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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>- <strong>Vorpommern</strong>-<br />

II.GRUNDLAGEN<br />

2 DIE NATURGÜTER<br />

2.3 Wasser (vgl. Karte III)<br />

Gewässerschutz<br />

Gewässerschutz und nachhaltige Wassernutzung verfolgen das Ziel, alle Gewässer mit einer „guten<br />

Qualität“ zu erhalten oder wiederherzustellen. Dieses Ziel erfordert einen integrierten, ökosystemaren<br />

Ansatz, der die Wechselbeziehungen zu den anderen Naturgütern mit einbezieht 1 .<br />

Zu den wichtigsten Funktionen der Gewässer im Naturhaushalt gehören 2 :<br />

• Transport- und Lösungsmittelfunktion,<br />

• Speicher-, Abflussregulations- und Rückhaltefunktion,<br />

• Lebensraumfunktion,<br />

• Grundwasserneubildungsfunktion.<br />

Diese Funktionen werden in den verschiedenen Rechtsvorschriften dargestellt:<br />

Die Ziele der Wasserwirtschaft sind rahmengesetzlich in Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG)<br />

und landesspezifisch im Landeswassergesetz (LWaG) geregelt. Auf die erhebliche Bedeutung der<br />

Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und<br />

Pflanzen sowie für das Landschaftsbild wird gesondert hingewiesen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5.<br />

LWaG).<br />

Ergänzend wird in den Naturschutzgesetzen des Bundes und des Landes die Bedeutung der Gewässer,<br />

insbesondere der natürlichen und naturnahen, hervorgehoben (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG ).<br />

Neben den bundes- und landesrechtlichen Regelungen zum Gewässerschutz bekommen zunehmend<br />

umfassende europarechtliche Bestimmungen Bedeutung. Dem Schutz des Wassers und zum Erhalt der<br />

biologischen Vielfalt dient auch die EU-Richtlinie 91/676 EWG „Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen<br />

durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen“.<br />

Einen umfassenden programmatischen Ansatz für den Gewässerschutz verlangt die EU-<br />

Wasserrahmenrichtlinie 3 . Ziele der Wasserrahmenrichtlinie sind:<br />

• Herstellung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer,<br />

• schrittweise Reduzierung der Verschmutzung der Oberflächengewässer durch prioritäre Stoffe,<br />

• Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer und Grundwasser,<br />

• Trendumkehr der Verschmutzung beim Grundwasser,<br />

• Berücksichtigung des Verursacherprinzips.<br />

Gemäß Aktionsplan der EU-Kommission zur Erhaltung der biologischen Vielfalt 4 soll auch die Wasserrahmenrichtlinie<br />

sowie die Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement zur Erhaltung<br />

und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragen.<br />

Gewässer<br />

Oberflächengewässer bestimmen wesentlich die Landschaftsstruktur und den Naturhaushalt (Funktionen<br />

wie Wasserrückhaltung, Entwässerung, Stofftransport und -festlegung, Selbstreinigung, Lebensraum,<br />

Klimaausgleich usw.). Fließgewässer vernetzen Lebensräume und haben deshalb eine bedeutende<br />

Funktion für die Ausbreitung und Wiederbesiedlung sowie den Genaustausch von aquatischen<br />

und terrestrischen Organismen. Nicht zuletzt sind die Gewässer wichtig für landschaftsbezogene<br />

Erholungsformen und bedeutende landschaftsbildbestimmende Elemente 5 .<br />

1 UMWELTGUTACHTEN (2000)<br />

2 vgl. auch Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (1998) Wege zu einem nachhaltigen<br />

Umgang mit Süßwasser<br />

3 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Richtlinie 2000/60/EG<br />

4 KOM (2001)162<br />

5 BASTIAN; O. & K.-F. SCHREIBER (1994): Analyse und ökologische Bewertung der Landschaft. Jena. Stuttgart.<br />

08.03 81

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