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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- L a n d s c h a f t s p r o g r a m m M e c k l e n b u r g – V o r p o m m e r n -<br />

II GRUNDLAGEN<br />

1.5.4 Alleen und einseitige Baumreihen (§ 27 LNatG)<br />

Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind<br />

gesetzlich geschützt. Nach Brandenburg ist <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> das alleenreichste Bundesland.<br />

Alleen und einseitige<br />

Baumreihen<br />

Alleen<br />

einseitige Baumreihen<br />

Neuanpflanzungen<br />

gesamt:<br />

Länge Baumarten in Alleen Anteil in %<br />

2.588,8 km<br />

1.012,6 km<br />

772,6 km<br />

4.374,0 km<br />

Linde<br />

Ahorn<br />

Obst<br />

Rosskastanie<br />

Eiche<br />

Esche<br />

Pappel<br />

Sonstige<br />

27,8<br />

23,4<br />

11,8<br />

11,2<br />

8,5<br />

5,8<br />

3,9<br />

7,6<br />

Tab. 8: Umfang der Alleen und Baumarten in den Alleen 1<br />

1.5.5 Großschutzgebiete<br />

Nationalpark (NLP)<br />

Nationalparke (§ 24 BNatSchG) sind durch Gesetz gebildete Großschutzgebiete, die im überwiegenden<br />

Teil ihres Gebietes möglichst ungestörte Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten<br />

sollen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen NLP auch der wissenschaftlichen<br />

Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Im<br />

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bildet ein „Nationalparkplan“ die konzeptionelle Grundlage für<br />

die Entwicklung des NLP.<br />

Es gelten weitreichende Veränderungsverbote.<br />

Biosphärenreservat (BR)<br />

Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) sind durch Gesetz gebildete Großschutzgebiete. Es sind großräumige<br />

Modellgebiete von Natur- und Kulturlandschaften, in denen gemeinsam mit den hier lebenden<br />

und wirtschaftenden Menschen beispielhafte Konzepte für nachhaltige Landnutzungsformen<br />

erarbeitet und umgesetzt werden sollen. Im Rahmen des weltweiten Programms der UNESCO „Der<br />

Mensch und die Biosphäre“ dienen sie der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch<br />

hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. Beispielhaft sollen besonders schonende Wirtschaftsweisen<br />

entwickelt und erprobt werden, sie sollen Beiträge leisten zur Erforschung von Mensch-<br />

Umwelt-Beziehungen, zur ökologischen Umweltbeobachtung und zur Umweltbildung. Die BR werden<br />

in unterschiedliche Zonen gegliedert. Es gelten differenzierte Veränderungsverbote.<br />

Naturpark (NP)<br />

Naturparke (§ 27 BNatSchG, § 24 LNatG) sind durch Verordnung gebildete Großschutzgebiete und<br />

werden in gemeinsamer Trägerschaft durch das Land und die betroffenen Landkreise errichtet. Es sind<br />

großflächige Kulturlandschaften, die zum überwiegenden Teil Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete<br />

sein sollen, die sich für naturverträgliche Erholungsformen besonders eignen und nach den<br />

Grundsätzen und Zielen der Raumordnung dafür vorgesehen sind. Zum Schutz und zur Entwicklung<br />

der Kulturlandschaften mit hoher biologischer Vielfalt werden modellhaft nachhaltige Landnutzungen<br />

angestrebt. Wesentliche Aufgaben der NP-Verwaltung sind auch die Öffentlichkeitsarbeit und die<br />

Umweltbildung. Veränderungsverbote erfolgen mit der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten<br />

in den NP. Im Rahmen der jeweiligen Verordnung bildet ein „Naturparkplan“ die konzeptionelle<br />

Grundlage für die Entwicklung des Naturparks.<br />

Im Rahmen des „Nationalparkprogramms“ der ehemaligen DDR erfolgte am 12. September 1990 die<br />

Festsetzung einer Reihe von Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken. Zusammen mit<br />

1 Alleenkartierung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

20 08.03

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