Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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III Entwicklungskonzeption<br />
- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
3. Maßnahmen<br />
Schonung der heimischen Fischbestände und anderer Artengruppen<br />
Die Bewirtschaftung der Binnen- und Küstengewässer durch die Fischerei soll sich am natürlichen<br />
Ertragspotenzial ausrichten. Entsprechende Maßgaben sind z.T. bereits in der Binnenfischereiordnung<br />
(BiFO) und Küstenfischereiordnung (KüFO) verbindlich geregelt. Unter anderem folgende<br />
Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben:<br />
− Festlegung von ausreichenden Maschenweiten zum Schutz von Jung- und Kleinfischen und fischereilich<br />
nicht genutzten Arten (§8 KüFO),<br />
− Festlegung von Schonzeiten (§5 BiFO; §8 KüFO), Fischschonbezirken (§16 FischG; §15 Kü-<br />
FO) und Laichschonbezirken (§16 FischG; §16 KüFO),<br />
− Begrenzung der Art und Zahl von Fanggeräten (§3 KüFO),<br />
− Verbot bestimmter Fangmethoden, die zu einer nichtselektiven Tötung von Fischen und anderen<br />
Wasserorganismen führen (Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu betäuben o-<br />
der zu vergiften u.a.) (§17 FischG; §8 BiFO),<br />
− Verbot der Schleppnetzfischerei in Binnengewässern und in den Küstengewässern (Verbot der<br />
Schleppnetzfischerei innerhalb der Zone bis 3 Seemeilen Abstand von der Basislinie gemäß<br />
§10 KüFO),<br />
− Festlegen von Mindestmaßen der zu fangenden Fische (§4 BiFO, §5 KüFO).<br />
Aus Artenschutzgründen sollten weiterhin folgende Maßnahmen ergriffen werden 1 :<br />
− Ausweisung von Schonstrecken und Laichschonbezirken in Salmonidengewässern,<br />
− Einrichten von Fischotterschutzvorrichtungen an Reusen in Binnengewässern mit Fischottervorkommen,<br />
− Regelungen zur Erfassung von Beifang, zum Umgang und Verwendung mit Beifang, sowie zur<br />
Vermeidung von Beifang zum Schutz von Kleinwalen, Robben, Otter, Vögel und geschützten<br />
Fischarten.<br />
In Gewässern mit sehr hohen Rastbeständen von Wasservögeln (vgl. Karte I a „Rastplatzfunktion“)<br />
und im Umkreis von Robbenliegeplätzen und Aufzuchtsgebieten von Schweinswalen sollen durch<br />
zeitliche und räumliche Begrenzungen des Stellnetzfangs Tierverluste durch Ertrinken in Netzen<br />
vermieden werden. Beim Reusenfang sollen Reusenformen verwendet werden, die ein geringes Risiko<br />
für Tauchenten bergen (Möglichkeiten zum Auftauchen).<br />
Wanderstrecken und Laichgründe von gefährdeten, wandernden Arten (z.B. Ostseeschnäpel, Neunaugen)<br />
sollen möglichst von Fanggeräten freigehalten werden.<br />
In dem landesweiten Schutzgebietssystem sollen auch Gewässerreservate enthalten sein, in denen<br />
jegliche Störungen durch fischereiliche Nutzungen unterbleiben sollen.<br />
Für empfindliche Seen sollen Angelnutzungskonzepte erarbeitet werden, die u.a. die Anzahl der<br />
Angler, die Form des Angelsports und die räumliche und zeitliche Nutzung von Ufer- und Gewässerbereichen<br />
regeln. Gewässer- und Uferbereiche, in denen es zu erheblichen Konflikten mit dem<br />
Arten- und Biotopschutz kommt, sollen von einer Angelnutzung freigehalten werden (u.a. bedeutende<br />
Schlafplätze von Tauchenten und Gänsen, bedeutende Rastgewässer von Schwimmenten und<br />
Schwänen, bedeutende Wasservogelbrutgebiete, vgl. Karte I a).<br />
Besatzmaßnahmen stellen einen Eingriff in das natürliche Arten- und Altersgefüge der Fischbestände<br />
dar. Sie sollen in natürlichen Gewässern auf die Bestandsstützung heimischer Arten beschränkt<br />
werden. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gewässergüte sind Zufütterungen<br />
in natürlichen Gewässern zu unterlassen.<br />
1 vgl. SPIEß (1992)<br />
248 08.03