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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

Naturnahe Sölle und Kleingewässer sind nach § 20 LNatG gesetzlich geschützt. Die gesetzlich geschützten<br />

Biotope werden landesweit erfasst. Die Kartierung soll aufgrund der besonderen fachlichen<br />

Bedeutung mittelfristig abgeschlossen sein.<br />

Umsetzung durch Kompensation im Zuge der Eingriffsregelung<br />

Die Eingriffsregelung bietet durch naturschutzfachlich abgestimmte Kompensationsmaßnahmen Möglichkeiten<br />

zur Renaturierung, Pufferung oder Neuschaffung von Kleingewässern und Söllen. Schwerpunkte<br />

dafür liegen in den Landschaftszonen Ostseeküstengebiet, Rückland der Seenplatte und<br />

Vorpommersches Flachland.<br />

Projektförderung: Sölleschutzprogramm<br />

Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für die Wiederherstellung und Verbesserung<br />

von Söllen und Kleingewässern. Für eine zielgerichtete Förderung sind die landschaftsökologischen<br />

Grundlagen für ein Sölleschutzprogramm zu erarbeiten.<br />

Folgende Maßnahmen werden vor allem gefördert:<br />

− Untersuchungen und Planungen für die Durchführung rechtlicher Zulassungsverfahren,<br />

− Maßnahmen für den Um- und Rückbau von Überläufern, Abläufen, „Schluckern“, Saugern, Ringdrainagen<br />

einschließlich der ggf. erforderlichen Anpassung an die Gesamtentwässerung,<br />

− Maßnahmen zur Entfernung von Verfüllungen und Teilverfüllungen im Umfang der ursprünglichen Erscheinungsform<br />

des Solls/Kleingewässers,<br />

− Gehölzpflanzungen, welche die Funktionen des Gewässers und der Biologischen Vielfalt unterstützen.<br />

3.1.3.4 Rastplatzfunktion der Binnengewässer für Vogelarten<br />

Für durchziehende Vögel sind v.a. größere, eutrophe Seen bedeutsam. Unter den Fließgewässern<br />

kommt der Elbe mit ihren Überflutungsbereichen eine wichtige Bedeutung zu, insbesondere während<br />

der Frühjahrsüberflutung. Weiterhin sind die Teichgebiete der Lewitz aufgrund ihrer Bedeutung für<br />

den Vogelzug und die Mauser hervorzuheben.<br />

Berücksichtigt werden nur jene Wasser- und Watvogelarten, welche regelmäßig rasten und dabei größere,<br />

auch über Jahre beständig wiederkehrende Konzentrationen erreichen. Zusätzlich zu den Zentren<br />

der Rastgebiete (Schlafplätze bzw. Rastgewässer) wurden die umgebenden bevorzugten Nahrungsgebiete<br />

erfasst (vgl. Kap. III-3.1.4.1).<br />

Bereiche mit sehr hoher Bedeutung (in Karte V dargestellt):<br />

Schlaf- und Ruheplätze, an denen regelmäßig die quantitativen Kriterien für international bedeutsame Konzentrationen<br />

erreicht oder um das Mehrfache überschritten werden, d.h.<br />

in denen die quantitativen Kriterien durch mehr als zwei Arten erreicht bzw. überschritten werden, i.d.R. aus<br />

mindestens zwei unterschiedlichen Gruppen, oder<br />

in denen die quantitativen Kriterien durch zwei Arten erreicht werden und durch mindestens eine Art regelmäßig<br />

um das Zwei- bis Vierfache überschritten werden,<br />

in denen die quantitativen Kriterien durch eine Art regelmäßig mindestens um das Vierfache überschritten werden<br />

(vgl. Karte Ia mit „sehr hoch, 4“ bewertet).<br />

Maßnahmen:<br />

Eine Störung der Gewässer durch Vergrämung, Jagd oder Freizeitnutzung (Wassersport, Angelnutzung, „birdwatching“,<br />

Flugsport) sowie Zersiedelung der Gewässerrandbereiche ist zu verhindern.<br />

Bereiche mit hoher Bedeutung (in Karte V dargestellt):<br />

Schlaf- und Ruheplätze, an denen regelmäßig regional bedeutsame Konzentrationen rastender Wat- und Wasservogelarten<br />

vorkommen; die Kriterien für internationale Bedeutung werden nur ausnahmsweise erreicht (vgl.<br />

Karte Ia mit „hoch, 3“ bewertet) .<br />

Maßnahmen:<br />

Sämtliche Nutzungen sollen sich in Art und Intensität an der Rastplatzfunktion der Gewässer orientieren.<br />

Tab. 58: Maßnahmen zum Erhalt der Rastplatzfunktion der Binnengewässer<br />

188<br />

08.03

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