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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen (Handlungskonzept)<br />

Feldgehölze und Feldhecken unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 LNatG . Die gesetzlich<br />

geschützten Biotope werden durch das LUNG mittelfristig landesweit erfasst. Die Kartierung<br />

soll aufgrund der besonderen fachlichen Bedeutung bis 2005 abgeschlossen sein.<br />

• Ausweisung als Naturdenkmale oder Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

Wertvolle Strukturelemente des Offenlandes können als Naturdenkmal gemäß § 25 LNatG oder Geschützter<br />

Landschaftsbestandteil gemäß § 26 LNatG unter Schutz gestellt werden. Eine fachliche<br />

Grundlage dafür bildet die örtliche Landschaftsplanung.<br />

• Alleenschutz<br />

Gemäß § 27 LNatG sind Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen<br />

und Feldwegen gesetzlich geschützt. Eine Grundlage für den Schutz der bestehenden Alleen<br />

bildet die landesweite Alleenkartierung, durch die in den Jahren 1993 bis 1996 alle Alleen und einseitigen<br />

Baumreihen außerhalb geschlossener Ortschaften erfasst und hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit<br />

und Vitalität bewertet wurden.<br />

Nutzungsregelungen/Standards<br />

Zu den Regeln der guten fachlichen Praxis in der multifunktionalen Landwirtschaft gehört der Erhalt<br />

der Strukturelemente der Agrarlandschaft (vgl. auch § 5 Abs. 4 BNatSchG). In Bereichen, wo in der<br />

Vergangenheit Strukturelemente vernichtet wurden, muss auch die Wiederentwicklung einer Strukturmindestdichte<br />

erfolgen (§ 5 Abs. 3).<br />

Ein Anteil von Strukturelementen (einschl. Gras- und Krautsäume) von rund 15 % der Agrarlandschaft<br />

je nach Region bzw. eine Hecken- und Saumdichte von 10 m/ha ist im Regelfall anzustreben 1 .<br />

Die Sicherung der Strukturelemente könnte entscheidend verbessert werden, wenn im Rahmen der<br />

EU-Agrarförderung ungenutzte Strukturen in einer Breite von 2 bis 5 m in die Förderfläche einbezogen<br />

würden („Bruttoprinzip“).<br />

Die Pflege von Hecken ist auf der Grundlage des Erlasses zum „Schutz, Pflege und Neuanpflanzung<br />

von Feldhecken“ durchzuführen.<br />

Kompensation im Rahmen der Einriffsregelung/Sicherung von Kompensationsräumen im Rahmen<br />

der Raumordnung<br />

Die räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Zuordnung von Eingriff und Ausgleich gemäß §§ 1a<br />

(3), 200a Satz 2, 135a Satz 2 BauGB kann vorteilhaft für eine Verwirklichung von langfristig und<br />

großräumig angelegten Naturschutzzielen durch die Ausweisung von „Kompensationsräumen“ sein.<br />

In den Regionalen Raumordnungsprogrammen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ROG) sollen aufbauend<br />

auf den Darstellungen der Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne derartige „Kompensationsräume“<br />

ausgewiesen werden. Dies sollten zum einen strukturarme Agrarbereiche und zum anderen die Bereiche<br />

mit Biotopverbundfunktion sein (siehe Karte V, vgl. Kap. III 3.1.7).<br />

Die Entwicklung von Strukturelementen des Offenlandes in ausgeräumten Bereichen und Biotopverbundbereichen<br />

soll künftig vor allem durch Kompensationsmaßnahmen erfolgen. Bei der Anlage von<br />

Feldhecken sind Mindestbreiten von 6 bis 8 m erforderlich 2 . Damit kann gleichzeitig ein Betrag zur<br />

Verbesserung des Landschaftsbildes geleistet werden.<br />

Projektförderung<br />

• Neuanlage von Alleen und Baumreihen<br />

1 vgl. Umweltsicherungssystem Landwirtschaft des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten<br />

mit 6 bis 22 %; BfN (2001a): Kriterienkatalog zur „Guten fachlichen Praxis“ (41); VOIGTLÄNDER et.al.<br />

(2001): Ermittlung von Ursachen für die Unterschiede im biologischen Inventar der Agrarlandschaft.<br />

2 UM, LM M-V (2002): Hecken in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>.<br />

LUNG (2001c): Landschaftsökologische Grundlagen zum Schutz, zur Pflege und zur Neuanlage von Feldhecken in M-V. M<br />

08.03 197

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