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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

Peenestrom und Stettiner Haff. Sie gelten als „Important Bird Areas (IBA)“ 1 . Eine Prüfung ist erforderlich.<br />

Bereiche mit sehr hoher Bedeutung (in Karte V dargestellt):<br />

− Außerordentlich bedeutsame Nahrungsgebiete im Nahbereich von Schlaf- und Ruheplätzen, an denen regelmäßig<br />

die quantitativen Kriterien für international bedeutsame Konzentrationen um das Mehrfache überschritten<br />

werden,<br />

− stark frequentierte Nahrungsgebiete, in denen regelmäßig die quantitativen Kriterien für international bedeutsame<br />

Konzentrationen um das Mehrfache überschritten werden,<br />

− Nahrungsgebiete, in denen regelmäßig die quantitativen Kriterien für international bedeutsame Konzentrationen<br />

erreicht oder überschritten werden, in der Regel in Verbindung mit dem Schlafplatz (vgl. Karte Ia mit<br />

„sehr hoch, 4“ bewertet).<br />

Maßnahmen:<br />

Zur Sicherung der Lebensraumfunktion für rastende Zugvögel ist der Charakter der Landschaft als Offenland<br />

grundsätzlich zu erhalten. Großflächige Aufforstungen oder die Anlage von Hecken sollen in diesen Bereichen<br />

generell unterbleiben.<br />

Die Unzerschnittenheit und Störungsarmut der betreffenden Räume soll erhalten bleiben. Die Errichtung von<br />

Windkraftanlagen sowie von Verkehrswegen und anderen Einrichtungen der technischen Infrastruktur ist in<br />

diesen Gebieten zu vermeiden.<br />

Nachteilige Änderungen des Angebotsspektrums sowie Störungen durch Jagd, Vergrämung, Verkehr und Freizeitaktivitäten<br />

sind zu vermeiden. Ein ausreichender Anteil von Äckern mit Herbstnahrung ist zu gewährleisten.<br />

Bereiche mit hoher Bedeutung (in Karte V dargestellt):<br />

- Regelmäßig genutzte Nahrungsgebiete innerhalb von Rastgebieten (vgl. Karte Ia mit „hoch, 3“ bewertet).<br />

Maßnahmen:<br />

Grundsätzlich ist auch in diesen Bereichen der Offenlandcharakter zu erhalten. Aufforstungen sind nicht generell<br />

ausgeschlossen, sollen jedoch so erfolgen, dass die Rastplatzfunktion der Landschaft gewahrt bleibt (z.B.<br />

Waldmehrung angrenzend an vorhandene Wälder bzw. auf wenigen größeren, zusammenhängenden Flächen<br />

statt auf zahlreichen kleinen, Erhaltung ausreichend großer offener Agrarflächen etc.).<br />

Störungen durch Jagd, Vergrämung, Verkehr und Freizeitaktivitäten sowie die Errichtung von Windkraftanlagen,<br />

Verkehrsanlagen und anderen Einrichtungen der technischen Infrastruktur sind zu vermeiden.<br />

Tab. 59: Maßnahmen zum Erhalt der Rastplatzfunktion landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />

Weitere großräumige Bereiche mit hoch bis sehr hoch bewerteter Rastplatzfunktion sind: Die Wariner-Sternberger<br />

Seenlandschaft, das Warnowtal um Bützow, die Conventer Seeniederung, Flächen<br />

westlich von Güstrow, südlich der Tollense und westlich der Müritz, die Ueckermünder Heide sowie<br />

das Recknitztal.<br />

• Landesrecht<br />

Geeignetes Instrument zur Sicherung der Rastplatzfunktionen großräumiger landwirtschaftlicher Flächen<br />

ist die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet. Damit können insbesondere störende bauliche<br />

Anlagen verhindert werden.<br />

Nutzungsregelungen: Besucherlenkung und -information<br />

Durch die gezielte Besucherlenkung kann Erholungssuchenden und naturinteressierten Touristen das<br />

Erlebnis des Vogelzuges als umweltbildende Maßnahme vermittelt und gleichzeitig die Ungestörtheit<br />

der betroffenen Agrarflächen gewährleistet werden. Hierfür wurden im Land bereits mehrere Beobachtungseinrichtungen<br />

geschaffen (z.B. Kranichzentrum Groß Mohrdorf, Beobachtungseinrichtungen<br />

am Rande des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft).<br />

Zusätzlich kann in diesen ausgewählten, vor allem touristisch besonders bedeutsamen Regionen, im<br />

Einzelfall die gezielte Fütterung von Kranichen erfolgen. Diese Maßnahme dient überwiegend der<br />

Akzeptanzsteigerung für den Naturschutz insgesamt.<br />

1 OAMV (2002)<br />

190<br />

08.03

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