Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />
Peenestrom und Stettiner Haff. Sie gelten als „Important Bird Areas (IBA)“ 1 . Eine Prüfung ist erforderlich.<br />
Bereiche mit sehr hoher Bedeutung (in Karte V dargestellt):<br />
− Außerordentlich bedeutsame Nahrungsgebiete im Nahbereich von Schlaf- und Ruheplätzen, an denen regelmäßig<br />
die quantitativen Kriterien für international bedeutsame Konzentrationen um das Mehrfache überschritten<br />
werden,<br />
− stark frequentierte Nahrungsgebiete, in denen regelmäßig die quantitativen Kriterien für international bedeutsame<br />
Konzentrationen um das Mehrfache überschritten werden,<br />
− Nahrungsgebiete, in denen regelmäßig die quantitativen Kriterien für international bedeutsame Konzentrationen<br />
erreicht oder überschritten werden, in der Regel in Verbindung mit dem Schlafplatz (vgl. Karte Ia mit<br />
„sehr hoch, 4“ bewertet).<br />
Maßnahmen:<br />
Zur Sicherung der Lebensraumfunktion für rastende Zugvögel ist der Charakter der Landschaft als Offenland<br />
grundsätzlich zu erhalten. Großflächige Aufforstungen oder die Anlage von Hecken sollen in diesen Bereichen<br />
generell unterbleiben.<br />
Die Unzerschnittenheit und Störungsarmut der betreffenden Räume soll erhalten bleiben. Die Errichtung von<br />
Windkraftanlagen sowie von Verkehrswegen und anderen Einrichtungen der technischen Infrastruktur ist in<br />
diesen Gebieten zu vermeiden.<br />
Nachteilige Änderungen des Angebotsspektrums sowie Störungen durch Jagd, Vergrämung, Verkehr und Freizeitaktivitäten<br />
sind zu vermeiden. Ein ausreichender Anteil von Äckern mit Herbstnahrung ist zu gewährleisten.<br />
Bereiche mit hoher Bedeutung (in Karte V dargestellt):<br />
- Regelmäßig genutzte Nahrungsgebiete innerhalb von Rastgebieten (vgl. Karte Ia mit „hoch, 3“ bewertet).<br />
Maßnahmen:<br />
Grundsätzlich ist auch in diesen Bereichen der Offenlandcharakter zu erhalten. Aufforstungen sind nicht generell<br />
ausgeschlossen, sollen jedoch so erfolgen, dass die Rastplatzfunktion der Landschaft gewahrt bleibt (z.B.<br />
Waldmehrung angrenzend an vorhandene Wälder bzw. auf wenigen größeren, zusammenhängenden Flächen<br />
statt auf zahlreichen kleinen, Erhaltung ausreichend großer offener Agrarflächen etc.).<br />
Störungen durch Jagd, Vergrämung, Verkehr und Freizeitaktivitäten sowie die Errichtung von Windkraftanlagen,<br />
Verkehrsanlagen und anderen Einrichtungen der technischen Infrastruktur sind zu vermeiden.<br />
Tab. 59: Maßnahmen zum Erhalt der Rastplatzfunktion landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />
Weitere großräumige Bereiche mit hoch bis sehr hoch bewerteter Rastplatzfunktion sind: Die Wariner-Sternberger<br />
Seenlandschaft, das Warnowtal um Bützow, die Conventer Seeniederung, Flächen<br />
westlich von Güstrow, südlich der Tollense und westlich der Müritz, die Ueckermünder Heide sowie<br />
das Recknitztal.<br />
• Landesrecht<br />
Geeignetes Instrument zur Sicherung der Rastplatzfunktionen großräumiger landwirtschaftlicher Flächen<br />
ist die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet. Damit können insbesondere störende bauliche<br />
Anlagen verhindert werden.<br />
Nutzungsregelungen: Besucherlenkung und -information<br />
Durch die gezielte Besucherlenkung kann Erholungssuchenden und naturinteressierten Touristen das<br />
Erlebnis des Vogelzuges als umweltbildende Maßnahme vermittelt und gleichzeitig die Ungestörtheit<br />
der betroffenen Agrarflächen gewährleistet werden. Hierfür wurden im Land bereits mehrere Beobachtungseinrichtungen<br />
geschaffen (z.B. Kranichzentrum Groß Mohrdorf, Beobachtungseinrichtungen<br />
am Rande des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft).<br />
Zusätzlich kann in diesen ausgewählten, vor allem touristisch besonders bedeutsamen Regionen, im<br />
Einzelfall die gezielte Fütterung von Kranichen erfolgen. Diese Maßnahme dient überwiegend der<br />
Akzeptanzsteigerung für den Naturschutz insgesamt.<br />
1 OAMV (2002)<br />
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08.03