur über Nutzungsregelungen und Besucherlenkungsmaßnahmen durchzusetzen sein. Hier gilt es insbesondere<br />

Beeinträchtigungen durch die Freizeitnutzung entgegenzuwirken. Für besonders empfindliche<br />

Gewässerabschnitte werden für den Wassersport (z.B. Kanusport, Angelsport)<br />

Nutzungseinschränkungen zeitweilig unvermeidlich sein (vgl. auch Kap. III-3.4.5, II-2.2). Die Grundlagen<br />

für diese Regelungen müssen auf lokaler oder regionaler Ebene durch die Landschaftsplanung<br />

konsensorientiert erarbeitet werden.<br />

Die Unterhaltung der Fließgewässer durch die Wasser- und Bodenverbände ist auf der Grundlage der<br />

„Hinweise für die Unterhaltung und Pflege von Fließgewässern in M-V“ durchzuführen.<br />

Umsetzung durch Kompensation im Zuge der Eingriffsregelung<br />

Die Eingriffsregelung bietet durch abgestimmte Kompensationsmaßnahmen Möglichkeiten zur Renaturierung<br />

strukturgeschädigter Fließgewässer. Es gelten für die Landschaftszonen die in Tab. 54 aufgeführten<br />

Schwerpunkte., die insbesondere der Entwicklung des überregionalen Biotopverbundes<br />

dienen (vgl. Karte VII). Diese Flächen können gleichzeitig Landschaftselemente nach Art. 10 FFH-<br />

Richtlinie darstellen (vgl. auch Kap. III 3.1.7.1).<br />

Projektförderung<br />

• Renaturierungsprojekte<br />

Renaturierungsprojekte auf der Grundlage von Landnutzungskonzeptionen bieten die besten Vorraussetzungen<br />

zur Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit strukturgeschädigter Fließgewässer.<br />

1 vgl. Umweltgutachten 2000<br />

08.03 183

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