Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />
ne, Schaalelauf, Unteres Recknitztal, Nebel, Recknitztal und Mittleres Trebeltal, Peenetal, Warnow<br />
mit Zuflüssen, Mittleres Tollensetal, Stepenitz mit Zuflüssen, Elbe-Sudeniederung).<br />
Für FFH-Gebiete mit hoher Konfliktdichte sind Managementpläne zu erarbeiten.<br />
Die Flusstalsysteme im Jungmoränengebiet gehören mit ihren Mooren zu den mitteleuropäischen<br />
Lebensräumen für deren Schutz Deutschland eine besondere Verantwortung trägt 1 .<br />
• EU-Vogelschutzgebiete<br />
Ein großer Anteil der gemeldeten Vogelschutzgebiete dient auch der Erhaltung von Vogelarten der<br />
Fließgewässer (z.B. Schaalsee, <strong>Mecklenburg</strong>ische Schweiz, Recknitz- und Trebeltal, Peenetal).<br />
• Nationale Schutzgebietsausweisungen (vgl. Kap. III-3.1.7.2).<br />
• Gesetzlicher Biotopschutz<br />
Naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte sowie Quellbereiche und Altwässer unterliegen<br />
dem gesetzlichen Schutz gemäß § 20 LNatG. Die gesetzlich geschützten Biotope werden landesweit<br />
erfasst. Die Kartierung soll aufgrund der besonderen fachlichen Bedeutung mittelfristig abgeschlossen<br />
sein.<br />
• Gewässerschutzstreifen<br />
Nach §19 (1) LNatG dürfen an „Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe<br />
von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand (Geländestreifen) bis zu 100 Metern<br />
landwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet nicht errichtet oder wesentlich geändert werden“.<br />
Der Schutz der Uferbereiche von Binnengewässern in einer Breite von 7 m jeweils landseits der Böschungsoberkante<br />
ist weiterhin im Landeswassergesetz (LWaG, §81) verankert.<br />
Darüber hinausgehend soll im Rahmen der EU-kofinanzierten Agrarumweltmaßnahmen die Ausweisung<br />
von Gewässerschutzstreifen ermöglicht werden.<br />
Nutzungsregelungen<br />
Die Entwicklung naturnaher Fließgewässerabschnitte mit störungsempfindlichen Arten wird oftmals<br />
nur über Nutzungsregelungen und Besucherlenkungsmaßnahmen durchzusetzen sein. Hier gilt es insbesondere<br />
Beeinträchtigungen durch die Freizeitnutzung entgegenzuwirken. Für besonders empfindliche<br />
Gewässerabschnitte werden für den Wassersport (z.B. Kanusport, Angelsport)<br />
Nutzungseinschränkungen zeitweilig unvermeidlich sein (vgl. auch Kap. III-3.4.5, II-2.2). Die Grundlagen<br />
für diese Regelungen müssen auf lokaler oder regionaler Ebene durch die Landschaftsplanung<br />
konsensorientiert erarbeitet werden.<br />
Die Unterhaltung der Fließgewässer durch die Wasser- und Bodenverbände ist auf der Grundlage der<br />
„Hinweise für die Unterhaltung und Pflege von Fließgewässern in M-V“ durchzuführen.<br />
Umsetzung durch Kompensation im Zuge der Eingriffsregelung<br />
Die Eingriffsregelung bietet durch abgestimmte Kompensationsmaßnahmen Möglichkeiten zur Renaturierung<br />
strukturgeschädigter Fließgewässer. Es gelten für die Landschaftszonen die in Tab. 54 aufgeführten<br />
Schwerpunkte., die insbesondere der Entwicklung des überregionalen Biotopverbundes<br />
dienen (vgl. Karte VII). Diese Flächen können gleichzeitig Landschaftselemente nach Art. 10 FFH-<br />
Richtlinie darstellen (vgl. auch Kap. III 3.1.7.1).<br />
Projektförderung<br />
• Renaturierungsprojekte<br />
Renaturierungsprojekte auf der Grundlage von Landnutzungskonzeptionen bieten die besten Vorraussetzungen<br />
zur Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit strukturgeschädigter Fließgewässer.<br />
1 vgl. Umweltgutachten 2000<br />
08.03 183