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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

II. GRUNDLAGEN<br />

2 DIE NATURGÜTER<br />

allem Tieren, u.a. verschiedenen Vögeln, Säugern und Insekten einen Lebensraum. Eine Reihe dieser<br />

Arten wirken darüber hinaus als Nützlinge in den angrenzenden Agrarflächen.<br />

Typische Feldgehölze sind als kleinflächige Baum- und Strauchbestände in der freien Landschaft im<br />

Inneren waldähnlich und sie besitzen einen ausgeprägten, stabilen Außenmantel aus tiefbeasteten<br />

Randgehölzen. Zu den Feldgehölzen zählen aber auch kleine Baumgruppen und aus Sträuchern aufgebaute<br />

Gehölze (Gebüsche). Sie teilen viele landschaftsökologische Funktionen mit den Feldhecken<br />

und sind ihnen auch in ihrer Besiedlung als Lebensraum ähnlich. Sie können als Übergang zu den<br />

Waldlebensräumen angesehen werden, was auch im vorkommenden Artenspektrum deutlich wird. So<br />

dienen Feldgehölze u.a. häufiger als Nistplatz für Vogelarten, die auf Feldern und Wiesen Nahrung<br />

suchen (z.B. Mäusebussard, Baumfalke, Waldohreule, Grauammer, Ortolan, Roter Milan).<br />

Alleen und Baumreihen haben nicht nur eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild (vgl. Karte<br />

IV und Kap. II 2.5), sondern sie bilden auch das Bruthabitat z.B. für Vögel (z.B. Ortolan). Vor allem<br />

Alleen und Baumreihen an unbefestigten Straßen und Wegen sind in dieser Hinsicht wichtig.<br />

Lesesteinhaufen und -wälle sind punktuelle bzw. lineare Ansammlungen von Findlingen und Steinen,<br />

die von den angrenzenden Äckern eingesammelt wurden. Sie finden sich häufig an Grundstücksgrenzen,<br />

Wegrainen, Waldrändern oder am Rand von Feldhecken. Charakteristisch für Lesesteinwälle und<br />

-haufen ist der Spalten- und Hohlraumreichtum, der die Grundlage für die Besiedlung durch zahlreiche<br />

Tierarten bildet, z.B. Ameisen-, Bienen-, Grab- und Töpferwespenarten, Kleinsäuger, Kriechtiere<br />

und Lurche. Sonnenexponierte Bereiche werden von wärmeliebenden Arten besiedelt, beschattete<br />

Bereich sind z.B. als Lebensraum für steinbesiedelnde Moosarten von Bedeutung.<br />

Die zu den Ackerhohlformen zählenden Sölle und Mergelgruben sowie die kleinflächigen Moore und<br />

Sümpfe im Offenland wurden als Lebensraum bereits unter den Standgewässern bzw. Mooren charakterisiert.<br />

Die höchste Dichte dieser Kleinstrukturen wird in der Landschaftszone 3 mit rund 2,5/100 ha<br />

erreicht. Sie tragen erheblich zur Erhöhung der Lebensraum- und Artenvielfalt bei. Viele Arten, z.B.<br />

der Kranich oder die Wachtel, können den Wechsel von Kleinstlebensräumen und Agrarlandschaft<br />

mit ihren jeweiligen Habitatfunktionen nutzen.<br />

Beispiele von Arten, die vorwiegend in ackerreichen Agrargebieten vorkommen<br />

Gruppe<br />

Beispiele von Arten<br />

Blütenpflanzen auf Extensiväckern Glanzloser Ehrenpreis, Kornblume<br />

Brutvögel<br />

Feldlerche, Grauammer, Ortolan, Feldschwirl, Raubwürger, Rebhuhn,<br />

Wachtel, Rotmilan<br />

Beispiele von Arten, die vorwiegend auf Grünland vorkommen<br />

Gruppe<br />

Beispiele von Arten<br />

Blütenpflanzen auf extensivem Trocken-<br />

und Magergrünland<br />

Gewöhnliche Wiesen-Kuhschelle, Sand-Grasnelke<br />

Blütenpflanzen auf Überschwemmungswiesen<br />

der Elbe<br />

Sumpf-Brenndolde<br />

Schmetterlinge auf Feuchtwiesen Baldrian-Scheckenfalter<br />

Brutvögel auf Feuchtwiesen Wiesenpieper, Rohrammer, Kiebitz, Bekassine, Knäkente, Löffelente,<br />

Brachvogel, Wachtelkönig<br />

Brutvögel auf Feuchtweiden Wiesenpieper, Braunkehlchen, Schafstelze, Rotschenkel, Kiebitz, Alpenstrandläufer,<br />

Kampfläufer<br />

Brutvögel auf sehr trockenem Grünland<br />

Feldlerche, Steinschmätzer, Brachpieper<br />

Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen sowie Feldgehölze und Feldhecken<br />

sind nach § 20 LNatG gesetzlich geschützt, Alleen und Baumreihen unterliegen dem Schutz nach § 27<br />

LNatG. Binnenlandsalzstellen sind rahmenrechtlich nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt.<br />

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08.03

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