Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- L a n d s c h a f t s p r o g r a m m M e c k l e n b u r g – V o r p o m m e r n -<br />
II GRUNDLAGEN<br />
1.5.4 Alleen und einseitige Baumreihen (§ 27 LNatG)<br />
Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind<br />
gesetzlich geschützt. Nach Brandenburg ist <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> das alleenreichste Bundesland.<br />
Alleen und einseitige<br />
Baumreihen<br />
Alleen<br />
einseitige Baumreihen<br />
Neuanpflanzungen<br />
gesamt:<br />
Länge Baumarten in Alleen Anteil in %<br />
2.588,8 km<br />
1.012,6 km<br />
772,6 km<br />
4.374,0 km<br />
Linde<br />
Ahorn<br />
Obst<br />
Rosskastanie<br />
Eiche<br />
Esche<br />
Pappel<br />
Sonstige<br />
27,8<br />
23,4<br />
11,8<br />
11,2<br />
8,5<br />
5,8<br />
3,9<br />
7,6<br />
Tab. 8: Umfang der Alleen und Baumarten in den Alleen 1<br />
1.5.5 Großschutzgebiete<br />
Nationalpark (NLP)<br />
Nationalparke (§ 24 BNatSchG) sind durch Gesetz gebildete Großschutzgebiete, die im überwiegenden<br />
Teil ihres Gebietes möglichst ungestörte Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten<br />
sollen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen NLP auch der wissenschaftlichen<br />
Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Im<br />
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bildet ein „Nationalparkplan“ die konzeptionelle Grundlage für<br />
die Entwicklung des NLP.<br />
Es gelten weitreichende Veränderungsverbote.<br />
Biosphärenreservat (BR)<br />
Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) sind durch Gesetz gebildete Großschutzgebiete. Es sind großräumige<br />
Modellgebiete von Natur- und Kulturlandschaften, in denen gemeinsam mit den hier lebenden<br />
und wirtschaftenden Menschen beispielhafte Konzepte für nachhaltige Landnutzungsformen<br />
erarbeitet und umgesetzt werden sollen. Im Rahmen des weltweiten Programms der UNESCO „Der<br />
Mensch und die Biosphäre“ dienen sie der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch<br />
hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft. Beispielhaft sollen besonders schonende Wirtschaftsweisen<br />
entwickelt und erprobt werden, sie sollen Beiträge leisten zur Erforschung von Mensch-<br />
Umwelt-Beziehungen, zur ökologischen Umweltbeobachtung und zur Umweltbildung. Die BR werden<br />
in unterschiedliche Zonen gegliedert. Es gelten differenzierte Veränderungsverbote.<br />
Naturpark (NP)<br />
Naturparke (§ 27 BNatSchG, § 24 LNatG) sind durch Verordnung gebildete Großschutzgebiete und<br />
werden in gemeinsamer Trägerschaft durch das Land und die betroffenen Landkreise errichtet. Es sind<br />
großflächige Kulturlandschaften, die zum überwiegenden Teil Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete<br />
sein sollen, die sich für naturverträgliche Erholungsformen besonders eignen und nach den<br />
Grundsätzen und Zielen der Raumordnung dafür vorgesehen sind. Zum Schutz und zur Entwicklung<br />
der Kulturlandschaften mit hoher biologischer Vielfalt werden modellhaft nachhaltige Landnutzungen<br />
angestrebt. Wesentliche Aufgaben der NP-Verwaltung sind auch die Öffentlichkeitsarbeit und die<br />
Umweltbildung. Veränderungsverbote erfolgen mit der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten<br />
in den NP. Im Rahmen der jeweiligen Verordnung bildet ein „Naturparkplan“ die konzeptionelle<br />
Grundlage für die Entwicklung des Naturparks.<br />
Im Rahmen des „Nationalparkprogramms“ der ehemaligen DDR erfolgte am 12. September 1990 die<br />
Festsetzung einer Reihe von Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken. Zusammen mit<br />
1 Alleenkartierung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
20 08.03